Hätten Sie’s gewusst?

<p>Eigentlich kennen wir uns alle gut aus im Straßenverkehr. 90 Prozent der Autofahrer geben in Umfragen regelmäßig an, dass sie sich selbst zu den zehn Prozent der besten Fahrzeuglenker zählen. Die kleinen Gemeinheiten im Verkehrsrecht beleuchten wir regelmäßig in unserer Rubrik.</p>

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WIE IST DAS EIGENTLICH MIT FUSSGÄNGERÜBERWEGEN

Diese auf den ersten Blick vergleichsweise unspektakuläre Frage entpuppt sich bei genauerem Hinsehen jedoch als recht interessant. Die eher als „Zebrastreifen“ bekannten Fußgängerüberwege sind allgegenwärtig und werden zum Schutze von Fußgängern eingerichtet. Geregelt wird das Grundsätzliche zuvorderst in § 26 der StVO (Fußgängerüberwege) in Absatz 1: „An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.“

Was hier zuerst auffällt, ist die Tatsache, dass mit der vom ehemaligen Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer damals zum 1. April (kein Scherz!) 2013 in Kraft getretenen Neufassung der StVO nicht nur der Schilderwald ausgedünnt werden sollte („Schildernovelle“), sondern man wollte auch geschlechtsneutrale Bezeichnungen einführen. So wurde ein (männlicher) Fußgänger umschrieben mit „wer zu Fuß geht“. Durch den Gebrauch des Plurals wurde bei den Gehenden (im Dativ) so das Geschlecht unterdrückt. In Hannover geriet sogar die „Fußgängerzone“ (obwohl weiblich!) unter Druck, da Fußgänger männlich und Zone militaristisch seien. Die Lösung war „Flaniermeile“. Fußgängerüberwege existieren jedenfalls noch. 

Die Fahrzeuge dürfen bei Erkennen eines Überquerungswunsches „nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren“ und „wenn nötig, müssen sie warten“. Mäßig kann (!) nach Gerichtsentscheid 30 km/h sein, in Zukunft wird das ja dann vielleicht mal die Regelgeschwindigkeit sein. Nur die bekannten weißen Streifen auf der Straße (Zeichen 293) sind Fußgängerüberwege. Auf Parkplätzen angebrachte Markierungen sind ebenso zu beachten, abweichende Ausführungen beispielsweise auf Supermarkt-Parkplätzen sind zumindest fragwürdig. Der Hinweis auf einen Fußgängerüberweg erfolgt mit dem blauen Richtzeichen 350. Dieses allein aber reicht nicht, denn beispielsweise ein folgender verwitterter Zebrastreifen zählt trotzdem nicht.

Fahrzeuge dürfen auf dem Überweg nicht anhalten und dort auch nicht überholen, selbst wenn keine Fußgänger die Straße überqueren. Die Anlage der Zebrastreifen ist strengen örtlichen Bedingungen unterworfen: nur in geschlossenen Ortschaften, bei Tempo nicht schneller als 50 km/h, nur ein Fahrstreifen je Richtung und weit voneinander entfernt. Sie sollten auch über Radwege führen, was aber häufig bei abgesetzten Radwegen nicht geschieht. Und Radfahrer müssen absteigen auf Zebrastreifen, auch wenn weder Fußgänger- noch Fahrzeugverkehr vorhanden ist (!). Wer hat das schon mal gesehen? Bei Unfällen haftet der Fahrradfahrer allein. 

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Fußgänger müssen übrigens nicht genau über die Streifen gehen, der „Schutzbereich“ reicht mindestens vier Meter beidseitig darüber hinaus. Selbst unter Schnee ist die dann nicht sichtbare Markierung wirksam. Andererseits müssen Fußgänger bei starkem Verkehr einen Zebrastreifen „suchen“, selbst wenn er 40 bis 50 Meter entfernt ist. Auch blindlings über die Straße zu eilen ist nicht erlaubt, also das Erzwingen des Vorrechts. Kurzes Anhalten und Blickkontakt sind erforderlich. 

Ein Fußgänger kann auf den Vorrang mit Zeichen und nur für sich verzichten. Wenn andere dann doch gehen, ist das ihre Sache. Auf Kinder muss man besonders achten. Ein Verzicht auf den Vorrang würde auch der Umwelt vielleicht im einen oder anderen Falle helfen, da nicht gebremst und dann wieder beschleunigt werden müsste bei geringem Zeitverlust für die betroffenen Fußgänger (geschlechtsneutral!).

 

WAS IST EIGENTLICH DER UNTERSCHIED ZWISCHEN EINER SPIELSTRASSE UND EINEM VERKEHRSBERUHIGTEN BEREICH

Auf diese Frage wird man erst mal antworten wollen, dass beide dasselbe bezeichnen. Das ist aber ein weitverbreiteter Irrtum, denn es gibt schon markante Unterschiede. Denn wer an eine Spielstraße denkt, sieht dieses blau-weiße Verkehrszeichen (325) mit Kind, Ball, Erwachsenem, Haus und Auto vor sich. Also darf dort wirklich Auto gefahren werden. In der Tat weist dieses Schild auf einen verkehrsberuhigten Bereich hin, der aufgrund seines häufigen Auftretens gerne umgangssprachlich als „Spielstraße“ bezeichnet wird. Mittlerweile findet man verkehrsberuhigte Bereiche auch auf Durchgangsstraßen, in Anlehnung an Shared-Space-Konzepte („Begegnungszonen“), für die es bei uns aber bisher keine verkehrsrechtliche Lösung gibt. 

Echte Spielstraßen nach StVO werden bei uns durch das Verkehrszeichen 250 (rundes weißes Schild mit rotem Rand, „Verbot für Fahrzeuge aller Art“) mit dem Zusatzzeichen 1010-10 (spielendes Kind mit Ball) gekennzeichnet. Hier dürfen ganz strikt weder motorisierte Fahrzeuge fahren oder parken noch Fahrradfahrer fahren, lediglich spielende Kinder und Fußgänger sind zugelassen.

Das ist ein besonderer Umstand, da in § 31 (Sport und Spiel) der StVO klar geregelt wird, dass „Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und Radwegen“ nicht erlaubt sind. Also insbesondere auch kein Radsport! Glücklicherweise dürfen Kinder aber auf Gehwegen und sonstigen Fußgängerflächen spielen. Auf den Gehwegen müssen sich im Winter auch Menschen mit Skiern und Schlitten bewegen. Ausschließlich auf den vielleicht verschneiten Straßen haben diese nichts zu suchen. Wintersport auf der Straße erlaubt lediglich das Zusatzzeichen 1010-11 (Skifahrer). 

Nach dem neuen Bußgeldkatalog ab 10. November müssen sich Radfahrer nicht nur wegen der niedrigen Temperaturen warm anziehen. Sie werden zwar durch die Novelle mehr geschützt, aber eigene Verfehlungen werden drastischer bestraft. Beispiele gefällig: keine Klingel (15 €), nebeneinander Fahren (20 €), Telefonieren (55 €), rote Ampel eine Sekunde missachtet (100 € + 1 Punkt), Fußgänger beim Abbiegen gefährdet (70 €), und so weiter. Aber wer will das alles kontrollieren

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