
Laut Oberlandesgericht Frankfurt hat ein Reisender keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Verordnung 161/2004, wenn er wegen Zuspätkommens nach bereits geschlossenen Flugzeugtüren nicht mehr befördert wird. Es handele sich hierbei nicht um den Fall einer Nichtbeförderung, da der Reisende keinen Anspruch auf erneutes Öffnen der Türen habe. Würde dies generell für Zuspätkommende getan, habe es eine erhebliche Störung des Luftverkehrs zufolge. Der Reisende hat jedoch im Fall eines verpassten Fluges die Möglichkeit, diejenigen Kosten zurückerstattet zu bekommen, die die Fluggesellschaft im Auftrag Dritter erhebt: Kerosinzuschlag, Flughafengebühren, Steuern, da diese Kosten nur bei Flugantritt beziehungsweise Inanspruchnahme des Sitzplatzes tatsächlich anfallen.