Hätten Sie’s gewusst?

Eigentlich kennen wir uns alle gut aus im Straßenverkehr. 90 Prozent der Autofahrer geben in Umfragen regelmäßig an, dass sie sich selbst zu den zehn Prozent der besten Fahrzeuglenker zählen. Die kleinen Gemeinheiten im Verkehrsrecht beleuchten wir regelmäßig in unserer Rubrik.

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WIE IST DAS EIGENTLICH MIT DEM AMPEL-GELB

Bei der Frage stutzt man zunächst und wundert sich über den Sinn, da die Antwort klar scheint. Doch so klar ist die Sache dann doch nicht oder man hat mit einer eigenen Auslegung beholfen. Denn schon allein der Text in der StVO in § 37 „Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil“ steht in Absatz 2 Nr.1: Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“. Damit ist erstmal klar, dass Gas geben nicht angesagt ist. Aber eine Vollbremsung ist natürlich mit Gefahren verbunden und in diesem Fall eigentlich nur geboten, wenn sie „gefahrlos möglich“ ist. Das ist natürlich in vielen Fällen eine Frage der subjektiven Einschätzung und erfordert einen Blick in den Rückspiegel.

Man hat je nach gefahrener Geschwindigkeit nur wenig Zeit, für die Entscheidung zur (Voll-) Bremsung. Der Gesetzgeber hat aus diesem Grunde bestimmte Vorgaben bezüglich der Länge der Gelbphasen in Bezug auf die erlaubte Höchstgeschwindigkeit gegeben. So leuchtet Gelb bei 50 km/h für 3, bei 60 km/h für 4 und bei 70 km/h für 5 Sekunden. Höhere Geschwindigkeiten sind bei Lichtsignalanlagen nicht vorgesehen. Kurioserweise sind die Gelbphasen in Köln jeweils eine Sekunde länger. Das war ursprünglich mal dazu gedacht, Busse vor allzu starken Bremsmanövern zu verschonen. Die alte Technik hat sich aber bis heute erhalten. Bei Anlagen zur Zuflussregelung muss andererseits Gelb mindestens eine Sekunde lang zu sehen sein.

Geht man nach dem Bußgeldkatalog, so ist das Überfahren einer gelben Ampel eigentlich verboten und wird mit zehn Euro Verwarngeld geahndet. Es ist sogar möglich, beim Überfahren von Gelb geblitzt zu werden. Einige Geräte lösen nämlich auch dabei schon aus. Eher allerdings könnte eine Polizeistreife sehen, dass man noch gefahrlos hätte bremsen können. Dazu kommt es allerdings äußerst selten. Denn eigentlich sind die Zeiten so justiert, dass man bei moderatem Bremsen mit 7 m/s2 und einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden vor der Haltlinie zum Stehen kommen kann. Wer aber schneller fährt als erlaubt, bekommt dann jedoch Probleme.

Es gibt natürlich auch Personen, die das Aufleuchten des gelben Lichts benutzen, um einen Auffahrunfall gezielt zu provozieren. Also sofort nachdem Gelb erscheint, wird eine Vollbremsung eingeleitet. Dies ist aber (natürlich) nach dem Strafgesetzbuch (§ 315b Abs.1 Nr. 2 und 3) strafbar, weil dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert entsteht.

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Die wohl häufigste Reaktion bei Autofahrern aber bleibt wohl die, anstatt zu bremsen erstmal Gas zu geben, um dann gerade noch vor Rot die Ampel zu passieren. Dies ist aber eigentlich verboten, denn es bleiben nur die Alternativen zu bremsen oder, falls dies nicht mehr gefahrlos geht, (ohne Beschleunigung) einfach weiterzufahren.

 

UND WIE IST DAS EIGENTLICH MIT DEM AMPEL-ROT

Viele Mythen ranken sich um das dunkle Rot der rund 50.000 Lichtsignalanlagen in Deutschland. Eine Faustformel besagt, dass in Städten eine auf 1.000 Einwohner kommt. Entgegen dem seichten Gelb lässt das Rot praktisch keinen Verhandlungsspielraum, es sei denn, seine Wirkung wird durch den Grünpfeil aufgeweicht. Denn dann ist nach dem Anhalten (!) das Abbiegen auch bei Rot erlaubt. Rot und Gelb können auch ohne Grün daherkommen, wenn die Lichtzeichenanlagen nur in zeitlich größeren Abständen in Betrieb genommen werden müssen.

Die Härte von Rot zeigt sich in der StVO durch die Kürze der Anordnung: „Halt vor der Kreuzung“. Es muss sich aber nicht immer um eine Kreuzung handeln, sondern es kann auch eine geschützte Fußgängerfurt mit Haltlinie sein. Interessant ist hier festzustellen, dass beim Bremsen zum Anhalten vor Rot der Abstand zum nächsten folgenden Fahrzeug nicht geprüft werden muss. Dafür ist dann allein der nachfolgende Fahrer verantwortlich.

Der Verkehr funktioniert eigentlich nur auf der Grundlage, dass man annimmt, dass man nicht nur selbst, sondern auch die anderen sich an die Regeln und bei Rot halten. Insbesondere beim Linksabbiegen mit Gegenverkehr muss man darauf vertrauen können, dass dieser ein Rotlicht beachtet. Denn Linksabbiegen gehört zu den problematischsten Manövern im Straßenverkehr.

Bei Rotlicht ist insbesondere die Klassifikation möglicher Verstöße von Interesse. Ein sogenannter Rotlichtverstoß liegt tatsächlich erst dann vor, wenn bereits in den geschützten Kreuzungsbereich eingefahren wurde. Das Überfahren der Haltlinie alleine reicht dafür nicht aus, wenn vor den Schnittkanten der Kreuzung angehalten wurde. Wer ein rotes Signal unter Missachtung der Fahrbahnbenutzungspflicht umfährt, beispielsweise über einen nicht zum Kreuzungsbereich gehörenden Gehweg oder ein Tankstellengelände, darf nicht innerhalb des Kreuzungsbereichs wieder auf die Fahrbahn zurückkehren, sonst gilt auch dies als Rotlichtverstoß.

Ein einfacher Rotlichtverstoß liegt vor, wenn Rot bei Überfahren der Haltlinie weniger als eine Sekunde aufleuchtete. Damit werden 90 Euro fällig und ein Punkt im Fahreignungsregister. Dies wird häufig als Kavaliersdelikt abgetan, da es eben weniger als eine Sekunde war. Es bleibt aber ein Verstoß, der häufig vorkommt, wenn die Beschleunigung bei Gelb nicht ausgereicht hat (es sei denn, man fährt in Köln!).

Ein „qualifizierter“ Rotlichtverstoß liegt vor, wenn eine Sekunde nach Rot in die Kreuzung eingefahren wird. Dann ist auch egal, wie lange vorher schon Rot war. Ein Bußgeld von 200 Euro inklusive zweier Punkte und einem Monat Fahrverbot werden dann mindestens aufgerufen. Man kann hier auch noch zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit unterscheiden. Erstere liegt vor, wenn bei Gelb Gas gegeben wird, aber trotzdem mehr als eine Sekunde am Ende schon Rot war. Letzteres liegt vor, wenn das gelbe oder rote Signal einfach übersehen wurde. Irrt ein Fahrer in Bezug auf die Funktionsfähigkeit einer Lichtsignalanlage bei Dauerrot und fährt einfach los, so kann dies als einfacher Rotlichtverstoß ohne Fahrverbot durchgehen.

 

 

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