Hätten Sie’s gewusst?

<p>Eigentlich kennen wir uns alle gut aus im Straßenverkehr. 90 Prozent der Autofahrer geben in Umfragen regelmäßig an, dass sie sich selbst zu den zehn Prozent der besten Fahrzeuglenker zählen. Die kleinen Gemeinheiten im Verkehrsrecht beleuchten wir regelmäßig in unserer Rubrik.</p>

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WARUM MUSS MAN EIGENTLICH BEI HALTENDEN FAHRZEUGEN DIE BELEUCHTUNG EINSCHALTEN

Eine an sich unspektakuläre Fragestellung, die jedoch gerade in der dunklen Zeit des Herbstes und Winters in Verbindung mit der Energiekrise eine gewisse Brisanz birgt. Denn aus Energiespargründen werden Straßenbeleuchtungen in vielen Städten zu gewissen Zeiten abgeschaltet. Über so etwas haben Autofahrer früher eigentlich nichtnachdenkenmüssen.Daheristeingenauerer Blick in die Regelungen interessant.

Orientieren kann man sich zuerst am Paragrafen 17 (Beleuchtung) der StVO. In Absatz 1 werden die äußeren Bedingungen (Dämmerung, Dunkelheit oder wenn es die Sichtverhältnisse sonst erfordern) aufgeführt, die für die Anwendung der Beleuchtungsregeln vorliegen müssen. In Absatz 4 wird dann geregelt: „Haltende Fahrzeuge sind außerhalbgeschlossenerOrtschaftenmiteigener Lichtquelle zu beleuchten.“ Generell reichen dazu das Standlicht (Begrenzungsleuchten) und die Schlussleuchten aus.

Mondhelle Nächte entbinden nicht von der Beleuchtungspflicht. Bei besonders extremen Witterungsbedingungen (zum Beispiel Nebel) müssen Abblendlicht und Nebelschlussleuchten eingeschaltet werden. Reicht auch das nicht aus, muss das Fahrzeug von der Fahrbahn entfernt werden. Setzt also in der Nacht (was ja häufiger auf dem Lande der Fall ist) starker Nebel ein, so muss der für das Fahrzeug Verantwortliche auch nachts dafür Sorge tragen. Auf ausgewiesenen Parkplätzen außerorts gelten diese Vorgaben natürlich nicht.

Innerorts sieht die Sache ein wenig anders aus. In Absatz 4 geht es dazu weiter: „Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht.“ Ausgenommen sind hier ausdrücklich wiederum Parkplätze, aber auch Parkbuchten. Neben den Parkleuchten können auch Park-Warntafeln (Zeichen 630, vorne und hinten angebracht), zum Einsatz kommen.

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Der Knackpunkt sind nun die Straßenlaternen mit einem roten (Laternen-)Ring mit weißem Rand oben und unten (Zeichen 394). Diese leuchten auf jeden Fall nicht die ganze Nacht. Daher sind dort ebenfalls Parkleuchten oder -Warntafeln vorgeschrieben. Manchmal ist in dem roten Feld mit weißer Schrift angegeben, wann die Laterne erlischt. In letzterem Fall könnte man Strom sparen und das Parklicht erst dann einschalten (ein Timer wäre da hilfreich). Denn man muss auch den Ladezustand der Autobatterie im Auge behalten.

Im Übrigen können auch Schaufenster-, Reklame- oder andere Fremdlichtquellen nicht die Straßenbeleuchtung ersetzen. Diese werden ja auch häufig in der Nacht (beispielsweise um 22 Uhr wie festgelegt) abgeschaltet. Ein Verstoß kommt mit 15 Euro allerdings nicht sonderlich teuer daher. Es sei denn, durch das nicht leuchtende Parklicht wird ein Unfall mitverschuldet. Dann droht natürlich eine Teilschuld.

 

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