Hätten Sie’s gewusst?

<p>Eigentlich kennen wir uns alle gut aus im Straßenverkehr. 90 Prozent der Autofahrer geben in Umfragen regelmäßig an, dass sie sich selbst zu den zehn Prozent der besten Fahrzeuglenker zählen. Die kleinen Gemeinheiten im Verkehrsrecht beleuchten wir regelmäßig in unserer Rubrik.&nbsp;</p>

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WIE VERHÄLT MAN SICH EIGENTLICH RICHTIG BEI EINEM GESCHLOSSENEN VERBAN

Speziell zur Sommerzeit oder auch aus aktuellen militärischen Gründen hat man es vermehrt mit sich im Konvoi bewegenden Fahrzeugen zu tun. Dabei handelt es sich normalerweise um Kolonnen von zusammengehörenden, hintereinanderfahrenden Kraftfahrzeugen. In den Fällen kann es sich beispielsweise um Rettungsdienste, Polizei oder eben auch Militär handeln. Für die sogenannten geschlossenen Verbände gelten teilweise besondere Regeln, die man kennen sollte. Damit befasst sich insbesondere § 27 („Verbände“) der StVO. Wichtig ist dabei Absatz (3), der besagt: „Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere am Verkehr Teilnehmende als solcher deutlich erkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugverbänden muss dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein.“

Von der Bundeswehr kennt man die Kennzeichnung: Alle Fahrzeuge führen auf der Fahrerseite eine blaue Flagge, nur das letzte ist mit einer grünen Flagge gekennzeichnet. Öffentliche Hilfsoder Rettungskräfte übernehmen häufig diese Bundeswehrvorschrift. Es gibt aber auch andere Möglichkeiten wie Blaulicht bei einem Konvoi der Polizei, wobei dort schon das einheitliche Aussehen der Fahrzeuge eigentlich ausreicht. Aber auch gelbes Blinklicht oder Warntafeln können ein Hinweis sein.

Wichtig ist, dass die ganze Kolonne verkehrsrechtlich als ein Fahrzeug gilt. Die Konsequenz aus dieser Tatsache ist, dass ein geschlosse- ner Verband vorne bei Grün in eine Kreuzung einfahren kann und als Ganzes weiterfährt, selbst wenn die Ampel zwischenzeitlich auf Rot springt. Dasselbe gilt bei Einmündungen, Kreisverkehren, Zebrastreifen, ja sogar beim Reißverschlussverfahren. Eine Absicherung gegenüber dem Querverkehr durch Warnposten oder Polizei wird daher angeraten. Natürlich gilt für Kolonnen auch die Regelung rechts vor links.

Die erlaubte Länge einer Kolonne bleibt wie vieles in der StVO im nebulösen Bereich. Man bekommt dort nur indirekt Hinweise in § 27 Absatz (2): „Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Prozessionen müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen.“ Bei Rettungsund Hilfskräften ist üblicherweise bei 15 Fahrzeugen Schluss und eine neue Kolonne beginnt. Insbesondere ist das „Reindrängeln“ in eine Kolonne verboten.

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Das wiederum hat Konsequenzen für Ein-, aber besonders für Ausfahrten an Autobahnen. In der Praxis wird da aber schon mal Platz gemacht, was der Einscherende aber nicht ausnutzen sollte, um einfach in der Kolonne über eine längere Strecke „mitzufahren“. Insbesondere können Kolonnen mit Blaulicht durchaus bei Stau durch Rettungsgassen fahren. Allerdings sind demgegenüber die Vorschriften über das Halten und Parken sinnhaft auch auf Kolonnen zu übertragen.

 

WIE IST DAS EIGENTLICH GENAU MIT DER BENUTZUNG DER PARKSCHEIBE

Ein lieb gewonnenes Utensil und aus fast keinem Auto mehr wegzudenken: die Parkscheibe. Immer häufiger wird bei knapper werdendem Parkraum ihr Einsatz gefordert. Doch um die richtige Benutzung ranken sich seit jeher fast Legenden und viele Varianten der Manipulation wurden ausprobiert.

Folgt man wie üblich erst mal direkt der humorlosen Vorgabe der StVO in § 13(!) („Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit“), so lernt man in Absatz (2): „Wird im Bereich eines eingeschränkten Halteverbots für eine Zone (...) durch ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe vorgeschrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt 1. für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und 2. soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.“ 

An sich doch erst mal eine gute Nachricht, kann man damit doch locker im Extremfall 29 Minuten Parkdauer zusätzlich ergattern. Doch Vorsicht: Eine falsche oder in trügerischer Absicht vorgenommene Einstellung kann deutliche finanzielle Folgen haben. Man könnte die Parkscheibe ja zwischenzeitlich kurz um etliche Minuten weiterdrehen. Das ist natürlich verboten. Die Preise für Überziehungen sind gestaffelt von 20 Euro für bis zu 30 Minuten bis zu 40 Euro für über drei Stunden. Das lohnt sich also nicht wirklich.

Ab hier beginnt die Trickserei. Einmal ausparken und wieder rein, ist nicht genug. Es sollte schon einmal um den Block gefahren werden. Und ist die Lücke dann noch frei, ist erneutes Einparken mit neuer Frist erlaubt. Natürlich ist das Freisperren durch eine Person während der Blockumrundung verboten. Noch mehr fragt man sich allerdings, wie das genau kontrolliert werden soll. Heute werden immer sofort Fotos gemacht, auch von Kreidestrichen an den Rädern ist die Rede, aber permanente Überwachung ist im Prinzip nicht (oder nur sehr schwer) möglich.

Zudem muss die Parkscheibe blau-weiß sein (Schalke lässt grüßen!), blau-gelb geht nicht (würde aber momentan wahrscheinlich akzeptiert). Die Größe ist auch ungefähr klar (11 x 15 cm). Ja, es gibt auch erlaubte elektronische Parkscheiben, die aber genauen Vorschriften entsprechen müssen und sich natürlich nicht „weiterdrehen“ dürfen, sondern beim Abstellen des Motors „einfrieren“.

Bei Supermärkten wird auch zunehmend auf die Parkdauer geachtet, zusätzlich mit eigenen in den Boden eingelassenen Detektoren. Inwieweit das in der Praxis tatsächlich zu Konsequenzen führt, ist zumindest nicht ganz klar. Häufig werden die Parkplätze für ganz andere Zwecke benutzt. Eine Antwort der Betreiber ist dann das Abschleppen, was in dem Falle erlaubt ist. Was aber automatisierte Fahrzeuge demnächst alles mit den Vorgaben für die Parkscheiben anstellen könnten, bleibt der Fantasie jedes Einzelnen überlassen.

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