Vereinfachtes Laden verordnet
<p>Die Änderung der Ladesäulenverordnung ist am 1. Oktober in Kraft getreten und sieht eine deutliche Vereinfachung der Lade- und Bezahlvorgänge für elektrisch betriebene Fahrzeuge vor. Einige der Änderungen müssen aber erst im Juli 2023 umgesetzt sein. Wir fassen die wichtigsten Neuerungen und auch die Kritik daran zusammen.</p>

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Nutzer von elektrisch betriebenen Fahrzeugen müssen die Gewissheit haben, diese immer, verlässlich und überall in Deutschland und Europa laden zu können. So die Zielsetzung und Notwendigkeit der Neufassung der Ladesäulenverordnung, die am 17. September 2021 den Bundesrat passiert hat und somit am 1. Oktober in allen Punkten außer dem Artikel 2 (Bezahlen per Debitoder Kreditkarte) in Kraft getreten ist. Insgesamt soll das Laden von elektrisch betriebenen Fahrzeugen nutzerfreundlicher werden, insbesondere die Einführung eines einheitlichen Bezahlsystems soll hierbei helfen: Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ladepunkts hat an dem jeweiligen Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung zu ermöglichen und einen kontaktlosen Zahlungsvorgang mindestens mithilfe eines gängigen Debit- und Kreditkartensystems anzubieten. Dies gilt jedoch nur für die Ladesäulen, die nach dem 30. Juni 2023 in Betrieb genommen werden. Auf Basis des Masterplans Ladeinfrastruktur der Bundesregierung wird angenommen, dass bis Ende 2030 pro Jahr durchschnittlich 100.000 Ladepunkte beziehungsweise 55.000 Ladesäulen neu errichtet werden. Und wenn künftig 80 Prozent der Ladesäulen über ein „gängiges Debit- und Kreditkartensystem“ verfügen müssen, entspricht dies einer Anzahl von 330.000 Ladesäulen im Jahr 2030.
Derzeit kann der Elektrofahrer an rund 48.000 öffentlichen Ladepunkten (Quelle: Bundesnetzagentur, 1. Oktober 2021) aufladen. Immer wieder wird Kritik laut, dass sich die Bezahllandschaft in Bezug auf Tarife, Roamingmöglichkeiten und Abrechnungsweisen als zerklüftet, uneinheitlich und intransparent – also verbraucherunfreundlich – darstellt. Sicher haben sich die Elektrofahrer von heute an die Gegebenheiten angepasst und in der Regel mehrere Bezahlkarten oder Apps parat. Diese digitalen Systeme haben einen Vorteil, wie der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW) stellvertretend für die Energie- und Autobranche in seiner Kritik an der neuen Ladesäulenverordnung betont: „Eine Verpflichtung zum Einbau von Kartenlesegeräten in allen Ladesäulen ist hierfür kontraproduktiv. Klar ist, die Kosten für den Einbau und den Betrieb der veralteten Technologie werden auf den Ladepreis umgelegt und verteuern so den Ladestrom. Das kann nicht im Sinne der Verbraucher sein. Flexible und kostengünstige Lösungen sind nur digital möglich (…) An jeder öffentlichen Ladesäule kann auch heute schon ohne Ladevertrag geladen und bezahlt werden. Niemand muss ein Abo abschließen, um an einer Ladesäule zu tanken – hier kommen digitale Bezahlsysteme zum Einsatz, wie wir sie vom Online-Shopping kennen“, so Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung. Als Fürsprecher des vereinfachten Bezahlens an der Ladesäule mithilfe eines Debit- und Kreditkartenterminals tritt ein breites Bündnis von Verbänden aus der Kreditwirtschaft, kommunalen Spitzenverbänden und ADAC ein: „Verbraucherinnen und Verbraucher bezahlen in Deutschland bargeldlos vor allem mit ihrer Karte, deshalb sollen Fahrerinnen und Fahrer von E-Autos künftig mit der Karte an Ladesäulen genauso schnell, sicher und bequem bezahlen können, wie sie es an Tankstellen gewohnt sind.“
Eine weitere Neuerung, die erst ab 2023 greift, verlangt, dass neu errichtete Ladepunkte über eine Schnittstelle verfügen müssen, die genutzt werden kann, um Standortinformationen und dynamische Daten wie den Belegungsstatus und die Betriebsbereitschaft zu übermitteln. Schon jetzt gelten folgende Änderungen der Ladesäulenverordnung: Die Errichtung von Normalladepunkten, die ausschließlich mit fest angebrachtem Ladekabel ausgestattet sind, wird zugelassen, der Anwendungsbereich der Ladesäulenverordnung auch auf Nutzfahrzeuge erweitert. Die Anzeigepflicht für neu errichtete Ladesäulen bei der Bundesnetzagentur besteht spätestens zwei Wochen nach Inbetriebnahme statt wie bisher mindestens vier Wochen vor Aufbau.
Sämtliche Änderungen dienen der Vereinfachung des Ladevorgangs mit dem übergeordneten Ziel, das Interesse an Elektroautos weiter zu steigern und damit die teilweise Elektrifizierung des Straßenverkehrs zur Erreichung der Klimaziele 2030 voranzutreiben. Die aktuell umzusetzenden Neuerungen wiegen dabei sicher nicht so schwer wie die Aussicht darauf, ab 2023 ähnlich unkompliziert wie an der Tankstelle oder beim Bäcker seine Ware bezahlen zu können. Tatsächlich kann der Kunde auch schon heute unter anderem an den Ladesäulen der GLS Bank, die mit dem Giro-e-Service ausgestattet sind, oder an denen von Compleo per Bankkarte zahlen. Und auch schon jetzt erfolgt bei vielen Ladesäulen die Ausrüstung auf diese zusätzliche Bezahlmethode. Wenn die Ausstattung in 2023 verpflichtend wird, soll das Projekt „Deutschlandnetz“ schon abgeschlossen sein, das 1.000 Schnellladehubs mit mindestens 200 kW und jeweils mehreren Ladepunkten bundesweit umfassen soll und jedem E-Autofahrer eine Erreichbarkeit innerhalb von zehn Minuten verspricht. Die Frage, ob diese Ladepunkte dann auch einfaches Bezahlen per Kredit- oder Debitkarte zulassen, beantwortet sich weiter oben. Verpflichtend wäre die Ausstattung der Ladesäulen vor Juli 2023 nicht, allerdings wünschenswert.

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