Gewusst wie: Garagenkosten bei der Dienstwagenbesteuerung
Garagenkosten steuerlich als vorteilsmindernde Aufwendungen im Rahmen der Kfz-Überlassung zu berücksichtigen, gehört zum Alltagswissen bei der Besteuerung von Dienstwagen. Die Umsetzung ist aber keineswegs so trivial, wie es auf den ersten Blick aussieht. Mit der richtigen Vorgehensweise kann man hier in der Tat einiges sparen.

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Unlängst hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) als höchstes deutsches Gericht in finanzgerichtlichen Fragen damit zu befassen, ob die vom Arbeitnehmer für seine Garage getragene Absetzung für Abnutzung (AfA) den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Arbeitgeberfahrzeugs zur außerdienstlichen Nutzung mindern kann. In seiner Entscheidung hat der BFH die steuermindernde Berücksichtigung der Garagenkosten im Ergebnis abgelehnt. Grund hierfür war der Umstand, dass keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bestand, das Fahrzeug auch in der Garage unterzustellen (BFH, Urteil vom 04.07.2023, Az. VIII R 29/20).
Dementsprechend lautete der Kern der BFH-Entscheidung im Prinzip auch:
„Die vom Arbeitnehmer für seine Garage getragene Absetzung für Abnutzung kann den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Arbeitgeber-Fahrzeugs zur außerdienstlichen Nutzung nicht mindern, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen.“
Wer schreibt, der bleibt – gilt auch bei Steuerfragen
Damit scheint dann auch die Lösung des Problems schon in greifbarer Nähe zu sein: Dann regeln wir das Ganze eben schriftlich. Dieser Ansatz ist absolut richtig. Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs durch den Arbeitgeber, das vom Arbeitnehmer auch außerdienstlich, sprich privat, genutzt werden kann, lässt sich in der Tat bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit mindern. Die Tücke liegt aber – wie so oft – im Detail. Insoweit bietet die BFH-Entscheidung auch Anlass, sich grundsätzlich mit der Frage von derartigen „vorteilsmindernden“ Nutzungsentgelten auseinanderzusetzen.
Steuerbasics für den privat genutzten Dienstwagen
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung führt die Überlassung eines betrieblichen Personenkraftwagens (Pkw) durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Dies bedeutet nichts anderes als einen Zufluss von Arbeitslohn im Sinne von § 19 Einkommensteuergesetz (EStG). Steht dieser Vorteil erst einmal dem Grunde nach fest, muss er der Höhe nach ermittelt werden.
Dies geschieht aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgaben des Einkommensteuergesetzes nur nach einer von zwei Methoden: Entweder wird der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nach der 1-%-Regelung pauschaliert bewertet oder er wird nach der Fahrtenbuchmethode konkret bemessen, indem der Anteil der privaten Fahrten von den dienstlichen Fahrten abgeschieden wird. Beide dieser gesetzlich vorgegebenen Alternativen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils der privaten Nutzung eines Dienstwagens regeln einheitlich und abschließend, welche Aufwendungen von dem gefundenen Wertansatz erfasst werden. Zugleich finden sich hierbei auch die Grundlagen dafür, in welchem Umfang die dem Steuerpflichtigen hieraus zufließenden Sachbezüge abgegolten werden.

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Gretchenfrage: Was sind vorteilsmindernde Nutzungsentgelte?
Nutzungsentgelte, die der Arbeitnehmer für die Überlassung eines privat nutzbaren Dienstwagens an seinen Arbeitgeber zahlt, mindern den geldwerten Vorteil sowohl bei der 1-%-Regelung als auch bei der Fahrtenbuchmethode. Vorteilsmindernde Nutzungsentgelte reduzieren also den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung bei diesen beiden gesetzlich vorgegebenen Berechnungsmethoden. Die Minderung durch die Anrechnung von Nutzungsentgelten kann maximal dazu führen, dass sich der geldwerte Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung auf null Euro vermindert, selbst wenn das Nutzungsentgelt den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung übersteigt. Die Vorteilsminderung führt also weder zu „negativem“ Arbeitslohn noch zu Werbungskosten beim Arbeitnehmer.
Vorteilsmindernde Nutzungsentgelte sind aber nur solche Aufwendungen, die – einschließlich der vom Arbeitnehmer zu tragenden Anschaffungskosten – für die Überlassung und Inbetriebnahme des Dienstwagens vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zu leisten sind. Der Arbeitnehmer muss sich insoweit gegenüber dem Arbeitgeber verpflichten, bestimmte Aufwendungen für das überlassene Fahrzeug zu tragen. Dieser Auffassung hat sich in der aktuellen Entscheidung auch der erkennende Senat ausdrücklich angeschlossen.
Keine schriftliche Vereinbarung – kein Kostenabzug
In dem entschiedenen Fall kam der BFH bei der rechtlichen Überprüfung jedoch zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen für die Garagen-AfA kein solches vorteilsminderndes Nutzungsentgelt sind. Grund dafür war, dass der Arbeitnehmer nicht aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung verpflichtet war, die überlassenen Fahrzeuge in seiner Garage unterzustellen. Das Finanzgericht hatte in der Vorinstanz (für den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindend) festgestellt, dass eine solche Verpflichtung weder dem Merkblatt zur „Besteuerung der privaten Geschäftsfahrzeugnutzung …“ des Arbeitgebers noch dessen Organisations-Anweisung für Dienstwagen zu entnehmen war. Letztere enthielt nur die allgemein gehaltene Vorgabe, das Geschäftsfahrzeug sorgfältig und unter Beachtung der Betriebsanleitung zu behandeln.
Garagenkosten als vorteilsmindernde Einzelausgabe?
Das Finanzgericht hatte sich in der Vorinstanz auch mit der Frage befasst, ob die Garagen-AfA gegebenenfalls als vorteilsmindernde Einzelausgabe eingeordnet werden kann. Im Ergebnis hat das Finanzgericht dies, bestätigt durch den BFH, verneint. Vorteilsmindernde einzelne Aufwendungen außerhalb eines Nutzungsentgelts müssen nämlich ebenfalls nutzungsabhängig sein. Das bedeutet, das Nutzungsentgelt muss dem Betrieb des Fahrzeugs oder der Durchführung konkreter außerdienstlicher Fahrten dienen wie beispielsweise Versicherungsbeiträge oder Kraftstoffkosten. Diese Auffassung vertritt auch die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 03. März 2022 (Az. IV C 5 – S 2334/21/10004 :001, BStBl I 2022, 232, Tz. 32) zum Thema „Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer“. Die Verwaltungsanweisungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben) können auch ohne Zugriff auf das Bundessteuerblatt über die Internetseite des Ministeriums kostenfrei abgerufen werden. Das vorgenannte Schreiben vom 03. März 2022 sieht als mögliche vorteilsmindernde Aufwendungen die in der Aufzählung dort zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehörenden Aufwendungen an, darunter eben auch Garagen- und Stellplatzmieten.
Für die Anerkennung vorteilsmindernder Einzelausgaben und Fahrzeugkosten ist wie bei Nutzungsentgelten aber zusätzlich erforderlich, dass diese Kosten vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber „übernommen“ werden, was eine arbeitsvertragliche oder andere arbeitsoder dienstrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Kostentragung erfordert (vgl. BMF-Schreiben vom 03.03.2022, IV C 5 – S 2334/21/10004 :001, BStBl I 2022, 232, Tz. 52 und Tz. 53d).
Der Arbeitgeber muss für eine bestimmte nutzungsabhängige Aufwendung verlangen, dass sie getätigt wird, und der Arbeitnehmer muss sich dazu verpflichten, diese zu tragen. Das bedeutet: Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten und zu Wegefahrten (zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte) und zu Zwischenheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung bereits auf der Einnahmeseite. An einem steuerbaren Vorteil des Arbeitnehmers fehlt es auch, soweit der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (nutzungsabhängige) Kraftfahrzeugkosten übernimmt. Hierunter fallen zu Beispiel nach der tatsächlichen Nutzung des Kraftfahrzeugs bemessene Kilometerpauschalen und Leasingraten, Treibstoffkosten und Versicherungsbeiträge. Auch wird der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung gemindert, wenn der Arbeitnehmer zeitraumbezogene Einmalzahlungen für die außerdienstliche Nutzung leistet oder einen Teil oder die gesamten Anschaffungskosten für den betrieblichen Pkw übernimmt. Auch dem hat sich der erkennende Senat in der Entscheidung vom 4. Juli 2023 ausdrücklich angeschlossen.
Im Streitfall fehlte jedoch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass das Fahrzeug vom Dienstwagennutzer (= Arbeitnehmer) auf eigene Kosten in einer eigenen oder angemieteten fremden Garage unterzustellen ist.
Nutzungsentgelte: Was kann man sonst noch abziehen?
Neben Garagen- und Stellplatzkosten ist eine arbeitsvertragliche beziehungsweise dienstrechtliche Vereinbarung für vorteilsmindernde Nutzungsentgelte auch möglich für
• eine nutzungsunabhängige Pauschale, zum Beispiel als fixe Monatspauschale oder als Einmalzahlung für einen bestimmten Zeitraum,
• eine Kilometerpauschale als kilometerabhängiger Pauschbetrag,
• die Übernahme von Leasingraten beziehungsweise Zuzahlungen zu Leasing(-sonder-)kosten durch den Arbeitnehmer,
• eine teilweise oder vollständige Übernahme von Betriebskosten/laufenden Fahrzeugkosten durch den Dienstwagennutzer.
Anrechenbar sind dabei – vor allem bei der Fahrtenbuchmethode – sämtliche Fahrzeugaufwendungen, die der Dienstwagennutzer an individuellen Kraftfahrzeugkosten selbst trägt, und die – als Kontrollgedanke – in die Gesamtkostenaufstellung miteinzubeziehen sind. Dies gilt sogar dann, wenn der Dienstwagennutzer zunächst pauschale Abschläge leistet, die erst zum Jahresende anhand der tatsächlich entstandenen Kraftfahrzeugkosten abgerechnet werden.
Praxis-Tipp: Nutzungsentgelte besser schriftlich regeln
Aus der aktuellen BFH-Entscheidung folgt ganz klar, dass (nicht nur) Garagen- oder Stellplatzkosten für eine relevante vorteilsmindernde steuerliche Umsetzung als Nutzungsentgelte arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich – mithin schriftlich – vereinbart werden müssen. Zwischen Dienstwagennutzer und Arbeitgeber muss daher, vorzugsweise bei der Dienstwagen-Überlassungsvereinbarung oder anderweitig dienstrechtlich, eine verbindliche vertragliche Vereinbarung getroffen werden, dass das überlassene Dienstfahrzeug auch in der Garage abgestellt werden muss, wenn insoweit Kosten übernommen werden sollen.
Auch im Hinblick auf nutzungsabhängige Einzelkosten, die in Abzug gebracht werden können, ist insoweit erforderlich, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zumindest eine allgemeine Vereinbarung getroffen wird, dass das betriebliche Fahrzeug vom Dienstwagennutzer auf eigene Kosten in einer eigenen oder angemieteten fremden Garage unterzustellen ist.
Wer jetzt auf Nummer sicher gehen will, sollte seine Überlassungsverträge im Fuhrpark auf diesen Aspekt überprüfen und sie bei festgestelltem Ergänzungsbedarf gegebenenfalls abändern. Wegen der damit zusammenhängenden steuerrechtlichen Details und Einzelausnahmen sollte man sich hierbei fachkundig beraten lassen.
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, St. Augustin
Kontakt: kanzlei@fischer.legal
Internet: www.fischer.legal
AUTOR
RECHTSANWALT LUTZ D. FISCHER ist Mitglied der ARGE Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein. Ein besonderer Kompetenzbereich liegt im Bereich des Dienstwagen- und Verkehrsrechts. Als Autor hat er zahlreiche Publikationen zum Dienstwagenrecht veröffentlicht, unter anderem in der Fachzeitschrift „Flottenmanagement“ sowie im Ratgeber „Dienstwagen- und Mobilitätsmanagement 2018–2020“ (Kapitel Datenschutz). Als Referent hält er bundesweit offene Seminare und Inhouse-Veranstaltungen zur Dienstwagenüberlassung mit thematischen Bezügen zu Arbeitsrecht, Entgeltabrechnung, Schadenregulierung und -management, Datenschutz sowie Elektromobilität.
RECHTSPRECHUNG
ARBEITSRECHT
Wert des Sachbezugs beim privat genutzten Dienstwagen
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, ist dies regelmäßig eine Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung und damit ein Sachbezug im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO. Der Wert dieses Sachbezugs ist grundsätzlich mit 1 Prozent des Listenpreises des Pkw zuzüglich Sonderausstattungen und Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Erstzulassung zu bestimmen. Der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zu ermittelnde Zuschlag für die Nutzung des Fahrzeugs zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (sogenannte 0,03 Prozent-Regelung) ist nicht einzubeziehen. Sachbezüge können nach § 107 Abs 2 S. 1 GewO als Teil des Arbeitsentgelts nur dann vereinbart werden, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Zudem darf der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Das Prozessgericht hat nach § 107 Abs. 2 S. 5 GewO zu prüfen, ob der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts übersteigt, wobei es § 850c Abs. 4 ZPO a.F. (= Abs. 6 n. F.) analog anzuwenden hat, weil kein Vollstreckungsverfahren vorliegt, das Gericht jedoch gesetzlich zur Feststellung des pfändbaren Einkommens verpflichtet ist. Der Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO a. F. im gerichtlichen Verfahren stehen keine datenschutzrechtlichen Belange entgegen. Die Norm entspricht den diesbezüglichen unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 6 Abs. 1 Abs. 1e i. V. m. Art. 6. Abs. 3 DSGVO. BAG, Urteil vom 31.05.2023, Az. 5 AZR 273/22
Datenschutzauskunft und Schadenersatz im Arbeitsverhältnis
Die verspätete Auskunftserteilung des Arbeitgebers auf ein Verlangen des Arbeitnehmers nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO stellt als solche keinen immateriellen Schaden dar. Ein bloßer Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO genügt nicht, um einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen. Art. 82 Abs. 1 DSGVO enthält auch keine Vermutung dahin gehend, dass der mit einem Verstoß gegen die DSGVO einhergehende Kontrollverlust über die eigenen Daten als solcher zu einem ersatzfähigen immateriellen Schaden führt. Ein Antrag gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 DSGVO auf Auskunftserteilung über „sämtliche personenbezogenen Daten“ genügt regelmäßig nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. LArbG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2023, Az. 3 Sa 33/22
ZIVILRECHT
Keine Rückerstattung der Anzahlung nach Reiserücktritt aufgrund Covid-Gefährdung
Die Qualifikation eines Umstands als außergewöhnlich im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn dieser Umstand bereits im Zeitpunkt der Buchung vorlag oder absehbar war. Bei der Beurteilung, ob unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände dazu führen, dass die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigt ist, kann von Bedeutung sein, ob die mit der Durchführung verbundenen Risiken bei Buchung der Reise bereits bestanden oder zumindest absehbar waren. Einem Reisenden, der eine Reise bucht, obwohl Umstände vorliegen oder absehbar sind, die der Durchführung der Reise zwar nicht zwingend entgegenstehen, aber doch so gravierend sind, dass nicht jeder Reisende die damit verbundenen Risiken auf sich nehmen möchte, ist es in der Regel zumutbar, die Reise anzutreten, wenn die im Zeitpunkt der Buchung bestehenden oder absehbaren Risiken zum Zeitpunkt des Reisebeginns fortbestehen.
Ein Reisekunde hat auch dann keinen Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung, wenn der Kunde die Buchung nach Beginn der Pandemie vorgenommen hat.
Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts in der Regel ein erhebliches Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort darstellt. Die Reichweite der Indizwirkung kann davon abhängen, kann, ob eine solche Reisewarnung bereits bei Abschluss des Reisevertrags besteht. Eine Buchung unter diesen Rahmenbedingungen mag in der Erwartung erfolgen, dass sich die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Reisebeginns bessern. Ein Reisender, der bei der Buchung keinen diesbezüglichen Vorbehalt äußert, bringt in der Regel aber zum Ausdruck, dass er die aufgrund der Warnung indizierten Risiken in Kauf nimmt. Deshalb ist es ihm in der Regel zumutbar, die Reise auch dann anzutreten, wenn die Reisewarnung bei Reisebeginn weiterhin oder wieder besteht und die Risikolage sich nicht substanziell verändert hat. Die mit der Reise verbundenen Gesundheitsrisiken waren im vorgesehenen Reisezeitraum nicht substanziell höher, als dies bereits bei Buchung der Reise absehbar war. Dies gilt nach den getroffenen Feststellungen auch in Bezug auf die Gefahr einer Überlastung des vorhandenen Gesundheitssystems.
Angesichts dessen ist die Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Reise trotz der Reisewarnung und der dieser zugrunde liegenden Risiken zumutbar war, rechtlich nicht zu beanstanden. BGH, Urteil vom 19.09.2023, Az. X ZR 103/22
Sorgfaltsverstoß beim Rückwärtsfahren mit Rückfahrkamera auf Parkplatz
Wegen der auf einem Parkplatz ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge obliegen jedem Kraftfahrer auf einem Parkplatz erhöhte Sorgfalts- und Rücksichtspflichten. Angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituationen auf einem Parkplatz muss bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter ist das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) zu beachten. Ein Verstoß hiergegen liegt vor, wenn derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts aus einer Parkbucht fährt, sich nicht so verhält, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Der Rückwärtsfahrende muss sicherstellen, dass nicht nur der Gefahrraum hinter seinem Kfz, sondern auch an den Seiten freibleibt. Hilfsmittel wie Rückfahrkameras sind nützlich, eignen sich aber meistens nur dazu, das Parken zu erleichtern und die Stoßstange zu schonen. Einen großzügigen Überblick auf die rückseitige Fahrbahn, der für ein gefahrloses Rückwärtsfahren notwendig ist, liefern die Rückfahrkameras nicht. Daher sind diese Hilfsmittel als ergänzende Unterstützung heranzuziehen. Ein Verlass ausschließlich auf diese ist aber nicht ausreichend. Der Rückwärtsfahrende darf sich nicht lediglich auf die Sicht der Rückfahrkamera beschränken. Im Rahmen der Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge ist zu berücksichtigen, dass aus dem Rückwärtsfahren auch auf Parkplätzen eine besondere Gefährlichkeit für den rückwärtigen Verkehr folgt, welchem eine höhere Gewichtung beizumessen ist, sodass eine Haftung des Rückwärtsfahrenden zu zwei Dritteln angemessen ist. LG Lübeck, Urteil vom 19.07.2023, Az. 9 O 113/21
Halterhaftung bei Brand eines abgestellten Fahrzeugs
Eine Beschädigung des Eigentums Dritter aufgrund des Brandes eines abgestellten Fahrzeugs ist nicht durch dessen Betrieb im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG verursacht, wenn nicht festzustellen ist, dass der Brand des Fahrzeugs auf einem technischen Defekt oder einer anderen technischen Ursache (Reibung, Wärme) des Fahrzeugs beruhte. Eine Haftung aufgrund der Betriebsgefahr nach § 7 Abs. 1 StVG wird nicht bereits dadurch begründet, dass ein Fahrzeug wegen der mitgeführten Betriebsstoffe oder der verwendeten Materialien leicht brennbar ist. Ein hieraus verursachter Brand eines Fahrzeugs steht der Gefahr der Inbrandsetzung beliebiger anderer im öffentlichen Raum abgestellter Gegenstände gleich.
Bei der Geltendmachung eines Anspruchs aufgrund der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG hat der Geschädigte als anspruchsbegründende Tatsache darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden beim Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist. Der Geschädigte trägt auch das Risiko der Nichterweislichkeit der behaupteten Verursachung des Brandes eines Kraftfahrzeugs durch einen technischen Defekt des Fahrzeugs. Auch wenn feststeht, dass das Eigentum des Geschädigten durch den Brand des Kraftfahrzeugs beschädigt wurde, ist keine sekundäre Darlegungs- und Beweislast des Halters begründet, wonach dieser darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hätte, dass der Brand und der Schaden nicht durch einen technischen Defekt des Fahrzeugs verursacht wurden. Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 05.07.2023, Az. 1 U 12/23
Verbotene Eigenmacht bei Selbstabholung eines Mietfahrzeugs wegen Zahlungsrückstand
Die Selbstabholung eines vermieteten Fahrzeugs durch den Vermieter bei Zahlungsrückstand des Mieters stellt verbotene Eigenmacht dar. Veräußert der Vermieter das Fahrzeug schuldet er Wertersatz und eine Nutzungsentschädigung für einen angemessenen Zeitraum bis zur Ersatzbeschaffung. Eine Mietvertragsklausel, die den Vermieter ermächtigt, dem Mieter den Besitz an der Mietsache ohne dessen Willen und ohne Ankündigung (auch zur Nachtzeit) zu entziehen und das Fahrzeug in Besitz zu nehmen, während der Mieter auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus verbotener Eigenmacht verzichtet, ist unwirksam. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.05.2023, Az. 2 U 165/21
VERKEHRSZIVILRECHT
Anspruch auf Kostenersatz für Fremdreparatur inklusive Gewinnanteil
Wird bei einem Verkehrsunfall ein Kfz beschädigt, hat der Geschädigte, der einen auf Gewinnerzielung ausgerichteten Reparaturbetrieb führt, grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Fremdreparatur einschließlich des Gewinnanteils. Allerdings muss sich der Geschädigte in diesem Fall unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit in seiner eigenen Werkstatt verweisen lassen, wenn sein Betrieb nicht ausgelastet und es ihm zumutbar ist, ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur zu nutzen. Dies gilt sowohl bei der konkreten als auch bei der fiktiven Schadensabrechnung. BGH, Urteil vom 26.05.2023, Az. VI ZR 274/22
Berührungsloser Unfall eines bevorrechtigten Radfahrers mit Kraftfahrzeug
Den Zurechnungszusammenhang zwischen Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Querverkehr und einem berührungslosen Unfall eines bevorrechtigten Radfahrers muss der geschädigte Radfahrer beweisen, wofür – wie hier – die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle nicht ausreicht. Ein den Verursachungsbeitrag begründender Verstoß des Fahrers des Kraftfahrzeugs gegen die Pflicht zum Hineintasten – also zum zentimeterweisen Vorrollen, um gegebenenfalls sofort anhalten zu können – nach § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO scheidet aus, wenn das Kraftfahrzeug bereits einen halben Meter vor der Schnittlinie der bevorrechtigten, wenn auch im Mündungstrichter der untergeordneten Straße zum Stehen kommt. Eine den Verursachungsbeitrag alternativ begründende kritische Verkehrslage durch die bloße Annäherung von Querverkehr liegt nicht vor, wenn der Geschädigte keine Umstände beweisen kann, die sein Vertrauen auf ein verkehrsgerechtes Verhalten des Querverkehrs entfallen lassen mussten. OLG Hamm, Urteil vom 09.05.2023, Az. 7 U 17/23
Kein Vorrang des Radfahrers außerhalb des Straßenübergangs für Radfahrer
Wird ein für Radfahrer freigegebener Gehweg zunächst in die einmündende Straße geführt, um dort den Übergang mittels Fußgänger- und Radfahrerfurt zu ermöglichen, genießt ein Radfahrer gegenüber dem Abbieger nicht den Vorrang nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StVO, wenn er dem Gehweg nicht folgt, sondern die Straße unmittelbar an der Einmündung überquert.
Nach § 10 Satz 1 StVO hat derjenige, der von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für denjenigen, der – wie hier – vom Gehweg auf die Fahrbahn einfährt. § 10 StVO schützt auch denjenigen, der – wie der Autofahrer – in den Einmündungsbereich einer Seitenstraße abbiegt. Insoweit soll die Vorschrift unterschiedslos die Gefährdung „anderer Verkehrsteilnehmer“ ausschließen, womit jede Person gemeint ist, die sich selbst verkehrserheblich verhält, das heißt körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt. Überdies gehört der Einbiegende sehr wohl zum von § 10 StVO in erster Linie geschützten fließenden Verkehr.
Der Radfahrer kann sich hier auch nicht auf den Vorrang aus § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StVO berufen. Zwar muss nach dieser Vorschrift, wer abbiegen will, Fahrräder auch durchfahren lassen, wenn diese auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren, dies auch dann, wenn Radfahrer – wie hier – einen neben der Fahrbahn gelegenen, für Radfahrer freigegebenen Gehweg nutzen. Dies gilt indes nicht, wenn der Geh- beziehungsweise Fahrweg – wie an der Unfallstelle – vor beziehungsweise an einer Kreuzung in die einmündende Straße „verschwenkt“ und erst einige Meter hinter dem Einmündungsbereich mittels einer Fußgänger-/Radwegfurt über die einmündende Straße fortgeführt wird. Diese Art der Verkehrsführung ist ersichtlich darauf gerichtet, dem von der bevorrechtigten Straße – hier eine Bundesstraße mit schnellerem Verkehr – Abbiegenden zunächst ein Einfahren in die einmündende Straße zu ermöglichen und so zu vermeiden, dass die Abbiegenden noch auf der Bundesstraße halten müssten, um Verkehrsteilnehmern auf dem seitlich verlaufenden Geh- und Fahrweg beim Überqueren der einmündenden Straße den Vorrang einzuräumen. Eine solche Situation würde den fließenden Verkehr erheblich behindern und mit Blick auf die dort üblicherweise gefahrenen Geschwindigkeiten mit einer Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer auf der Bundesstraße einhergehen. Deshalb wäre die angeordnete Verschwenkung des Geh- und Fahrwegs sinnentleert, wenn der Vorrang des § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StVO gleichwohl im Einmündungsbereich fortgälte.
Für einen schuldhaften Verstoß des Radfahrers gegen § 10 Satz 1 StVO streitet ein Anscheinsbeweis. Dies gilt stets dann, wenn es – wie hier – in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren zum Zusammenstoß mit einem anderen Verkehrsteilnehmer gekommen ist. Umstände, die den Anscheinsbeweis erschüttern vermochten, sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Saarl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.07.2023, Az. 3 U 14/23
Verkehrssicherungspflicht für deutlich erkennbare Parkplatzbegrenzungen
Wer mit einem Kraftfahrzeug die Randsteine zur Begrenzung von Parkbuchten überfährt, hat gegen den Eigentümer oder Betreiber des Parkplatzes keinen Anspruch hinsichtlich der hierdurch an dem Fahrzeug eingetretenen Schäden.
Vorliegend ergibt sich keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des Parkplatzeigentümers durch die Gestaltung des Parkplatzes, insbesondere nicht durch die Gestaltung und die Höhe des Sockels. Der Eigentümer genügte den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht. Aus den Lichtbildern ergibt sich, dass der Sockel im Allgemeinen hinreichend erkennbar war. Die Sockelsteine sind anders dimensioniert als die Steine des Bodenbelags. Außerdem ist erkennbar, dass sich hinter dem Sockel Steine und Lampen befinden, also der Sockel vor der Hauswand befindlich sein muss. Er erscheint deutlich erkennbar als Abgrenzung des Bereichs, der als Parkraum für die Fahrzeuge dienen soll, von dem bis zur Wand reichenden, mit Steinen ausgelegten und nicht befahrbaren Bereich. Der Sockel ragt auch nicht als Hindernis in die Fahrbahn hinein, sondern nur nach oben. Beim Befahren eines Parkplatzes müssen Pkw-Fahrer besonders aufmerksam sein, da Fahrbahnbegrenzungen durch Hindernisse, zum Beispiel Bordsteine, Sockel und Grenzsteine, nicht unüblich, sondern vielmehr häufig anzutreffen sind. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der streitgegenständliche Sockel einen Umstand darstellte, mit dem gerechnet werden musste, und dass der Parkplatzeigentümer weitere Maßnahmen nicht für erforderlich halten musste. Er durfte vielmehr erwarten, dass ein vorausschauender Pkw-Fahrer den Sockel rechtzeitig erkennen und davor anhalten würde. Ein Fahren gegen den Sockel war nicht zwingend, der Pkw-Fahrer hätte die Parkplätze unbeschadet benutzen können. Der Parkplatzeigentümer musste nicht damit rechnen, dass ein Pkw- Fahrer über eine gut sichtbare Parkplatzbegrenzung fährt.
Selbst wenn man von einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Parkplatzeigentümers ausgehen wollte, hätte der Pkw-Fahrer aufgrund seines Mitverschuldens gemäß § 254 BGB den Unfall alleine zu vertreten. Dies ergibt sich aus seinen oben dargestellten Sorgfaltsverstößen, insbesondere dem Fahren gegen einen gut von der Umgebung abgrenzbaren Sockel. AG Hanau, Urteil vom 19.10.2022, Az. 39 C 42/22 (19)
Mithaftung 50 Prozent bei Kollision mit verkehrswidrig wendendem Fahrzeug
Ein Fahrzeugführer darf sich nicht darauf verlassen, dass ein verkehrswidrig auf seiner Fahrbahn zum Zwecke des Wendens querstehendes Fahrzeug rechtzeitig weiterfährt, sondern muss eine Kollision gegebenenfalls durch vollständiges Anhalten seines Fahrzeugs verhindern.
Nach der Rechtsprechung zu § 9 Abs. 5 StVO spricht der Anscheinsbeweis gegen den Wendenden, wenn es in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Wendemanöver zu einem Zusammenstoß kommt. Hiergegen spricht aber im konkreten Fall ein Verkehrsverstoß des nahenden Fahrzeugs gegen § 1 Abs. 2 StVO, denn der Fahrzeugführer hat nur die Geschwindigkeit verringert, als er das stehende Fahrzeug des Wendenden auf der Straße stehen sah. Unbestritten hat er, als er das im Wendemanöver aufgrund Gegenverkehrs stehende Fahrzeug auf der Straße sah, gehupt und seine Geschwindigkeit verringert, ohne anzuhalten. Dieses Fahrverhalten ist geeignet, den Anscheinsbeweis aus § 9 Abs. 5 StVO nachhaltig zu erschüttern. Dieses Verhalten hat den Unfall tatsächlich erst herbeigeführt. Der Fahrzeugführer hatte genug Zeit zu bremsen und sein Fahrzeug zum Stillstand zu bringen; er durfte nicht darauf vertrauen, dass der Wendende sein Wendemanöver rechtzeitig abschließen würde, zumal Gegenverkehr gegeben war und der Wendende die komplette Fahrspur belegte. Hier hätte der Fahrzeugführer gemäß § 1 Abs. 2 StVO sein Fahrzeug zum Stillstand bringen können und müssen. Sein Verhalten war mit kausal für den Verkehrsunfall und eine Haftungsverteilung von 50 % zu 50 % gemäß § 17 Abs. 1 StVG ist hier angemessen. LG Hanau, Beschluss vom 13.06.2023, Az. 2 S 62/22
Bemessung der erforderlichen Mietwagenkosten für Ersatzfahrzeug
Die gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Kosten für einen Mietwagen können im Rahmen des § 287 ZPO auf Grundlage des Fraunhofer- Mietpreisspiegels zuzüglich eines 15%igen Aufschlags (Normaltarif) geschätzt werden. Mietet der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem darüber liegenden Preis an, kann er den ihm zugänglichen Normaltarif für Selbstfahrervermietfahrzeuge selbst dann verlangen, wenn es sich bei dem angemieteten Fahrzeug um ein Werkstattersatzfahrzeug handelt. Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.05.2023, Az.3 U 20/23
Erstattung von Vorhaltekosten für Reservefahrzeug
Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug sind, soweit sie im gegebenen Fall erforderlich und geeignet waren, einen Ausfallschaden zu vermeiden, ersatzfähig, soweit der Geschädigte die Reservehaltung allgemein mit Rücksicht auf fremdverschuldete Ausfälle messbar erhöht hatte und sich diese Vorsorge dann schadensmindernd ausgewirkt hat. Bei Vorhaltekosten handelt es sich um tatsächlich entstandene Kosten des Geschädigten. Sie sind konkret darzulegen. Die Nutzungsausfallentschädigung ist demgegenüber abstrakt. Ein Anspruch auf Erstattung von Vorhaltekosten scheidet aus, wenn der Geschädigte zur Überbrückung der Reparaturzeit nicht auf seine Betriebsreserve zurückgegriffen hat. In diesem Fall hat sich die Betriebsreserve nicht schadensmindernd ausgewirkt. OLG Celle, Urteil vom 07.06.2023, Az. 14 U 137/22

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