Sonderregelung der Privatnutzung von Elektrofahrzeugen durch das Wachstumschancengesetz

Das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 wurde taggleich im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Zuvor hatte der Bundesrat am 22. März 2024 dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt. Das Gesetz soll die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessern und Impulse setzen, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und Innovationen wagen können. Daneben soll das Steuersystem an zentralen Stellen vereinfacht werden und durch die Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen sollen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlastet werden.

Sonderregelung der Privatnutzung von Elektrofahrzeugen durch das Wachstumschancengesetz

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Sonderregelung der Privatnutzung von Elektrofahrzeugen durch das Wachstumschancengesetz

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Fuhrparkrelevant ist hierbei die Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3, 5 EStG, die über § 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG entsprechend für die Dienstwagenüberlassung an Arbeitnehmer im Rahmen der Ein-Prozent-Methode und bei der Fahrtenbuchmethode gilt.

Bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer ist für die Privatnutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ohne CO2-Emissionen (reine Elektrofahrzeuge (BEV) sowie Brennstoffzellenfahrzeuge) nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (Ein-Prozent-Regelung) nur ein Viertel des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchmethode) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Bislang durfte der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro betragen. Um die Nachfrage zu steigern, die Ziele zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität zu erreichen und um die inzwischen gestiegenen Anschaffungskosten solcher Fahrzeuge praxisgerecht abzubilden, wurde der der bisher bestehende Höchstbetrag auf 70.000 Euro angehoben.

Die für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2024 geltende alternative Reichweitengrenze von 80 Kilometern bei Hybridfahrzeugen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 Nr. 5 EStG) wurde nach dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses doch nicht gestrichen, wie es der Bundestag ursprünglich vorgesehen hatte.

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