Unsicherheit bleibt

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Ausgleichszahlungen bei Nichtbeförderung, Annullierung oder erheblicher Verspätung von Flügen stehen nicht zwangsläufig dem Arbeitgeber zu, sondern können auch vom Geschäftsreisenden selbst beansprucht werden. Laut Landgericht Aurich geht es hierbei um den Fluggast selbst und nicht um denjenigen, der für die angefallenen Ticketkosten aufgekommen ist (Arbeitgeber). Dies geht aus einem Vergleich hervor, den eine Fluggesellschaft mit einem Geschäftsreisenden am 4. Juni 2010 geschlossen hat. Es gibt allerdings auch nach diesem Vergleich kein rechtskräftiges Urteil, das eindeutig dem Reisenden oder dem Arbeitgeber die Ausgleichszahlungen zuspricht.

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