Halterhaftung und -verantwortung. Haftungsfragen und Managerversicherungen
Im Flottenmanagement spielen Halterhaftung und -verantwortung, Haftungsfragen und Manager-Versicherungen eine große Rolle. Unternehmen mit Firmenfahrzeugen müssen sicherstellen, dass Fahrzeuge und Fahrer gesetzeskonform betrieben werden – sonst kann es zu zivil-, strafoder ordnungsrechtlicher Haftung kommen.

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So haften Flottenmanager als Verantwortliche der Fahrzeughalter bei Gesetzesverstößen, selbst wenn diese auf das Fehlverhalten von Fahrern zurückgehen. Unwissenheit schützt da vor Strafe nicht.
Das Gesetz legt dem Fahrzeughalter zahlreiche Pflichten auf, welche bei einem Verstoß entsprechend unter Strafe gestellt oder bußgeldbewährt sind.
Nachdem der Halter haftet, ist die Haltereigenschaft maßgebend und daher ist zunächst einmal festzustellen, wie der „Halter“ definiert wird.
Zum Halterbegriff gibt es keine Legaldefinition im Gesetz. Laut Rechtsprechung ist Halter derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung braucht und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Das ist derjenige, der die Nutzung aus der Verwendung zieht und die Kosten hierfür aufbringt.
Nach dieser Definition ist die Firma, die einen Fuhrpark unterhält, den sie den Arbeitnehmern zur Verfügung stellt, der Fahrzeughalter. Sie ist tatsächlich und wirtschaftlich verantwortlich für den Einsatz des Kfz im Verkehr, auch wenn das Fahrzeug teilweise oder dauerhaft den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt wird, so das OVG Berlin-Brandenburg
mit Beschluss vom 30.6.2010, Az. 1 N 42/10: „Denn die Klägerin hat durch die Überlassung des Kraftfahrzeugs an ihren Mitarbeiter unter den dargestellten Bedingungen ein Risiko in der eigenen Sphäre eröffnet, dass durch den Mitarbeiter beziehungsweise dessen Familienangehörige Verkehrsverstöße begangen werden, und bleibt deshalb unabhängig von der möglichen Haltereigenschaft auch des Mitarbeiters insoweit nach außen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern beziehungsweise den Behörden verantwortlich.“

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Nutzt der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch privat für eigene Rechnung, kann er neben dem Arbeitgeber Mithalter sein.
Wenn die Firma Halter ist, ist bei einer Einzelfirma der Inhaber Halter der Fahrzeuge, bei juristischen Personen die vertretungsberechtigten Organe oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter.
Der Begriff der Halterhaftung findet sich in mehreren Gesetzen, allen voran in § 7 Absatz 1 StVG (zivilrechtliche Haftung bei Schäden): „Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“
Weitere Vorschriften für die Halterhaftung sind: § 21 StVG (Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis), § 25a
StVG (Halterhaftung für Parkverstöße),
§ 14 a Abs 2 S. 2 StVO (unbefugten Benutzung, Halterverantwortung), § 22 StVO (Ladungssicherung), § 17 StVZO (Untersagung des Betriebs des nichtvorschriftsmäßigen Kfz), § 31 ff. StVZO (Verantwortung des Halters für Betrieb), § 2 FeV (gesundheitlicher Zustand des Fahrzeugs), § 2 Nr. 1 BFStrMG (Halter = Mautschuldner), § 57 DGUV Vorschrift 70 (UVV-Prüfung).
Der Halter ist verantwortlich für die Eignung des Fahrers, den technischen Zustand des Fahrzeugs, den einsatzbezogenen Zustand, die Ladungssicherung und Folgen bei etwaigen Verstößen. Der Halter darf die Inbetriebnahme des Fahrzeugs nicht zulassen, wenn ihm bekannt ist oder sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist.
Die Verantwortung des Halters ist strafrechtlich und bußgeldrechtlich wichtig, denn der Halter ist „persönlich“ verantwortlich für Bußgelder, Punkte, Fahrverbot und Geldstrafen. Die zivilrechtliche Haftung ist regelmäßig durch Versicherungen abgedeckt.
Da das Unternehmen als Halter nach außen haftet, sich aber meist nichts selbst um die Pflichten aus dem Fuhrpark kümmern kann, wird die Halterhaftung delegiert. Die Halterverantwortung kann an einen Mitarbeiter delegiert werden, das ist auch im Gesetz in § 9 OWiG oder § 14 StGB geregelt.
§ 9 Abs. 2 OWiG lautet:
„(2) Handelt jemand
• 1.als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
• 2.als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
• 3.als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.“
Für eine wirksame Delegation muss der Flottenmanager beauftragt werden, diese Pflichten in eigener Verantwortung zu erfüllen, das heißt mit entsprechender Selbstständigkeit und Entscheidungsfreiheit. Ferner muss der Beauftragte sachkundig, erprobt und zuverlässig sein. Die Halterverantwortung muss ausdrücklich und zur Erfüllung eigener Verantwortung übertragen werden. Eine stillschweigende Beauftragung genügt nicht, auch genügt die bloße tatsächliche Wahrnehmung der Pflichten für den Betriebsinhaber nicht.
Wenn der Fuhrparkleiter nur faktisch die Aufgaben wahrnimmt und die Pflichten des Geschäftsführers übernommen hat, führt dies noch nicht zu einer Haftung im rechtlichen Sinne. Denn, so das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 12. 12. 2006, Az. IV 2 Ss (OWi) 124/06 (OWi) 67/06 III: „Der Begriff „Fuhrparkleiter” wie auch die genannte Aufgabenbeschreibung besagen im übrigen nichts darüber, ob dem Betroffenen vom Inhaber des Betriebes oder einem sonst dazu Befugten ausdrücklich der Auftrag erteilt worden ist,
in eigener Verantwortung die dem Unternehmer obliegenden Verpflichtungen aus dem Fahrpersonalgesetz wahrzunehmen. Die bloße tatsächliche Wahrnehmung der dem Inhaber des Betriebes aus dem Fahrpersonalgesetz erwachsenen Pflichten durch den Betroffenen würde für eine Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 II Nr. 2 OWiG nicht ausreichen. Erforderlich wäre vielmehr ein Auftrag, der ausdrücklich und unter Hinweis auf die Verantwortlichkeit für die Pflichten, die dem Betriebsinhaber bei der Überwachung des Fahrpersonals obliegen, erteilt worden wäre. Dabei hätte der Betroffene damit beauftragt werden müssen, diese Pflichten in eigener Verantwortung zu erfüllen, das heißt mit entsprechender Selbstständigkeit und Entscheidungsfreiheit. Der Betroffene hätte in der Lage sein müssen, von sich aus ohne Weisung des Betriebsinhabers die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung der Pflichten aus dem Fahrpersonalgesetz notwendig waren.“
Eine komplette Delegation der Halterverantwortung an den Dienstwagennutzer ist nicht möglich. Lediglich Teile der fahrzeugspezifischen Halterhaftung können an den Dienstwagennutzer übertragen werden. Dies betrifft die Einhaltung der Straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen wie beispielsweise die regelmäßige Kontrolle der Reifen (Profil, Winterreifen, Mitführen der Sicherheitsausrüstung wie Warndreieck, Warnwesten und Verbandskasten).
Art und Umfang der Delegation sowohl an den Fuhrparkleiter als auch an den Dienstwagennutzer sollte vertraglich geregelt sein. Es sollte vereinbart werden, welcher Pflichtenrahmen delegiert wird. Am besten ist es, eine entsprechende Anlage mit der Auflistung der konkreten Aufgaben und Gesetzestexte in den Vertrag mit einzubeziehen.
Liegt eine wirksame Delegation an den Flottenmanager vor, haftet dieser als Halter selbst und persönlich, sowohl zivil-, als auch straf- und bußgeldrechtlich. Die Firma selbst kann sich jedoch ihrer Verantwortlichkeit nicht vollständig entziehen. Zu den ihr weiterhin obliegenden Maßnahmen gehören die sorgfältige Auswahl der Mitarbeiter, die sachgerechte Organisation und Aufgabenverteilung, Aufklärung und Instruktion, Überwachung der Mitarbeiter sowie eine rasche Reaktion bei auftretenden Missständen.
Haftungsfragen
Haftungsrelevant sind die nachfolgend beschriebenen Bereiche.
a) Fahrzeugzustand und Flottenwartung:
Der Fahrzeughalter ist für den Fahrzeugzustand verantwortlich. Ein Halter darf die Inbetriebnahme von Fahrzeugen aus dem Fuhrpark nur anordnen und zulassen, wenn der Zustand des Fahrzeugs vorschriftsmäßig ist. Die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs darf weder durch den Zustand noch durch seine Beladung oder Besetzung beeinträchtigt werden. Dies ergibt sich aus § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) als zentraler Vorschrift sowie aus § 31 Abs. 2 Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung (StVZO).
§ 31 Abs. 2 StVZO lautet: „Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.“
Es besteht damit eine Verantwortung für die Eignung des Fahrers, den technischen Zustand des Fahrzeugs, den einsatzbezogenen Zustand und die Ladungssicherung, vereinfacht gesagt, eigentlich für alles.
Der Flottenmanager hat auch durch organisatorische Maßnahmen (zum Beispiel Auswahl zuverlässigen Personals, gelegentliche – auch überraschende – Stichproben, Weisungen) sicherzustellen, dass sich die Fahrzeuge in einem vorschriftsmäßigen Zustand befinden. Eine Pflichtverletzung ist nicht nur allein aufgrund der Mängel am Fahrzeug gegeben, vgl. KG, Beschluss vom 31.7.2007, Az. 2 Ss 289/06 3 WS (B) 60/07. Vielmehr müssen die konkreten Umstände dargelegt werden, die in der Person des Flottenmanagers die Missachtung der Sorgfaltspflichten ergeben. Hierzu gehören Angaben, wie er den Betrieb organisiert hat, um etwaige Pflichtverstöße zu verhindern, in welchen zeitlichen Abständen er Fahrzeuge und Beladung überprüft und durch welche Weisungen an die Fahrer er eine vorschriftwidrige Nutzung der Fahrzeuge versucht hat auszuschließen.
Zudem muss die Ladung vorschriftsmäßig sein und darf die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigen. Es gilt § 22 StVO, wonach die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen so zu verstauen und sichern sind, dass sie bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und her rollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können.
Der Halter muss dem Dienstwagennutzer entsprechend benötigte Sicherungsmittel zur Verfügung stellen und die Mitarbeiter in die Benutzung einweisen und schulen. Je nach Ladung sind unterschiedliche Sicherungsmittel erforderlich. Die Sicherungsmittel sind vom Halter in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Spann- und Zurrgurte beispielsweise unterliegen zwar keinem Verfalldatum, nutzen sich jedoch mit der Zeit ab, oder es entwickeln sich Mängel, so dass sie ausgetauscht werden müssen.
Im Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Fahrer geht es in der Praxis darum, festzustellen, ob objektiv Mängel der Ladungssicherung bestanden haben. Im Verfahren gegen den Halter geht es dagegen darum, ob er dies fahrlässig zugelassen hat.
b) Kontrolle der Fahrzeugnutzer und Fahrer:
Darüber hinaus erstreckt sich die Halterhaftung auch auf die Nutzer der Fahrzeuge, also die Dienstwagen- und Poolfahrzeugnutzer. Hier gibt es zahlreiche Pflichten, wie die Führerscheinkontrolle (§ 21 StVG), die generelle Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (Eignungsprüfung, Umgang mit alkoholisierten Fahrern), die Überprüfung, ob Lenk- und Ruhezeiten eingehalten sind und die Überwachung von Aufzeichnungspflichten bei Berufskraftfahrern (Fahrerkarte) oder digitalen Fahrtenschreibern.
Die Führerscheinkontrolle ist dabei eine der wichtigsten Halterpflichten vor Übergabe des Fahrzeugs an einen Mitarbeiter oder an einen Fahrer. Dies auch, weil § 21 SVG einen Verstoß hiergegen unter Strafe stellt. Der Fuhrparkleiter kann sich dabei nicht auf Auskünfte der Fahrer verlassen, sondern muss die Kontrollen vielmehr selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Zu Nachweiszwecken sollten diese Kontrollen dokumentiert werden.
Besonders praxisrelevant ist auch die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten nach dem Fahrpersonalgesetz (FpersG). Eine arbeitsbedingte Übermüdung kann sich unter Verletzung tariflicher oder gesetzlicher Arbeitszeitvorschriften als Organisationsverschulden des Arbeitgebers darstellen, das nach § 254 BGB als Mitverschulden der Schadensersatzforderung gegenüber dem Mitarbeiter entgegengehalten werden kann.
c) Haftung für Organisationsverschulden
Grundsätzlich kommt auch ein Organisationsverschulden des Fuhrparkleiters als Haftungstatbestand in Betracht. Dieses kann darin liegen, dass die gesetzlichen Halteraufgaben nicht eingehalten werden und dies nur durch fehlende Aufsicht, Fortbildung oder Auswahl ungeeigneter Personen zu erklären ist. Erschwerend kommt hinzu, dass es außer Zertifizierungslehrgängen noch keinen anerkannten Berufsausbildungsabschluss für Fuhrparkmanager gibt.
Des weiteren obliegt dem Arbeitgeber die Verpflichtung, für einen sicheren Transport eines Mitarbeiters zum Einsatzort Sorge zu treffen. Deshalb gehört es zu den Fürsorgepflichten des Arbeitgebers nach § 618 BGB, dem Mitarbeiter für die Reise zum Einsatzort ein verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung zu stellen (vgl. BAG, Urteil vom 23.03.1983, Az. 7 AZR 526/80).
d) Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften nach den DGUV Vorschriften
Der Fuhrparkleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften wie die Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ (DGUV Vorschrift 70) für den Einsatz der betrieblichen Pkw und Lkw eingehalten werden. Die vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen viele DGUV-Vorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 58 DGUV Vorschrift 70 i. V. m. § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII dar.
Autorin:
Rechtsanwältin Stefanie Moser

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