Gesetzliche Erleichterungen für die Führerscheinkontrolle?

Gesetzliche Erleichterungen für die Führerscheinkontrolle?
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Gesetzliche Erleichterungen für die Führerscheinkontrolle?
Gesetzliche Erleichterungen für die Führerscheinkontrolle?

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Seit Mitte Oktober 2024 gibt es aufgeregte Unruhe in Fuhrparkkreisen, nachdem der Bundesrat einen Gesetzentwurf zur Begrenzung der Halterpflichten bei der Überprüfung von Führerscheinen vorgelegt hat. Wird es künftig Erleichterungen bei der Kontrolle von Fahrerlaubnissen in Unternehmensfuhrparks geben? Der Gesetzentwurf vom 18. Oktober 2024 (BR-Drs.447/24 B) beziehungsweise vom 04. Dezember 2024 (BT-Drs. 20/14039) wurde dem Bundestag zugeleitet, aber noch nicht beraten. Angesichts der bevorstehenden Bundestagswahlen am 23. Februar 2025 dürfte recht fraglich sein, ob dieses Thema noch in der laufenden Legislaturperiode das Gesetzgebungsverfahren ganz durchlaufen wird.

Der Gesetzentwurf im Kurzüberblick
Die Führerscheinkontrolle im Fuhrpark gehört zu den zentralen Pflichten der Halterverantwortung im Fuhrpark. Mit dem Gesetzentwurf soll gesetzlich festgeschrieben werden, dass Arbeitgeber, die als Halter des Fahrzeugs ihren Arbeitnehmern ein Fahrzeug dauerhaft oder vorübergehend zur Verfügung stellen, ihren Kontrollpflichten dann Genüge tun, „wenn sie sich einmalig den Führerschein des Arbeitnehmers haben vorzeigen lassen und aus ihrer Perspektive kein konkreter Anlass besteht, das Dokument erneut zu prüfen“. Aus Sicht des Bundesrates ist damit eine erhebliche Reduzierung von Kontroll- und Dokumentationsaufwänden für Arbeitgeber und damit insgesamt eine Entlastung von Bürokratie verbunden. Die geplante Klarstellung zur bestehenden Regelung soll Unternehmern von aufwendigen Kontrollen und Dokumentationen befreien. Die Bundesregierung unterstützt das Anliegen, die Kontroll- und Dokumentationspflichten für den Arbeitgeber zu reduzieren und damit insgesamt zur Entlastung von Bürokratie beizutragen (hib 849/2024 vom 05. Dezember 2024).

Diese Regelungen gelten bislang
Um der Gefahr einer Strafbarkeit nach § 21 Abs. 2 StVG rechtssicher zu entgehen, müssen Arbeitgeber sich davon überzeugen, dass die Beschäftigten, die Firmenfahrzeuge führen, auch die dafür erforderliche Fahrerlaubnis besitzen. § 21 StVG normiert generell für halterverantwortliche Personen – das heißt insbesondere für Fuhrparkverantwortliche in Unternehmen – gleich zwei Strafregelungen, die beide auf dem Anordnen oder Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis beruhen.

§ 21 Abs.1 Nr.2 StVG bedroht auch den Halter eines Kraftfahrzeugs mit Strafe (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe), der anordnet oder zulässt, dass jemand sein Kraftfahrzeug führt, der die erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt oder infolge Fahrverbots (§ 44 StGB, § 25 StVG) nicht ausüben darf. Diese erste Strafregelung ist vom geplanten Gesetzentwurf nur mittelbar betroffen und nur, soweit es um einen Fahrlässigkeitsvorwurf geht. Kontrollaufwand, der in Bezug auf die Vermeidung einer Vorsatzstrafbarkeit betrieben werden muss, wird damit noch nicht weniger. Nach § 21 Abs. 2 Nr. 1, 3 StVG wird als Halter eines Kraftfahrzeugs ferner bestraft (Freiheitsstrafe bis sechs Monate oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze), wer eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht (Nr. 1), oder wer vorsätzlich oder fahrlässig anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 StPO in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist (Nr. 3).

Zur aktuell geltenden Rechtslage ist es ständige Rechtsprechung, dass der Halter eines Fahrzeuges grundsätzlich verpflichtet ist, sich durch Einsichtnahme in den Führerschein über die Fahrberechtigung des Dritten zu vergewissern. An die Sorgfaltspflicht des Halters sind nach der Rechtsprechung zwar einerseits strenge Anforderungen zu stellen; diese dürfen andererseits aber nicht überspannt werden. Der Halter muss sich in der Regel vom Fahrer den Führerschein vorlegen lassen, wenn er nicht sicher weiß, dass dieser eine Fahrerlaubnis besitzt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Halter bereits vorher sichere Kenntnis davon erlangt hat, dass der Dritte über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt. In einem solchen Fall soll er grundsätzlich vom Fortbestehen der einmal erteilten Fahrerlaubnis ausgehen dürfen. Dass diese inzwischen entzogen worden sein könnte, brauche er nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn besondere Umstände, die er kennt oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt kennen könnte und müsste, auf eine solche Möglichkeit hindeuten. Solange Letzteres nicht der Fall sei, müsse der Fahrzeughalter nicht prüfen, ob die ihm bekannte Fahrerlaubnis noch Geltung habe. Daher brauche er sich auch nicht noch einmal den Führerschein zeigen zu lassen, wenn er ihm das Fahrzeug zur Verfügung stellt. Insbesondere im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, in welchem einer Person ein Kraftfahrzeug wiederholt überlassen wird, würde es eine Überspannung der Sorgfaltspflicht darstellen und an der Lebenswirklichkeit vorbeigehen, von dem Halter zu verlangen, vor jeder Fahrzeugüberlassung erneut den Führerschein zu kontrollieren.

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Diese zur geltenden Rechtslage ergangene Rechtsprechung definiert die an einen Fahrzeughalter gestellten Anforderungen jedoch nur scheinbar ganz klar. In der Gerichtspraxis werden diese Grundsätze unterschiedlich ausgelegt und angewendet. Diese Unsicherheit beseitigt auch der vorliegende Gesetzentwurf nicht.

Das geplante Gesetzes-Update
An die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit nach § 21 Abs. 2 Nr. 1, 3 StVG soll nun ein neuer Satz zwei angefügt werden: „Der Halter eines Kraftfahrzeugs, der sich den Führerschein des Fahrzeugführers hat vorzeigen lassen, ist ohne konkreten Anlass vor darauffolgenden Fahrten dieses Fahrzeugführers nicht zu einer erneuten Prüfung des Führerscheins verpflichtet.“

Die geplante Änderung bezieht sich nach dem Willen des Gesetzgebers nur auf die zweite Regelung zur Fahrlässigkeit (BT-Drs. 20/14039). Mit dem neuen Satz 2 werde klargestellt, dass zur Vermeidung eines Fahrlässigkeitsvorwurfs eine wiederholte Prüfung der Führerscheine von Fahrzeugführern durch den Halter nicht erforderlich sei, weshalb das Unterlassen einer solchen Prüfung somit keinen Sorgfaltspflichtverstoß begründen würde.

Auch nach der neuen Regelung bleibt es jedoch erst einmal dabei, dass der Fahrzeughalter und damit der Fuhrparkverantwortliche grundsätzlich zur Durchführung einer Führerscheinkontrolle verpflichtet bleibt, da er strafrechtlich persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn er jemandem ein Fahrzeug überlässt, der entweder nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt oder der gerade ein Fahrverbot verbüßt. Der gegenwärtige Wortlaut des Gesetzes schweigt dazu, welche konkreten Anforderungen an den Halter zu stellen sind, damit er seiner Pflicht zum Nachweis des Vorliegens einer gültigen Fahrerlaubnis des Arbeitnehmers nachkommt. Was der Fahrzeughalter zur Führerscheinkontrolle zu organisieren und zu veranlassen hat, ist nach wie vor nirgendwo gesetzlich geregelt. Die Pflichten des Arbeitgebers in dem typischen Fall, dass er einem Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug öfter oder gar dauerhaft zur Nutzung überlässt, sind ebenfalls nicht eindeutig geregelt. Daran ändert auch der nunmehr vorliegende Gesetzentwurf nichts.

Merkposten kann hier nur sein, dass selbst eine arbeitsrechtliche Regelung zur Führerscheinkontrolle im Dienstwagenüberlassungsvertrag mit der Mitwirkungsverpflichtung des Dienstwagennutzers zur Mitteilung von Änderungen in Bezug auf die Fahrerlaubnis wie deren Entziehung oder die Verhängung von Fahrverboten nicht in jedem Falle vor Strafe schützt. Die Neuregelung bringt daher auch arbeitsrechtlich flankiert keine echte Entlastung bei der Organisation von notwendigen Führerscheinkontrollen durch den Arbeitgeber mit sich. Denn die maßgebliche Musik spielt nach wie vor bei § 21 StVG.

Die Verpflichtung zur Führerscheinkontrolle im Fuhrpark ergibt sich mittelbar aus der „negativen“ Regelung des § 21 StVG: Will sich der Halter nicht selbst nach § 21 StVG wegen Fahren(lassen)s ohne Fahrerlaubnis strafbar machen, dann darf er niemanden ans Steuer lassen, der keine Fahrerlaubnis besitzt oder der gerade ein Fahrverbot verbüßt. Arbeitgeber müssen, um der Gefahr einer Strafbarkeit nach § 21 Abs. 2 StVG rechtssicher zu entgehen, sich davon überzeugen, dass die Beschäftigten, die Firmenfahrzeuge führen, die erforderliche Fahrerlaubnis besitzen. Allerdings führt der Wortlaut des Gesetzes nicht aus, welche konkreten Anforderungen an den Halter zu stellen sind, damit er seiner Pflicht zum Nachweis des Vorliegens einer gültigen Fahrerlaubnis des Arbeitnehmers nachkommt. Offenkundig ist in der Tat, dass er sich auch weiterhin vor der erstmaligen Überlassung des Fahrzeugs an den Arbeitnehmer auf jeden Fall den Führerschein vorlegen lassen muss. Eine Kontrolle ist spätestens beim erstmaligen Aushändigen des Dienstwagens notwendig, jedoch nicht vor jeder weiteren Fahrt. Nach der Rechtsprechung ist eine regelmäßige, stichprobenartige Führerscheinkontrolle ausreichend. Es ist hierbei ausreichend, wenn der Halterverantwortliche des Unternehmens regelmäßig Stichproben durchführt. Zur Frage, in welchen zeitlichen Abständen sich der Arbeitgeber in regelmäßigen Abständen vergewissern muss, dass der Arbeitnehmer weiter zum Führen des Fahrzeugs berechtigt ist, gibt es bislang weder eindeutige gesetzliche Vorgaben noch höchstrichterliche Rechtsprechung. Um dieser Unsicherheit zu begegnen, wird in der Fachliteratur empfohlen, regelmäßige Führerscheinkontrollen durchzuführen und so strafrechtliche Haftungsrisiken zu minimieren. In der Praxis hat sich die Empfehlung durchgesetzt, dass Unternehmen die Führerscheine ihrer Mitarbeiter halbjährlich kontrollieren. Auch das kann angesichts kurzzeitiger Fahrverbote nicht im Einzelfall engmaschig genug sein.

Nach bisheriger Rechtslage setzt die fahrlässige Begehung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG) vorwerfbares Nichtwissen voraus. Das fahrlässige Zulassen der Führung eines Kfz nach Abs. 1 S. 2 durch einen Fahrer, der keine Fahrerlaubnis hat oder gegen den ein Fahrverbot besteht, setzt nicht voraus, dass der Halter mindestens mit bedingtem Vorsatz die Führung des Kfz duldet. Bloßes fahrlässiges Ermöglichen der Benutzung des Fahrzeugs wie durch mangelhafte Verwahrung, Steckenlassen oder unterlassene Rückforderung eines in Verwahrung gegebenen Zündschlüssels genügt, zumindest dann, wenn besondere konkrete Umstände die Benutzung befürchten lassen.

Der vorliegende Entwurf führt isoliert mit Blick auf diese fahrlässige Begehungsform das Erfordernis einer „ersten Führerscheinkontrolle“ ein. Nicht nachvollziehbar ist, wieso dies dann aber nur bei der fahrlässigen Begehungsform erforderlich sein soll und nicht auch bei der Beurteilung der vorsätzlichen Begehungsform eine Rolle spielt. In der Praxis sind Strafvorwürfe oftmals Grenzfälle: Wo hört Vorsatz auf, der schon in Form des sogenannten Eventualvorsatzes ausreicht, und wo beginnt die Fahrlässigkeit als Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt? Die Grenzen können im Rahmen einer Verteidigung recht fließend werden und deswegen nimmt die Neuregelung nicht wirklich das Damoklesschwert einer Strafe gänzlich hinweg.

Bislang war es so, dass besondere Umstände – wie bekannte Alkoholprobleme eines Fahrers – im Einzelfall eine intensivere Überprüfung erforderten. Häufigere Kontrollen stellen faktisch sicher, dass auch kurzzeitige Fahrverbote erkannt werden können. Dazu war bislang erforderlich, ein geeignetes Wiedervorlagesystem einzurichten und die Führerscheinkontrolle zu dokumentieren.

Durch die Einfügung eines neuen Satzes 2 in Absatz 2 soll der Fahrzeughalter, der bereits eine Führerscheinkontrolle durchgeführt hat („sich den Führerschein des Fahrzeugführers hat vorzeigen lassen“), ohne konkreten Anlass vor darauffolgenden Fahrten dieses Fahrzeugführers nicht zu einer erneuten Prüfung des Führerscheins verpflichtet sein.

Die bisher in der Praxis bestehenden Anforderungen aus der Rechtsprechung an die Anlässe und die Häufigkeit wiederkehrender Kontrollen im Rahmen von „besonderen Umständen“ wurden durch den Gesetzentwurf letztlich in ein unbestimmtes Tatbestandsmerkmal für einen „konkreten Anlass“ für erneute Führerscheinprüfungen überführt. Mit der Gesetzesänderung sollte insoweit klargestellt werden, dass Arbeitgeber ihren Kontrollpflichten Genüge tun, wenn sie sich einmalig den Führerschein des Arbeitnehmers haben vorzeigen lassen und aus ihrer Perspektive kein konkreter Anlass besteht, das Dokument erneut zu prüfen. Damit sollte eine erhebliche Reduzierung von Kontroll- und Dokumentationsaufwänden für den Arbeitgeber und damit insgesamt die Entlastung von Bürokratie verbunden sein. Hinreichende Konkretisierungen für dessen Anwendung fehlen jedoch. Das dürfte die Handhabung der Vorschrift bei Umsetzung der angedachten Änderung keineswegs erleichtern, sondern viel Auslegungsspielraum mit sich bringen. Das dürfte die Fuhrparkverantwortlichen in den Unternehmen nicht nur verunsichern, sondern mutet ihnen auch ein gewisses „Auslegungsrisiko“ zu. Konkrete Anlässe können nämlich recht komplex und vielseitig sein, was die Kontrollaufwände für die Fuhrparks eher erhöhen würden, als sie zu verringern.

Das Nachhalten solcher „konkreten Anlässe“ dürfte im Vergleich zu einer regelmäßigen Führerscheinkontrolle sogar erheblich aufwendiger sein, zumal die Einschätzung und Auslegung der Rechtslage den Fahrzeughaltern obliegen. Diese „quasipolizeilichen“ Anforderungen bestanden auch schon aufgrund der Rechtsprechung zur bisherigen Rechtslage. Ohne ein entsprechend eingerichtetes Kontrollsystem werden Fuhrparkbetreiber praktisch wohl kaum dazu in der Lage sein, die bisherigen wie auch die neuen gesetzlichen Anforderungen zum Nachhalten des unbestimmten Tatbestandsmerkmals „konkreter Anlass“ umzusetzen.

Auch bestehen neben § 21 StVG noch weitere Regelungen, die für die Führerscheinkontrolle relevant sind (AKB, § 35 DGUV Vorschrift 70 und – ggf. ergänzend – § 31 StVZO), die bei dem Gesetzentwurf keinerlei Berücksichtigung gefunden haben. Kontrollaufwand muss insoweit künftig weiterhin jedenfalls aus versicherungsrechtlichen Gesichtspunkten betrieben werden. Denn die Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) für die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015 – Stand: 17.04.2024) sehen in Ziffer D.1.1.3 eine Regelung zum Fahren nur mit Fahrerlaubnis vor. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem darf der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Vor allem diese Regelung erfordert weiterhin engmaschige Kontrollen, selbst wenn sich bei § 21 StVG etwas ändern sollte. Das Vernachlässigen von Führerscheinkontrollen beinhaltet daher das Risiko, dass der Halter den Versicherungsschutz für das Fahrzeug verliert. Verursacht ein Arbeitnehmer ohne Führerschein mit dem Dienstwagen einen Unfall, kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit berufen.

Wird der vorliegende Entwurf künftig für ausreichend Klarheit sorgen
Es steht zu befürchten, dass dies eher nicht der Fall sein wird. Der Gesetzentwurf bringt in der Praxis für die Fuhrparks in Unternehmen (Arbeitgeber) keine wesentlichen Änderungen oder Erleichterungen im Hinblick auf eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit des Anordnens oder Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG mit sich. Da von der Neuregelung auch nur die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit betroffen ist, nicht aber die Vorsatzstrafbarkeit, muss es im Übrigen bei den grundsätzlichen Anforderungen an die Durchführung und Dokumentation von Führerscheinkontrollen durch den Fahrzeughalter verbleiben. Ansonsten droht schon eine Haftung unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens.

Ein kleiner Federstrich des Gesetzgebers kann zwar ganze juristische Bibliotheken obsolet machen. Ob das auch in diesem Fall so sein wird, bleibt eher fraglich. Von der Umsetzung des vorliegenden Entwurfs würden wohl nur Fuhrparkund Rechtsberater profitieren, weil mit dem Entwurf der Beratungsbedarf zur rechtssicheren Organisation und Dokumentation bei der Führerscheinkontrolle steigen dürfte. Auch Dienstleister rund um die Führerscheinkontrolle werden durch den Entwurf ganz sicher nicht ihr Geschäftsmodell einbüßen, im Gegenteil.

Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt 
Lutz D. Fischer, St. Augustin 
Kontakt: kanzlei@fischer.legal 
Internet: www.fischer.legal

 

AUTOR

RECHTSANWALT LUTZ D. FISCHER ist Mitglied der ARGE Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein. Ein besonderer Kompetenzbereich liegt im Bereich des Dienstwagenund Verkehrsrechts. Als Autor hat er zahlreiche Publikationen zum Dienstwagenrecht veröffentlicht, unter anderem in der Fachzeitschrift „Flottenmanagement“ sowie im Ratgeber „Dienstwagen- und Mobilitätsmanagement 2018–2020“ (Kapitel Datenschutz). Als Referent hält er bundesweit offene Seminare und Inhouse-Veranstaltungen zur Dienstwagenüberlassung mit thematischen Bezügen zu Arbeitsrecht, Entgeltabrechnung, Schadenregulierung und -management, Datenschutz sowie Elektromobilität.

 

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