Hätten Sie’s gewusst?

Eigentlich kennen wir uns alle gut aus im Straßenverkehr. 90 Prozent der Autofahrer geben in Umfragen regelmäßig an, dass sie sich selbst zu den zehn Prozent der besten Fahrzeuglenker zählen. Die kleinen Gemeinheiten im Verkehrsrecht beleuchten wir regelmäßig in unserer Rubrik.

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DARF MAN EIGENTLICH BELIEBIGE SONNENBRILLEN BEIM AUTOFAHREN TRAGEN

Der Sommer naht und das verlockt dazu, eine schicke Sonnenbrille zu tragen. Nicht nur im coolen Cabrio sitzt dann schnell eine getönte Brille auf der Nase. Aber ist da wirklich alles erlaubt, was auf dem Markt erhältlich ist? Gibt es eventuell Verbote und Bußgelder

Fragen, die man sich eigentlich nicht so schnell stellt. Aber in der Tat lohnt sich ein genauerer Blick auf die Brillenwelt. Zuerst mal ein positives Statement: Ja, man darf beim Autofahren eine Sonnenbrille tragen. Im Bereich des Erlaubten gibt es jedoch eine ganze Reihe von Hinweisen auf eine bessere oder schlechtere Eignung.

Fangen wir mit dem Gestell an. Dieses sollte das Sichtfeld nicht zu sehr einschränken. Daher sind Brillen mit breiten Fassungen und Bügeln ungeeignet. Denn dann ist die seitliche Sicht wegen der Bügel eventuell begrenzt. Die Farbwahl der Gläser ist insbesondere für die ungehinderte Wahrnehmung von Rot und Grün wichtig. Braun oder grau getönte Gläser verfälschen die Farbwahrnehmung am wenigsten. Auch Grün ist empfehlenswert. Rote, knallorange oder blaue Färbungen gelten jedoch als problematisch.

Gelb getönte Gläser sollen angeblich positive Stimmung erzeugen und als „warm“ empfunden werden. Über sie wird einerseits gesagt, sie würden die Blendempfindlichkeit und das Sehvermögen bei Dämmerung verschlechtern. Andererseits gelten sie als „Nachtfahrbrillen“, da sie das grelle, weißblaue Scheinwerferlicht mildern und die Umgebung künstlich aufhellen. Dadurch ermüden die Augen nicht so schnell, denn die starken Helligkeitskontraste strengen sehr an.

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Übrigens sind Menschen mit Farbsehschwäche natürlich nicht davon ausgeschlossen, ein Fahrzeug zu lenken. Das gilt selbst für Menschen mit der häufigsten Farbsehschwäche, der Rot-Grün-Schwäche, bei der Rot und Grün einfach vertauscht werden. Bei einer Steuerung des Verkehrs mit Ampeln ist das fatal. Allerdings kann dies ausgeglichen werden durch die Lage des Lichtes (Rot oben, Grün unten) sowie die Helligkeit (Grün ist deutlich heller als Rot). Bei Fußgängerampeln sind die Ampelmännchen ausschlaggebend. Abstand nehmen sollte man aber auf jeden Fall von selbst angebrachten Tönungsfolien an Seitenfenstern oder Frontscheibe, diese sind schlichtweg verboten.

Entspiegelte Gläser sind durchaus empfehlenswert, reduzieren sie doch störende Lichtreflexe und Blendungen. Polarisierende Gläser reduzieren ebenfalls Blendeinwirkungen, jedoch nur bei bestimmten Lichtkonstellationen. Man kann beides (entspiegelt und polarisierend) auch kombinieren.

Problematisch sind selbsttönende („phototrope“) Gläser, die sich automatisch den hellen und dunklen Lichtverhältnissen anpassen. Denn es vergehen 30 Sekunden und mehr beim Abdunkeln oder Aufhellen. Gerade bei Tunnelein- und -ausfahrten ist man dann diese Zeit womöglich im Blindflug unterwegs. Zudem absorbieren Windschutzscheiben UV-Licht, was die Gläser zum Abdunkeln benötigen. Im Gebirge mit viel UV-Strahlung (und bei Kälte) kann das trotzdem gut funktionieren. Für das Autofahren sind sie aber generell nicht empfehlenswert. Andererseits sollte eine Sonnenbrille selbst, was eigentlich heutiger Standard ist, einen ausreichenden UV-Schutz bieten. Bei der falschen Tönung kann dann tatsächlich ein Bußgeld fällig werden. Beträgt nämlich die Lichtdurchlässigkeit weniger als acht Prozent, werden zehn Euro fällig. Die Tönung darf also nicht mehr als 92 Prozent sein. In der Nacht darf die Tönung maximal 25 Prozent, bei einer Lichtdurchlässigkeit also von mindestens 75 Prozent, betragen.

Im Übrigen kann eine Sonnenbrille auch dazu führen, dass der Fahrer auf dem Blitzerfoto nicht eindeutig identifiziert werden kann (was aber unbedingt notwendig ist). Eine große, dunkle Brille ist also bestimmt häufig bei der Identifikation ein ernstes Problem.

 

WIE IST DAS EIGENTLICH GENAU MIT DEN BLITZERWARNERN

Mittlerweile gibt es wohl genügend Apps für Smartphones oder auch eigenständige Geräte mit der Möglichkeit, insbesondere vor mobilen Radarkontrollen zu warnen. Ein erheblicher Teil der Fahrzeugführer hat solche Apps oder Geräte im Einsatz oder zumindest zur Verfügung. Die Warnung basiert üblicherweise auf Mobilfunkinformationen aus einer Datenbank, die von einer Community bespielt und aktuell gehalten wird.

Die StVO regelt dazu mit dem § 23 Absatz 1c einerseits, dass, wer ein Fahrzeug führt, ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen darf, das dafür bestimmt ist, Geschwindigkeitsmessungen anzuzeigen. Andererseits darf man technische Geräte mitführen, die eigentlich anderen Nutzungszwecken dienen, aber zusätzlich auch diese Messungen anzeigen können. Diese Funktionen dürfen dann aber nicht verwendet werden.

Der Besitz und das Mitführen solcher Geräte und Smartphones mit Apps sind also erlaubt, man darf sie nur nicht nutzen. Allerdings darf man Radio hören, wo auch vollkommen legal Meldungen über Blitzerstandorte durchgegeben werden. Der Unterschied besteht offiziell darin, dass Radiomeldungen räumlich sehr ungenau und zudem an die Allgemeinheit gerichtet sind. Daher würden die Verkehrsteilnehmer über eine längere Strecke langsamer fahren, während bei der exakten Ortsangabe nur dort kurz abgebremst würde. Das verringere die Verkehrssicherheit.

Hier tut sich eine deutliche Lücke auf, die bisher nicht geschlossen werden konnte. Ist es verboten, während der Fahrt überhaupt Informationen über Blitzer zu erhalten? Dazu gibt es heute jede Menge Kanäle, die man damit speisen kann. Ein Anruf, eine kurze Sprachmeldung, ein Signalton, alles, was man sich vorstellen kann. In einem Urteil wurde unlängst festgestellt, dass auch andere Insassen (in dem Falle eine Beifahrerin mit ihrem Smartphone) den Fahrer nicht warnen dürfen. Weiter weg von der Realität kann ein Gerichtsentscheid in dieser Sache wohl nicht sein.

Es bleibt abzuwarten, was da noch kommt. Für die Polizei ist die Überwachung fast aussichtslos, einfach das Gerät schnell abschalten reicht ja aus. Oder besser noch, bei einer Geschwindigkeitskontrolle nur die anhalten, die langsamer als erlaubt fahren. Da dürfte man bestimmt am Ende mehr Geld einnehmen durch entdeckte Warner als beim Rest durch überhöhte Geschwindigkeit.

Übrigens: Vor Fahrtantritt ist alles erlaubt. Man muss sich dann halt alles für die Fahrt merken. Wird man mit betriebenem Warner erwischt, fallen jedenfalls 75 Euro plus ein Punkt in Flensburg an. Aber Vorsicht im Ausland, dort werden teilweise drakonische Strafen verhängt, insbesondere in der Schweiz. Da darf man nicht mal an Blitzerwarner denken.

 

 

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