Führerscheinkontrolle Führerscheintourismus
Hinweise für den Umgang mit Inhabern ausländischer Führerscheine
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Fuhrparkverantwortliche haben es derzeit schwer, den Überblick zu behalten, wenn sie Führerscheinkontrollen durchführen. Denn neben deutschen Führerscheinen sind häufig auch ausländische Führerscheine zu kontrollieren. Dies ist angesichts der Freiheiten für Arbeitnehmer in der Europäischen Union eigentlich nichts Außergewöhnliches. Allerdings gibt es auch die Fälle der sogenannten „Führerscheintouristen“, die sich häufig nach gerichtlich abgeurteilten Trunkenheitsfahrten eine ausländische Fahrerlaubnis besorgen, weil ihnen eine deutsche Fahrerlaubnis wegen Verweigerung oder Nichtbestehen der medizinischpsychologischen Untersuchung nicht erteilt wird. Abgesehen von den ohnehin bei der Kontrolle ausländischer Fahrerlaubnisse bestehenden Besonderheiten müssen Fuhrparkleiter auch wissen, wie sie mit „Führerscheintouristen“ umzugehen haben. In letzter Zeit häufen sich die Gerichtsentscheidungen zum Thema Führerscheintourismus. Dass sich dabei die Entscheidungen auch noch im Ergebnis teils widersprechen, macht es für den Fuhrparkleiter nicht einfacher. Daher sollte der Fuhrparkverantwortliche schon im eigenen Interesse ein besonderes Augenmerk auf die Führerscheinkontrolle legen, denn das Anordnen oder Zulassen des Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis kann zugleich für ihn straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Konsequenzen haben. Dennoch wird die Führerscheinkontrolle in der Praxis vielfach recht lax gehandhabt, wenn sie überhaupt stattfindet. Der Beitrag zeigt daher, was bei der Führerscheinkontrolle zu beachten ist und gibt praktische Hinweise zum Umgang mit den Führerscheintouristen.
Pflicht des Unternehmens als Fahrzeughalter zur Führerscheinkontrolle
Die Pflicht zur Führerscheinkontrolle trifft in erster Linie den Halter. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist Halter eines Fahrzeuges, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die entsprechende Verfügungsgewalt hierüber besitzt (vgl. BGH, VersR 1992, S. 437). Das wichtigste Merkmal der Haltereigenschaft ist die Verfügungsgewalt, die bei nicht nur vorübergehender Verwendung des Fahrzeuges im eigenen Interesse gegeben ist und die davon abhängig ist, wer über den Kraftfahrzeugeinsatz bestimmen kann. Wer also Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten selbst bestimmen kann, ist Halter – und das sogar dann, wenn eine dritte Person die fixen Kosten für den Fahrzeugunterhalt trägt. Ohne Bedeutung für die Haltereigenschaft ist daher auch die Frage der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung oder gar das Eigentum; beides können aber wichtige Indizien sein, wenn es um die Klärung der Haltereigenschaft geht. Ansonsten ist natürlich die Kostentragung von Fixkosten wie beispielsweise von Spritkosten, Reparaturen, Abschreibung für Abnutzung, Verzinsung des Anschaffungspreises, Steuern und Versicherung etc. ein bedeutsames Indiz für die Haltereigenschaft: Diese Kosten sind üblicherweise in der Person zu sehen, bei der sie sich wirtschaftlich letztendlich auswirken. Damit steht regelmäßig das Unternehmen in der Halterverantwortung, welches das Fahrzeug angeschafft hat und das den Fuhrpark unterhält und betreibt. Halterverantwortlich ist damit primär die Geschäftsleitung des Unternehmens. In den seltensten Fällen hat aber ein Geschäftsführer die nötige Zeit, sich selbst um jedes einzelne Fahrzeug und die Fahrer zu kümmern. Da dieser Umstand nicht von einer prinzipiellen Halterhaftung entlasten kann, wird üblicherweise die Geschäftsführung ihre eigene Halterverantwortung durch organisatorische Maßnahmen auf andere Personen wie einen Fuhrparkleiter übertragen. Eine solche Delegation von Halterpflichten sollte immer ausdrücklich, klar und vor allem schriftlich geregelt werden. Wird eine zuverlässige und sachkundige Person – dies ist regelmäßig der Fuhrparkmanager – mit der Erfüllung der Halterpflichten zur Erfüllung in eigener Verantwortung beauftragt, kann die Halterhaftung jedenfalls für die Geschäftsleitung beschränkt werden – sofern auch hier regelmäßige Kontrollen des Fuhrparkverantwortlichen durch die Geschäftsleitung erfolgen.
Pflicht des Fuhrparkleiters zur Führerscheinkontrolle
Den im Rahmen der Delegation von Halterpflichten nunmehr vollumfänglich halterverantwortlichen Fuhrparkleiter treffen sämtliche Pflichten eines Fahrzeughalters unmittelbar, gleich ob die Halterpflicht ihre Grundlage im Zivil-, Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder Verwaltungsrecht hat. Als Halterverantwortlicher darf der Fuhrparkmanager niemanden fahren lassen, der keine Fahrerlaubnis besitzt. Der Fuhrparkleiter in seiner Eigenschaft als „delegierter“ Fahrzeughalter muss sich deshalb regelmäßig davon überzeugen, dass alle Fahrzeugführer eine gültige Fahrerlaubnis besitzen. Er muss sich die sichere Überzeugung verschaffen, dass der Fahrer die erforderliche uneingeschränkte Fahrerlaubnis hat (vgl. OLG Köln VersR 1969, S. 741 ff.). Diese Pflicht besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug einem einzelnen Mitarbeiter zur ständigen alleinigen Nutzung als Dienstwagen überlassen wurde oder ob es sich um ein sogenanntes Poolfahrzeug handelt, bei dem die Nutzer je nach Bedarfslage täglich – teils sogar mehrfach – wechseln. Der Fuhrparkleiter kann den Besitz einer Fahrerlaubnis nur durch Einsichtnahme in den Original-Führerschein kontrollieren. Die Art der Fahrzeugnutzung kann dabei Auswirkungen darauf haben, auf welche Art und Weise und mit welcher Kontrolldichte die Führerscheinkontrolle dann letztlich durchzuführen ist.
Aktuelles Magazin
Ausgabe 1/2024
Häufigkeit der Führerscheinkontrolle
Zumindest bei der Einstellung eines Fahrers muss sich der Halterverantwortliche die Fahrerlaubnis im Original vorlegen lassen (vgl. BGH VRS 34, S. 354; OLG Zweibrücken VRS 63, S. 55). Der Fuhrparkleiter muss sich zwar im Regelfall nicht vor Antritt jeder einzelnen Fahrt den Führerschein vorlegen lassen. Vielmehr ist es nach der Rechtsprechung aber ausreichend, wenn der Halterverantwortliche des Unternehmens regelmäßige Stichproben durchführt. Dabei ist eine zweimalige Prüfung pro Jahr angemessen und ausreichend, es sei denn, besondere Umstände, wie beispielsweise bekannte Alkoholprobleme eines Fahrers, begründen im Einzelfall die Erforderlichkeit einer intensiveren Überprüfung des Führerscheins. Nach herrschender Ansicht muss – unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH VRS 34, S. 354) – die Überprüfung der Fahrerlaubnis mindestens zweimal jährlich durch Einsichtnahme in den Original-Führerschein erfolgen. Es sollte also ein geeignetes Wiedervorlagesystem eingerichtet werden. Eine lediglich einmalige Einsichtnahme bei der Einstellung des Mitarbeiters genügt daher keinesfalls. Auch darf sich der Fuhrparkleiter nicht auf die bloßen Angaben eines Angestellten verlassen (vgl. OLG Hamm VRS 31, S. 64). Auf die gängige Ausrede bei der Führerscheinkontrolle, der Fahrer habe den „Lappen vergessen“ oder den Führerschein „in einer anderen Jacke zu Hause gelassen“ kann und darf der Fuhrparkleiter daher nichts geben; er wird daher auf eine kurzfristige Vorlage der Fahrerlaubnis drängen oder gegebenenfalls sogar die Fahrzeugherausgabe im Einzelfall verweigern müssen. Denn es kann ja durchaus ein Fall vorliegen, bei dem der betroffene Fahrer die Fahrerlaubnis deshalb nicht vorlegen kann, weil er diese wegen eines vorübergehenden Fahrverbots oder wegen einer Fahrerlaubnisentziehung faktisch nicht vorzeigen kann. Im Falle der fehlenden Vorlage des Führerscheins besteht jedenfalls mangels gesetzlicher Regelungen weder die Pflicht noch das Recht des Fuhrparkleiters, durch eine Anfrage bei der Führerscheinstelle festzustellen, ob die Fahrerlaubnis noch fortbesteht.
Das mittlerweile aufgelöste Bayrische Oberste Landesgericht hatte die Ansicht vertreten, dass eine nochmalige Überprüfung nicht erforderlich sei, wenn der Halter den o.g. Anforderungen an die Führerscheinkontrolle einmal gerecht geworden ist (vgl. BayObLG DAR 1988, S. 387). Er brauchte sich nach Ansicht des OLG Koblenz dann auch nicht mehr von Zeit zu Zeit zu erkundigen, ob der Fahrer noch im Besitz der Fahrerlaubnis ist (vgl. OLG Koblenz VRS 60, 56). In diese Richtung tendierend hat in jüngerer Zeit beispielsweise das Kammergericht Berlin (KG, Urteil vom 16.09.2005, Az. (3) 1 Ss 340/05 (86/05), ZAP EN-Nr.313/2006) entschieden und festgestellt, dass kein fahrlässiges Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegeben ist, wenn der Fahrzeughalter auf das Fortbestehen der einmal erteilten Fahrerlaubnis vertrauen durfte. Hat ein Fahrzeughalter einem anderen sein Kraftfahrzeug überlassen und sich zunächst den Führerschein zeigen lassen, kann er grundsätzlich vom Fortbestehen der einmal erteilten Fahrerlaubnis ausgehen. Es wäre – so das Kammergericht – eine Überspannung der Sorgfaltspflicht und würde an der Lebenswirklichkeit vorbeigehen, würde man vom Halter verlangen, er müsse sich vor jeder Fahrzeugüberlassung erneut den Führerschein vorlegen lassen. Die Entscheidung ist für Fuhrparkleiter von besonderer Bedeutung, denn das Gericht sagt dabei ganz ausdrücklich, dass dies auch für den vom Fahrzeughalter nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB Beauftragten (z.B. Fuhrparkleiter) gilt.
Besonderheiten sind aber dennoch bei Pool- und Servicefahrzeugen zu beachten, die nicht nur einem einzigen Mitarbeiter zur ständigen Benutzung zugewiesen sind; hier muss, wenn der Nutzerkreis nicht exakt definiert ist, im Zweifelsfalle bei jeder Fahrzeugausgabe die Fahrerlaubnis kontrolliert werden.
Inhalt und Umfang der Führerscheinkontrolle
Zu prüfen ist also der Originalführerschein. Eine Fotokopie, ein Telefax, ein eingescanntes Dokument oder ähnliches ist als Nachweis unzureichend und sollte daher in keinem Falle vom Halterverantwortlichen akzeptiert werden. Zu prüfen ist auch, ob der Fahrer für das benötigte Fahrzeug aus dem Firmenfuhrpark auch die richtige Fahrerlaubnisklasse besitzt, notfalls ist bei alten Führerscheinen ein Abgleich durch Gegenüberstellung der alten und neuen Fahrerlaubnisklassen vorzunehmen; die Regelung des § 6 Fahrerlaubnisverordnung (FEV) sowie die Anlage 3 zu § 6 Abs. 7 FEV sind dabei hilfreich. Außerdem sollten die Schlüsselzahlen notiert werden; hieraus ergeben sich Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis, die im Einzelfall für die Fahrzeugüberlassung große Bedeutung haben können. Kenntnisse der Regelungen aus der Fahrerlaubnisverordnung sind bei der Deutung der Schlüsselzahlen hilfreich. Die durchgeführte Kontrolle sollte unbedingt schriftlich – beispielsweise durch Verwendung des Flottenmanagement- Formulars – dokumentiert werden, wobei zu empfehlen ist, eine Kopie des Originalführerscheins zu fertigen und diese unter Verschluss aufzubewahren.
Unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten ist zu berücksichtigen, dass die Führerscheinkontrolle keinen Eingriff in den Datenschutz darstellt. Sofern dem Fuhrparkleiter dies durch sein Unternehmen gestattet ist im Idealfall schriftlich im Rahmen der Aufgabenbeschreibung für das Fuhrparkmanagement – kann er die entsprechende Führerscheinkontrolle seinerseits auch an eine externe Prüfungsorganisation delegieren. Diese Entscheidung zum Outsourcing der Führerscheinkontrolle unterliegt aber je nach Betriebsgröße auch der Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats.
Besonderheiten bei ausländischen Führerscheinen Besonderheiten sind – auch mit Blick auf einen möglichen Führerscheintourismus – bei der Kontrolle ausländischer Fahrerlaubnisse zu beachten. Grundsätzlich gilt: Mit einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis dürfen in Deutschland diejenigen Kraftfahrzeuge geführt werden, die der ausländischen Fahrzeugklasse entsprechen. Fahrerlaubnisse aus EU-Mitgliedstaaten und EWRStaaten berechtigten gemäß § 28 FEV deren Inhaber mit ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich wie inländische Erlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland. Einige wenige Ausnahmen hiervon sind allerdings in § 28 Abs. 2 bis 4 FEV geregelt, so beispielsweise für Inhaber von vorläufigen Führerscheinen oder Lernführerscheinen (§ 28 Abs. 4 Nr. 1 FEV). EU-Führerscheine sind zum Nachweis der Fahrerlaubnis also im Wesentlichen unproblematisch.
Inhaber von ausländischen Fahrerlaubnissen aus anderen Staaten außerhalb des genannten EU-/ EWR-Wirtschaftsraums (vgl. § 4 der Verordnung über internationalen Kraftverkehr(IntKfzVO)) dürfen im Rahmen ihrer ausländischen Fahrberechtigung auch in Deutschland Kraftfahrzeuge führen, auch wenn sie hier nicht über einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 FEV verfügen. Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen (ausländischen) nationalen oder internationalen Führerschein nachzuweisen. Zu beachten ist, dass der internationale Führerschein keine eigenständige Fahrerlaubnis darstellt, sondern nur die nationale Fahrerlaubnis für den internationalen Straßenverkehr verkörpert. Er stellt also eigentlich nur zusammen mit dem Original der nationalen Fahrerlaubnis einen ordentlichen Führerscheinnachweis dar.
Im Hinblick auf den „Führerscheintourismus“ ist allerdings zu beachten, dass ausländische Führerscheine dann nicht zum Autofahren in Deutschland berechtigen, solange hier die Fahrerlaubnis entzogen ist beziehungsweise ein Fahrverbot besteht. Wird einem Autofahrer der deutsche Führerschein entzogen, darf er sich also auch mit einem (ausländischen) EU-Führerschein nicht hinter das Steuer setzen. In einem vom VG Frankfurt/ Oder entschiedenen Fall (Az. 2 L 266/05) hatte das Strafgericht einem Autofahrer die Fahrerlaubnis entzogen und eine sechsmonatige Sperre für die Neuerteilung verhängt. Stattdessen wollte der Antragsteller seinen in Tschechien erworbenen EU-Führerschein nutzen. Dies wollte er mit einem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht (VG) durchsetzen, scheiterte aber. Das Papier berechtige den Autofahrer zwar auch in Deutschland, einen Wagen zu führen – so das Verwaltungsgericht –, dies gelte aber nur dann, wenn dem Inhaber die Erlaubnis nicht behördlich entzogen worden sei.
Nach dem EuGH-Urteil vom 29.4.2004 (Az. CE- 476/01, „Halbritter“) darf ein Mitgliedsstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der später von einem anderen Mitgliedstaat innerhalb der Europäischen Union auf der Grundlage der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt worden ist, nicht ablehnen, wenn die frühere Fahrerlaubnis des Führerscheininhabers im erstgenannten Mitgliedstaat entzogen wurde, die Sperrfrist für die Neuerteilung in diesem Mitgliedsstaat aber bereits abgelaufen ist. Der Besitz eines ausländischen Führerscheins sei als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber des Führerscheindokuments die in der Richtlinie 91/439/EWG statuierten Voraussetzungen für die Ausstellung erfüllt hat. Den deutschen Behörden wird damit das Recht abgesprochen, die Anerkennung des ausländischen Führerscheins abzulehnen. Aus diesem Grunde haben sich die deutschen Behörden in letzter Zeit verstärkt auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung von deutschen Vorschriften insbesondere zur MPU berufen und versucht, vor diesem Hintergrund dem Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis die Nutzung der Fahrerlaubnis jedenfalls in Deutschland zu untersagen. Dies ist Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren, die leider auch nicht immer einheitlich entschieden werden. Hier hat beispielsweise das Verwaltungsgericht Gera (Beschluss vom 22.02.2007, Az. 3 E 613/ 06 Ge) entschieden, dass es dem Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ausnahmsweise verwehrt sein kann, sich auf den Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zu berufen, wenn der Erwerb der Fahrerlaubnis mit dem Ziel der Umgehung inländischer Vorschriften erfolgte. Von einer solchen Umgehungsabsicht sei – so das Gericht – auszugehen, wenn der Betroffene zuvor mehrfach ohne Erfolg versucht hat, die ihm anlässlich einer Verurteilung wegen eines Straßenverkehrsdelikts entzogene Fahrerlaubnis im Inland wiederzuerlangen und er zudem die Erlaubnis ausstellenden EU-Mitgliedsstaat keinerlei persönliche oder berufliche Bindung hat. Ähnlich hatte sich auch bereits das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 13.09.2006 (Az. 16 B 989/06) geäußert. Demgegenüber hat sich das Verwaltungsgericht Stuttgart auf die Seite des Führerscheininhabers gestellt und mit Urteil vom 21.03.2007 (Az. 3 K 2703/06) entschieden, dass die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses und die „Umgehung“ einer MPU für sich genommen noch nicht den Einwand einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht begründen.
Woran soll sich also der Fuhrparkleiter bei dieser unterschiedlichen
Rechtsprechung orientieren? Aus der EuGH-Entscheidung vom 29.4.2004 folgt jedenfalls, dass sich der Fuhrparkmanager – der ja gerade keine Ordnungsbehörde mit weitergehenden Ermittlungsbefugnissen ist – bei der Führerscheinkontrolle auch künftig mit der Vorlage einer ausländischen Fahrerlaubnis zufrieden geben darf. Allerdings muss bei Personen, die bereits wegen Trunkenheit in Erscheinung getreten sind, bei der – nicht zu vernachlässigenden – Prüfung der Fahreignung der Führerscheininhaber darauf geachtet werden, dass nicht einem erkennbar fahruntüchtigen, beispielsweise alkoholiserten Fahrer ein Fahrzeug überlassen wird. Dies wird der Fuhrparkleiter aber schon im eigenen Interesse zwecks Haftungsvermeidung berücksichtigen.
Haftung des Fuhrparkleiters
Kommt der Fuhrparkmanager den mit der Delegation von Halterpflichten verbundenen Aufgaben nicht hinreichend nach, bestehen für ihn abgesehen von Schadenfällen und der damit einhergehenden Schadenersatzhaftung weitere diverse Haftungsmöglichkeiten. Insbesondere kommen hier • eine Beteiligung an Straftaten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 StVG), • ordnungswidrige Verstöße gegen Halterpflichten (§§ 24 StVG i.V.m. § 69a Abs. 5 Nr.3, 31 StVZO, in Betracht. Auch vor diesem Hintergrund sollte die Führerscheinkontrolle ernst genommen sowie ordentlich durchgeführt und dokumentiert werden.
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar kanzlei@fischer-lohmar.de , www.fischer-lohmar.de
+++ Rechtsprechung +++
Drängeln im langsamen Stadtverkehr kann strafbare Nötigung sein
Dichtes, bedrängendes Auffahren auf den Vordermann kann – insbesondere bei gleichzeitigem Betätigen von Lichthupe und Hupe – den Tatbestand der Nötigung auch dann erfüllen, wenn dies im innerörtlichen Verkehr stattfindet. Eine Nötigung liegt vor, wenn der Täter mit seinem Fahrzeug innerorts über eine Strecke von knapp 300 Metern bei einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h einen vor ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer bedrängt, in dem er dicht auffährt und Lichthupe und Hupe betätigt, um den Bedrängten zu schnellerem Fahren oder einer Freigabe der Fahrbahn zu veranlassen. (BVerfG, Beschluss vom 29.03.2007, Az. 2 BvR 932/06)
Entfernt sich ein Unfallverursacher vorsatzlos, handelt es sich nicht um Fahrerflucht
Wer einen Unfall verursacht und sich danach berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, etwa weil er einen Verletzten ins Krankenhaus bringt, der muss nachträglich gegenüber Unfallbeteiligten oder der Polizei seine Personalien angeben. Wer dies versäumt, macht sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar und riskiert bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Der Bundesgerichtshof und ihm folgend die Strafgerichte der unteren Instanzen haben in jahrelanger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, dass auch derjenige wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu bestrafen sei, der sich vorsatzlos entfernt habe, weil er den Unfall nicht bemerkt hatte. Dagegen wandte sich ein Beschuldigter, der vom Amtsgericht Herford verurteilt worden war. Er klagte vor dem Bundesverfassungsgericht und gewann. Wer sich „berechtigt oder entschuldigt“ vom Unfallort entfernen, handele unter ganz anderen Voraussetzungen als derjenige, der das mangels Kenntnis des Unfallgeschehens tue.
Anmerkung: Wer einen Unfall verursacht, ohne dies zunächst zu bemerken, dann aber später darauf aufmerksam gemacht wird, darf künftig nicht mehr wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bestraft werden. Bisher machte sich nach der BGH-Rechtsprechung auch strafbar, wer zunächst unabsichtlich weiterfährt, dann aber – nachdem er den Unfall bemerkt hat – nicht unverzüglich die Feststellung seiner Personalien ermöglicht. Nunmehr kippt das Bundesverfassungsgericht diese langjährige BGHRechtsprechung zur Fahrerflucht. Nach den Verfassungsrichtern wird dadurch der Wortlaut des einschlägigen § 142 StGB unzulässig ausgedehnt. Dies verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot im Grundgesetz. (BVerfG, Beschluss vom 19.03.2007, Az. 2 BvR 2273/06)
Anhörungsbogen an Firma hinsichtlich Verkehrsordnungswidrigkeit unterbricht Verfolgungsverjährung nur bei erkennbarer Ermittlung gegen Einzelperson
Das Amtsgericht hatte gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 800,00 Euro festgesetzt und im Urteil zugleich ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet. Hiergegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Das Oberlandesgericht stellte bei der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen fest, dass die Verfolgung der dem Betroffenen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit bereits verjährt war und stellte daraufhin das Verfahren ein.
In seinen Feststellungen führte das OLG aus, dass der Betroffene die Ordnungswidrigkeit am 31. Mai 2005 begangen haben soll. Das vom Geschwindigkeitsmessgerät gefertigte Foto zeigte jedoch wegen der herunter geklappten Sonnenblende nur den unteren Teil des Gesichts des Fahrers. Der Betroffene hatte nicht eingeräumt, zur Tatzeit der Fahrer des fraglichen Fahrzeugs gewesen zu sein. Die drei-monatige Frist der Verfolgungsverjährung bis zum Erlass eines Bußgeldbescheids wurde nach Ansicht des OLG bereits am 15. Juni 2005 durch die Übersendung des ersten Anhörungsbogens durch das Straßenverkehrsamt an die Firma des Betroffenen unterbrochen. Der Anhörungsbogen richtete sich „An den Geschäftsführer ...“ mit der Anschrift der Firma des Betroffenen. Aus dem Gesamteindruck dieses Bogens ergab sich, dass die Straßenverkehrsbehörde den Betroffenen als Halter des Wagens und Inhaber bzw. Geschäftsführer der Firma anhand des augenscheinlich einen Mann abbildenden Fotos der Ordnungs widrigkeit persönlich verdächtigte und ihn zu diesem Vorwurf anhören wollte. Nach weiteren Ermittlungen übersandte die Straßenverkehrsbehörde dem Betroffenen unter seiner Privatanschrift am 29. Juli 2005 einen zweiten Anhörungsbogen. Nach Ansicht des OLG endete die dreimonatige Frist der Verfolgungsverjährung jedoch bereits am 15. September 2005 – also vor Erlass des Bußgeldbescheids am 10. Oktober 2005. Die erneute Übersendung eines zweiten Anhörungsbogens konnte die Verjährung nicht ein zweites Mal unterbrechen. Das OLG führte hierzu weiter aus: Richtet sich bei der Ermittlung von Verkehrsordnungswidrigkeiten der Anhörungsbogen an eine Firma, hinter der sich ein Einzelkaufmann verbirgt, oder wird dem Text nach der Betroffene konkretisiert, reicht diese Bezeichnung zur Verdeutlichung aus, dass die Ermittlungen der Behörde sich gegen eine individuell bestimmte Person richten. Die Übersendung eines solchen Anhörungsbogens durch das Straßenverkehrsamt unterbricht gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG die Verfolgungsverjährung einmalig. Eine erneute Übersendung eines konkretisierten Anhörungsbogens kann dagegen die Verjährung nicht ein zweites Mal unterbrechen, da die Unterbrechungsmöglichkeiten der Norm nur alternativ bestehen. Damit verlor auch das angefochtene Urteil seine Wirkung. Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen fielen der Staatskasse zur Last. (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 14.02.2007, Az. 2 Ss (OWi) 22 B/07)
Missbräuchliche Berufung auf Grundsatz der EUFahrerlaubnisanerkennung bei Umgehung inländischer Vorschriften
Wurde eine Fahrerlaubnis mit dem Ziel der Umgehung inländischer Vorschriften in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworben, kann es dem Erwerber verwehrt sein, sich auf den Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zu berufen. Von einer solchen Umge-hungsabsicht ist auszugehen, wenn der Betroffene zuvor mehrfach ohne Erfolg versucht hat, die ihm anlässlich einer Verurteilung wegen eines Straßenverkehrsdelikts entzogene Fahrerlaubnis im Inland wiederzuerlangen, und er zu dem die Erlaubnis ausstellenden EU-Mitgliedsstaat keinerlei persönliche oder berufliche Bindung hat. (VG Gera, Beschluss vom 22.02.2007, Az. 3 E 613/ 06 Ge)
Gültige Fahrerlaubnis aus anderem EU-Mitgliedsstaat schließt Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Deutschland aus
Ein Angeklagter kann nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt werden, wenn er über einen sogenannte tschechischen Führerschein verfügt. Ist dem Angeklagten nicht verwehrt, in einem anderen EU-Mitgliedsland eine neue Fahrerlaubnis zu erwerben und hiermit auch in Deutschland – trotz Bußgeldverfahren, trotz zahlreicher Punkte und Strafverfahren – zu fahren, ist der Tatbestand der Strafnorm des § 21 StVG nicht einschlägig. (AG Sondershausen, Urteil vom 21.02.2007, Az. 475 Js 56575/ 06 3 Cs)
Vom Leasingnehmer zu erbringende Schadensersatzleistungen sind ohne Umsatzsteuer zu berechnen
Der BGH hält daran fest, dass Schadensersatzleistungen, die der Leasingnehmer nach einer von ihm schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages zu erbringen hat, ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, weil ihnen eine steuerbare Leistung nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat. Nichts anderes gilt für den leasingtypischen Ausgleichsanspruch des Leasinggebers, der auf Ausgleich seines noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes zum Zeitpunkt einer ordentlichen Kündigung, einer nicht durch den Leasingnehmer schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages gerichtet ist. (BGH, Urteil vom 14.03.2007, VIII ZR 68/06)
Verkehrsunfall beim Überholen einer Fahrzeugkolonne:
überholender Kleintransporter kann mit 30% haften, wenn beim Überholen das mittlere Fahrzeug plötzlich ausschert Das Überholen einer Kolonne durch einen Kleintransporter auf einer Bundesstraße unmittelbar hinter einer Ortschaft stellt noch kein Überholen bei unklarer Verkehrslage dar. Setzt ein Kleintransporter zum Überholen von drei vor ihm fahrenden Fahrzeugen an und schert das mittlere plötzlich aus, so haftet er mit 30% der entstandenen Schäden. (OLG Rostock, Urteil vom 23.02.2007, Az. 8 U 39/ 06)
Pflicht zur zweiten Rückschau entfällt, wenn ein Linksüberholen in besonderem Maße verkehrswidrig wäre
Die Missachtung eines Überholverbotes reicht grundsätzlich nicht aus, den Linksabbiegenden von seiner doppelten Rückschaupflicht zu befreien. Auch der Abbiegende muss im gewissen Maß damit rechnen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhalten. Die Pflicht zur zweiten Rückschau entfällt aber in den Fällen, in denen ein Linksüberholen nicht nur unzulässig, sondern in besonders grobem Maße verkehrswidrig wäre und aus diesem Grund für den Abbiegenden so fern liegt, dass sich der Linksabbieger auch unter Berücksichtigung der ihn treffenden Sorgfaltspflicht nicht auf eine derartige Möglichkeit einstellen braucht. (LG Erfurt, Urteil vom 24.11.2006, Az. 10 O 1309/05)
Beweis des Geschädigten über behaupteten Verkehrsunfall ist nicht geführt, wenn Kollision lediglich möglich erscheint
Der Geschädigte, der eine Haftpflichtversicherung aus einem behaupteten Verkehrsunfall in Anspruch nimmt, hat grundsätzlich die Rechtsgutverletzung darzulegen und zu beweisen. Dieser Beweis ist nicht geführt, wenn die Kollision zwar möglich ist, der Sachverständige aber feststellt, dass die Schadensbilder nicht zu dem von den Beteiligten behaupteten Geschehen passen. Das gleiche gilt, wenn eine Kollision zwar nachgewiesen ist, der Geschehensablauf nach den Feststellungen des Sachverständigen jedoch nicht so wie behauptet gewesen sein kann. (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 23.11.2006, Az.12 U 101/06)
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Ausgabe 3/2007
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