
Auch eine strategische Finanzplanung ist entscheidend für den standfesten Erfolg eines Unternehmens, umso mehr, wenn Marktbedingungen einmal schwieriger werden sollten. Viele mittelständische Unternehmen finanzieren sich auch heute noch über den klassischen Kredit und sind dann gegebenenfalls von ihrer Hausbank enttäuscht, wenn sie bei neuen Investitionen keine weiteren Darlehen gibt, zusätzliche Sicherheiten fordert oder schlechtere Konditionen anbietet.
In einer solchen Lage kann auch Sale and Lease back als Spezialform des Leasing und vergleichsweise einfach umzusetzender, alternativer Lösungsansatz eine clevere Variante sein. Angewandt auf den Fuhrpark bedeutet dies vereinfacht ausgedrückt, das Unternehmen verkauft zunächst die gebrauchten Fahrzeuge, erhält dafür sofort den Kaufpreis ausgezahlt und least direkt im Anschluss vom Leasinggeber, dem Käufer, die Fahrzeuge zurück. Das Sale and Lease back ist sowohl in der Form des Finanzierungs-Leasing als auch als Operate-Leasing möglich. Der Kauf- und der Leasingvertrag bilden bei dieser Form des Leasinggeschäftes eine rechtliche Einheit.
Dieses Finanzierungsinstrument ist vom Charakter her zwar einem Tilgungsdarlehen ähnlich, bringt dem Unternehmen aber noch eine Reihe zusätzlicher Vorteile. Die bei Darlehen nötigen Sicherheiten bleiben beim Rückmietverkauf unangetastet, die Bilanzsumme bleibt niedrig und die Bonität erhalten. Außerdem sind Leasing-Raten wiederkehrende Zahlungen und damit für den Unternehmer eine kalkulierbare Grundlage für die Finanzplanung.
Aus der Substanz des Unternehmens selbst
In Fahrzeugen gebundenes Eigenkapital lässt sich auf diese Weise leichter aktivieren, durch das Sale and Lease back wird eine Liquiditätssteigerung und Ertragsbeschaffung unmittelbar aus vorhandenen Ressourcen, aus der eigenen Substanz des Unternehmens generiert. So können beispielsweise Verbindlichkeiten beglichen, Kredite abgelöst oder neue Investitionen getätigt werden, ohne dass das Unternehmen die Fremdkapitalquote erhöhen müsste.
Dabei fällt das Risiko für beide Seiten insofern geringer aus, als der relativ hohe Wertverlust von Neufahrzeugen im ersten und auch noch zweiten Jahr hierbei deutlich weniger ins Gewicht fällt. Der Vollständigkeit halber sei aber darauf verwiesen, dass sich die laufenden Zahlungen der Leasingraten in der Folge als permanente Verpflichtung auch nachteilig auswirken können. Zudem ist das Unternehmen dann natürlich nicht mehr Eigentümer der Fahrzeuge.
Insgesamt betrachtet wird Sale and Lease back aber nicht zu den Risikofinanzierungen gerechnet, sondern es hat sich seit etlichen Jahren als stabiles Verfahren gezeigt. Das liegt nicht zuletzt auch daran, dass der Rückgriff auf zusätzliche Sicherheiten entfällt und Unternehmer daher künftig nicht mit der Zukunft des eigenen Unternehmens spekulieren müssen. Sale and Lease back aktiviert eben nur das, was im Betrieb bereits besteht.
„Besonders geeignet für Leasing-Einsteiger“
„Im Bereich des Fuhrparks wird per Sale and Lease Back ein sofortiger Liquiditätsgewinn generiert, und das bei einer niedrigen Kapitalbindung“, unterstreicht auch Lionel Wolff, Geschäftsführer der Arval Deutschland GmbH. „Zudem können dann durch unser ausgeklügeltes Fuhrparkmanagement Rationalisierungspotenziale im Bereich der Mobilität voll ausgeschöpft werden. Kauffuhrparks befinden sich in der Regel unter Eigenverwaltung der Kunden. Im Rahmen eines kompletten Sale and Lease back bieten sich beste Möglichkeiten, ein aktives Management anzustreben.“
„Die Erhöhung der Liquidität, die Reduzierung der Bankkredite, eine geringere Kapitalbindung und vor allem eine administrative Entlastung im Fuhrparkmanagement“, betont auch Ludger Reffgen, Vertriebsleiter Fleet-Bereich GE Capital, als wesentliche Vorteile des Sale and Lease back. „Diese Vertragsart ist auch besonders gut für Leasing-Einsteiger geeignet“, hebt Dieter Jacobs, Geschäftsleitungmitglied Fuhrparkmanagement bei der LeasePlan Deutschland GmbH hervor. „Dies betrifft derzeit zunehmend kleinere und mittlere Fuhrparks, die sich erst jetzt mit den Themen Leasing und Outsourcing befassen.“
„Die Volkswagen Leasing GmbH bietet nach wie vor Sale and Lease back an“, verdeutlicht Lars- Henner Samtelmann, Sprecher der Geschäftsführung der Volkswagen Leasing GmbH. „Der Kunde hat den Vorteil, dass er im Fuhrpark gebundenes Eigenkapital freisetzen kann, somit seine Liquidität erhöht und diese für neue Investitionen nutzen kann. Gleichzeitg profitiert er natürlich von da an von den allgemeinen Vorteilen der Finanzierungsform Leasing. Beispielsweise verfügt er durch Leasing über eine klare Kostengrundlage, was ihm eine präzise Budgetierung ermöglicht. Und durch die Kombination mit Service-Management- Verträgen kann der Kunde unsere attraktiven Full-Service-Dienstleistungen nutzen.“
Steuerliche Aspekte sehr detailliert betrachten
Darüber hinaus kann Sale and Lease back auch Steuervorteile mit sich bringen. Denn die Leasing- Kosten können zum Teil als betriebliche Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden, was beim Tilgen von Krediten nicht der Fall ist. So kann die monatlich zu zahlende Leasing- Gebühr anteilig den Gewinn und damit die zu zahlenden Steuern mindern.
Dieses Argument hat sich in korrekten Fällen auch vor dem Finanzamt als tragfähig erwiesen; eine Voraussetzung hierbei ist aber, dass alle relevanten Eckdaten (Mietzeit et cetera) vom Fachmann fiskalisch durchkalkuliert werden. Ein guter Sales and Lease back-Anbieter wird in jedem Fall von sich aus dem Kunden im Vorfeld eine solche Aufrechnung auf den Tisch legen.
Denn grundsätzlich gilt auch weiterhin: Rechnen die Finanzämter das Leasing-Objekt wirtschaftlich dem Leasingnehmer zu, bleiben als abzugsfähige Betriebsausgaben nur die üblichen Absetzungen für Abnutzung (AfA). Beim weit verbreiteten Finanzierungsleasing ohne Kaufoption beispielsweise erfolgt die Zurechnung beim Leasingnehmer, wenn die Grundmietzeit weniger als 40 Prozent oder mehr als 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing- Gegenstands beträgt. Die Nutzungsdauer ist identisch mit der Abschreibungsdauer und damit abhängig von der amtlichen AfA-Tabelle.
Handelt es sich hingegen um Leasing-Verträge mit Kaufoption, entscheidet zusätzlich noch das Verhältnis zwischen vereinbartem Kaufpreis und Restbuchwert. In einem solchen Fall wird das Wirtschaftsgut dem Leasinggeber nur dann zugerechnet, wenn die Grundmietzeit mindestens 40 Prozent und höchstens 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt und der vereinbarte Kaufpreis nicht niedriger als der nach linearer Abschreibung ermittelte Buchwert ist.
Fiskalisch entscheidend: Vertragsgestaltung und tatsächliche Durchführung
So ist denn die steuerliche Absetzbarkeit der Leasingraten insbesondere bei gebrauchten Leasingobjekten Beschränkungen unterworfen: Ausgangspunkt ist auch hier die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Voraussetzung ist, dass die Restnutzungsdauer des Leasingobjektes bei Abschluss des Vertrages noch mindestens 40 Prozent beträgt. Die höchstens absetzbare Leasingzeit besteht aus dem Rest der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzüglich 10 Prozent der ursprünglich betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.
Bei der Vertragsgestaltung sollte zudem unbedingt im Auge behalten werden, dass die Finanzbehörden Leasing-Verträge hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentums immer in ihrer Gesamtheit beurteilen und besondere Regelungen im Einzelfall durchaus auch steuerliche Nachteile zur Folge haben können.
Dies kann auch für ein Sale and Lease back–Verfahren zutreffen. Zivilrechtlich werden Sale and Lease back-Geschäfte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ebenso behandelt wie das Finanzierungsleasing, bei dem der Leasinggeber das Eigentum am Leasing-Gegenstand von einem Dritten erwirbt und ihn an den Leasingnehmer vermietet.
Die Frage, ob im Falle der Übertragung beziehungsweise Rückübertragung des Leasingobjekts ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann, hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil 2006 grundsätzlich verneint (BFH 09.02.2006 – V R 22/03). Danach kann der Übertragung des Eigentums an dem Leasingobjekt eine bloße Sicherungs- und Finanzierungsfunktion zukommen mit der Folge des Ausschlusses eines Vorsteuerabzugs. Entscheidend ist die vertragliche Vereinbarung sowie deren tatsächliche Durchführung.
Was sollte der Kunde bei SLB-Umsetzung besonders beachten?
Grundsätzlich sind nicht alle Gebrauchtwagen Sale and Lease back-fähig. Seitens Arval wird beispielsweise darauf verwiesen, dass der Ankauf der Fahrzeuge in der Regel auf Basis des Buchwertes zu einem bestimmten Stichtag erfolge; dieses Vorgehen sei für den Kunden „GuV“- neutral. Die Gesamtnutzungsdauer der Fahrzeuge dürfe hier seit Erstzulassung 60 Monate und 180.000 Kilometer nicht überschritten haben.
„Außerdem sollte der Dienstleister für Sale and Lease back selbst gut abgesichert und höchst zuverlässig sein“, ergänzt Lionel Wolff. „Wir sehen uns hier als Arval Deutschland und hundertprozentige Tochter der BNP Paribas SA, einem der weltweit führenden europäischen Bank- und Finanzdienstleister, bestens aufgestellt.“
„Insbesondere müssen steuerliche und wirtschaftliche Grundlagen eingehalten werden – Stichwort ‚40/90-Regel’“, führt Ludger Reffgen dazu aus. „Weiterhin spielen Aspekte wie der aktuelle Kilometerstand der Fahrzeuge und die Fahrzeugbewertung, sowohl für den Übernahmepreis als auch für den Restwert, eine entscheidende Rolle. Eine hinreichende Dokumentation des Fuhrparkbestandes – beispielsweise Fahrzeugrechnungen, Buchwerte, Zulassungsdaten – ist ebenso hilfreich wie notwendig, um einen SLB-Prozess erfolgreich umsetzen zu können. Sind diese vorbereitenden Schritte getan, ist die zukünftige optimale Fuhrparkverwaltung denkbar einfach für den Kunden.“
Fahrzeuge nicht älter als zwei Jahre oder Restlaufzeit mindestens 12 Monate
„In der Regel sollten die Fahrzeuge für Sale and Lease back nicht älter als zwei Jahre sein“, verweist Dieter Jacobs für LeasePlan Deutschland. „Die Übernahme der Flotte erfolgt zum Buchwert. Ein Vorteil dieser Vertragsart ist, dass die Vermarktung der Fahrzeuge nach Vertragende von LeasePlan übernommen wird. Da uns die detaillierte Historie der Fahrzeuge nicht bekannt ist, erfolgt von LeasePlan keine Risikoübernahme, insbesondere nicht für den Restwert. Die Abrechnung erfolgt beim Sale and Lease back 1:1.“
„Die Nutzung der Vertragsform Sale and Lease back unterliegt, wie auch das Neuwagen-Leasing, den Bestimmungen der Leasing-Erlasse“, detailliert Lars-Henner Santelmann für Volkswagen Leasing. „Bei uns beschränkt sich das entsprechende Angebot auf Pkw und leichte Nutzfahrzeuge. Die Mindestrestlaufzeit der Fahrzeuge liegt im Hause Volkswagen Leasing zum Vertragsbeginn bei 12 Monaten. Aufgrund der maximalen Leasing-Vertragsdauer bei der Volkswagen Leasing von 60 Monaten bei Pkw beziehungsweise 96 Monaten bei Nutzfahrzeugen dürfen die Fahrzeuge dementsprechend maximal 48 Monate beziehungsweise 84 Monate bei Nutzfahrzeugen alt sein.“
Für Fahrzeuge, die durch dieses Raster fallen würden, würde ein sofortiger Austausch gegen neue Leasingfahrzeuge empfohlen, da die Unterhaltskosten in der Regel höher seien als die Full Service-Raten eines vergleichbaren Neufahrzeugs. „In Ergänzung zu diesen Rahmenbedingungen“, so Santelmann weiter, „muss sich der Kunde einer umfassenden Bonitätsprüfung unterziehen.“
Fazit: Insgesamt gesehen dürfte Sale and Lease back aber einer der interessantesten strategischen Bausteine der Unternehmensfinanzierung insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen sein. Zumindest kann dieses Verfahren als eine gute Ergänzung zu klassischen Instrumenten in Frage kommen.