Aktuelle Rechtsprechung zur Dienst- wagenüberlassung: Rauchverbot
Haftungsregelungen sind ein wesentliches Element von Dienstwagenüberlassungsverträgen. Mitunter werden aber auch Selbstverständlichkeiten geregelt, regelmäßig deshalb, um den Mitarbeiter durch Klarstellungen für den Umgang mit dem Dienstwagen frühzeitig auf ein mögliches Fehlverhalten hinzuweisen und so Schäden nach Möglichkeit von vornherein auszuschließen.

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Schadenersatz wegen Rückgabe eines verschmutzten „Raucher“-Fahrzeugs
So hat sich das Kölner Landesarbeitsgericht jüngst in einem Urteil vom 14.01.2025 (Az. 7 SLa 175/24) mit der Frage befasst, wie es um die Haftung eines Arbeitnehmers bestellt ist, wenn dieser in dem ihm überlassenen Firmenfahrzeug raucht.
„Rauchen“, „dampfen“ und „vapen“ gehören immer noch zu den gesellschaftlichen Freiheiten, wenn auch nicht für jeden. Alle drei Begriffe beschreiben in unterschiedlicher Hinsicht die Nutzung von Tabakprodukten oder E-Zigaretten. „Rauchen“ beschreibt das traditionelle Zigarettenrauchen, bei dem Tabak verbrannt wird; hierher gehört auch das Rauchen von Zigarillos und Zigarren. Dabei beginnt der Versuch, das unerwünschte Rauchen in Firmenfahrzeugen zu unterbinden, bereits damit, den Zigarettenanzünder oder eine anderweitige Raucherausstattung bereits im Rahmen der Fahrzeugbestellung von vornherein wegzulassen. Was ein echter Raucher ist, der kommt darüber hinweg und hat ein Feuerzeug am Mann (oder an der Frau), um seiner Sucht nachkommen zu können. „Dampfen“ bezeichnet hingegen das Inhalieren von Dampf, der durch Verdampfen von Flüssigkeiten in E-Zigaretten entsteht. „Vapen“ meint die Nutzung eines sogenannten Vaporizers, eines Geräts, das zum Verdampfen von trockenen Kräutern und festen Substanzen verwendet wird (oft fälschlicherweise als „Vape“ bezeichnet). „Dampfen“ und „vapen“ haben gemeinsam, dass bei der Benutzung im Fahrzeuginneren bei ungeöffnetem Fenster häufig ein derart dichter Qualm entstehen kann, dass man den Eindruck gewinnen könnte, das Fahrzeug sei in Brand geraten.
Gleichwohl dürften Gerichtsentscheidungen, die sich speziell mit der Sichtbeeinträchtigung durch Rauchen, Dampfen oder Vapen im Zusammenhang mit dem Autofahren befassen, relativ selten sein. Gleichwohl kann das Rauchen, Dampfen oder Vapen während der Autofahrt (genau wie Essen und Trinken während der Fahrt) eine gewisse Ablenkung von den Fahraufgaben darstellen und damit letztlich die Fahrsicherheit beeinträchtigen.
Es könnte so einfach sein ...
Alle drei dieser sogenannten Freiheiten sind der natürliche Feind des Fuhrparkmanagers. Rauchgeruch im Auto kann ziemlich hartnäckig sein. Dass kalter Rauch in einem Fahrzeug unangenehm riechen kann, dürfte selbst eingefleischten Tabakfreunden auffallen. In den allermeisten Fällen ist es leider nicht damit getan, einfach Fenster und Türen zu öffnen und das Fahrzeug gründlich zu lüften sowie die Rückstände des Rauchs durch Staubsaugen von Sitzpolstern, Teppichen und dem Armaturenbrett gründlich zu entfernen. Natürlich gibt es weitere Methoden, um den Rauchgeruch loszuwerden wie eine Dampfreinigung des Fahrzeuginnenraums, den Einsatz von Geruchsneutralisierern oder die Ozonbehandlung durch professionelle Reinigungsdienste als wohl effektivste Methode, um Rauchgeruch aus dem Auto zu entfernen. Manchmal braucht es einfach Geduld und mehrere Reinigungsdurchgänge.
In Überlassungsverträgen wird daher häufig darauf geachtet, bereits im Rahmen der Durchsetzung von Nichtraucher-Fuhrparks den Tabakkonsum im Firmenfahrzeug zu untersagen beziehungsweise zu unterbinden. Ein Rauchverbot im Dienstwagen kann ohne Weiteres im Überlassungsvertrag vereinbart sowie arbeitsrechtlich durchgesetzt werden. So kann ein Rauchverbot beispielsweise auch aus Gründen der Verkehrssicherheit gerechtfertigt sein. Denn das Rauchen während der Autofahrt kann den Fahrer ablenken, seine Sicht durch Rauchentwicklung oder das Beschlagen von Fenstern beeinträchtigen und schlimmstenfalls durch das schlichte Halten einer Zigarette die Handhabung des Fahrzeugs beeinträchtigen.

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Zwar gibt es keine gesetzlichen Vorschriften, die explizit regeln, ob und wie Arbeitgeber Rauchverbote in Fahrzeugen ihrer Mitarbeiter anordnen dürfen. Dennoch kann der Arbeitgeber mit einem einseitig angeordneten Rauchverbot im Arbeits- oder Fahrzeugüberlassungsvertrag seiner Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter während der Arbeit nachkommen, vgl. § 3 ArbSchG. Das fällt dann unter „Sicherstellung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds“, wobei ein solches Verbot auch dazu dienen kann, die Gesundheit der Beiund Mitfahrer zu schützen (beispielsweise durch das Vermeiden von Passivrauchen). Ein Rauchverbot kann ferner Bestandteil einer einseitigen Anordnung durch eine Car Policy sein. Denkbar sind ferner auch entsprechende Regelungen in Betriebsvereinbarungen.
Wer als Fuhrparkmanager die Verhaltensweisen von Dienstwagennutzern beeinflussen möchte, sollte in den Überlassungsverträgen enthaltene Verbote wie ein Rauchverbot kommunizieren. Mitarbeiter, die Firmenwagen dienstlich oder privat nutzen, sollten ein entsprechendes Rauchverbot kennen. Sinn macht ein entsprechendes Rauchverbot aber nur, wenn auch klar ist, dass es entsprechend durchgesetzt wird, wie beispielsweise durch eine Vertragsstrafe oder eine Abmahnung, wenn sich Mitarbeiter nicht daranhalten. So dürfte es wohl ohne weiteres zulässig sein, Mitarbeitern, die gegen ein Rauchverbot verstoßen, die Kosten für eine Fahrzeuginnenreinigung aufzuerlegen. In besonders krassen Fällen (zum Beispiel wenn das Fahrzeug wegen allzu sorglosem Umgang mit Zigarettenkippen im Fahrzeug in Brand gerät) dürfte sogar die Entziehung des Dienstwagens zulässig sein. Gleichwohl dürfen ordnungspolitische Regelungen im Rahmen der Arbeitgeberpflichten im Kontext mit Sicherheit und Gesundheit nicht dazu führen, dass durch unverhältnismäßige Kontrollen der Verhaltensweisen der Mitarbeiter stattfinden, wenn ein solches Verbot durchgesetzt wird.
... ist es aber nicht? Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter des Arbeitgebers
Wie das Landesarbeitsgericht Köln in der oben genannten Entscheidung klargestellt hat, muss der Arbeitgeber nicht explizit auf Verhaltensweisen hinweisen, die sich im Arbeitsverhältnis eigentlich von selbst verstehen.
So ist der Arbeitnehmer nach § 241 Abs. 2 BGB zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers verpflichtet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber das Fahrzeug käuflich erworben hat und dessen Eigentümer ist, oder ob er das Fahrzeug geleast hat und als Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber in der Pflicht steht, das Leasingfahrzeug sorgsam zu behandeln. Auch ohne eine explizite Überwälzung von Pflichten aus dem Leasingvertrag auf den Dienstwagennutzer hat das Landesarbeitsgericht entsprechende Rücksichtnahmepflichten angenommen.
So ist der Arbeitnehmer bei der Überlassung eines Fahrzeugs unter anderem verpflichtet, den Arbeitgeber über Unfälle und auftretende Mängel unverzüglich zu informieren, damit dieser die notwendigen Maßnahmen in die Wege leiten kann (wie Mängelbeseitigung, Ausübung von Gewährleistungsansprüchen, Information von Versicherungen). Zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört es aber auch, das ihm überlassene Fahrzeug pfleglich zu behandeln und keine Schäden zu verursachen, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehen. Beim längeren Gebrauch eines Kraftfahrzeuges liegt es in der Natur der Sache, dass im Laufe der Zeit Gebrauchsspuren eintreten. Hierzu gehören im Innenraum beispielsweise kleinere Kratzer, Abnutzungen am Lenkrad und an den Sitzflächen. Nicht hierzu gehören allerdings starke Verschmutzungen, Beschädigungen wie Brandlöcher, Risse oder Geruchsbelästigungen. Diese Schäden gehen über den alltäglichen Gebrauch hinaus und können der normalen, üblichen Nutzung nicht mehr zugeordnet werden.
In dem vom Landesarbeitsgericht Köln entschiedenen Fall waren bei der Rückgabe des Fahrzeugs im Innenraum insbesondere die Mittelkonsole und die Polster stark verschmutzt und fleckig. Zudem roch das Fahrzeug stark nach Zigarettenrauch. Der stark verschmutzte Innenraum und der starke Rauchgeruch gingen über die übliche Nutzung des Fahrzeugs hinaus und wurden vom Arbeitnehmer pflichtwidrig verursacht.
Bemerkenswert ist, dass es nach der Gerichtsentscheidung keines ausdrücklichen Rauchverbots durch den Arbeitgeber bedurfte. Denn – so das Gericht ausdrücklich – es stellt eine Selbstverständlichkeit dar, dass man fremdes Eigentum sorgsam und pfleglich behandelt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Zigarettenrauch nicht nur übel riecht, sondern sich bekanntlich auch in Textilien und auf Oberflächen „festsetzt“. Durch einfaches „Durchlüften“ und „Durchwischen“ kann man diese Geruchsbelästigung und die Nikotinablagerungen nicht beseitigen. Raucherfahrzeuge haben daher regelmäßig einen Minderwert.
Das Landesarbeitsgericht hat daher festgestellt, dass das Arbeitsgericht den rauchenden Arbeitnehmer zutreffend zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 898,35 Euro aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB verurteilt hatte. Die hiergegen eingelegte Berufung war in der Sache ohne Erfolg.
Fuhrparkmanager sollten diese Entscheidung zum Anlass nehmen, ihre bisherigen Regelungen zur Dienstwagenüberlassung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und im Bedarfsfall zu aktualisieren. Dabei dürfte es auch Sinn machen, sich gegebenenfalls anwaltlich beraten zu lassen.
Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt
Lutz D. Fischer, St. Augustin
Kontakt: kanzlei@fischer.legal
Internet: www.fischer.legal
AUTOR
RECHTSANWALT LUTZ D. FISCHER ist zugleich Syndikusrechtsanwalt und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein. Ein besonderer Kompetenzbereich liegt im Bereich des Mobilitäts-, Dienstwagen- und Verkehrsrechts. Seine Schwerpunkte bei der Dienstwagenüberlassung und der betrieblichen Mobilität liegen insbesondere beim Autonomen Fahren, Elektromobilität sowie Mobilitätsbudgets mit weiteren Bezügen zu Zivil-, Arbeits- und Steuerrecht, Schadenmanagement und Datenschutz. Als Autor hat er zahlreiche Publikationen zum Dienstwagenrecht veröffentlicht. Als Referent hält er bundesweit offene Seminare und Inhouse-Veranstaltungen zur Dienstwagenüberlassung.

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