Ausstattungs- und Businesspakete wirken in zwei Richtungen: Zum einen
gibt es beim Kauf einen deutlichen Preisvorteil, der sich nicht nur positiv
in der Leasingrate, sondern meist auch auf den zu versteuernden geldwerten
Vorteil auswirkt. Am Ende der Haltedauer kommt dann der zweite Vorteil:
Die gehobene Ausstattung wirkt restwerterhöhend, zudem kann ein
optimal ausgestattetes Fahrzeug leichter und damit meist schneller verkauft
werden.

Eine rundum gute Sache für alle Beteiligten könnte man also meinen, aber
eines gibt es leider zu beachten: Wenn drei sich freuen (der Hersteller, der
mehr Sonderausstattungen verkauft; der Flottenbetreiber, der einen Nachlass
bekommt und der Mitarbeiter, der weniger versteuern muss), gibt es
mitunter noch einen neidisch auf die Vertragsgestaltung blickenden: den
Finanzbeamten. Denn nur, was in der offiziellen Preisliste steht und damit
auch für alle Käufer verfügbar ist, muss von dem Dienstwagenberechtigten
nicht separat als geldwerter Vorteil zusätzlich versteuert werden.
Wie üblich in Deutschland gibt es auch hier zwar eine klar formulierte
Rechtsgrundlage, aber nach unseren Recherchen unterschiedliche praktische
Auslegungen von Region zu Region, von Finanzamt zu Finanzamt
und oftmals sogar noch von verschiedenen Finanzbeamten des selben Finanzamtes.
Grundsätzlich gilt: Wenn das Business-Paket oder das Ausstattungspaket
für alle Kunden, also auch Privatkunden, verfügbar ist, gilt für die Versteuerung
der Bruttolistenpreis des im Paket rabattierten Preises. Wenn jedoch das Package nur für Flottenkunden verfügbar ist oder sonstigen Einschränkungen
unterliegt, kann das Finanzamt unter Umständen die normalen
Listenpreise addieren und den Preisvorteil dem geldwerten Vorteil des
Arbeitnehmers aufschlagen. Anders sieht es bei leistungsreduzierten Fleet-
Modellen aus, denn diese sind zwar nicht für jedermann verfügbar, aber für
das Finanzamt auch nicht mit allgemein verfügbaren Modellen vergleichbar.
Daher muss das Finanzamt hier in der Regel den günstigeren Listenpreis akzeptieren.
Unser Tipp: Besser, Sie klären diese Punkte grundsätzlich mit Ihrem
lokalen Finanzamt, sonst klärt dies unter Umständen der Betriebsprüfer
rückwirkend für Sie.