Achtung bei Fahrten unter winterlichen Bedingungen
<p>Obwohl in Deutschland bereits seit Dezember 2010 eine situative Winterreifenpflicht besteht, ist die Verwirrung in Sachen Winterreifen noch immer groß. Nicht zuletzt, weil sich 2017 die gesetzlichen Anforderungen an Winterreifen und deren Kennzeichnung geändert haben. So ergeben sich für die Fahrer eine Menge an Fragen: Welcher Reifen muss wann am Fahrzeug sein? Was hat sich durch die Neuregelung geändert? Was gilt überhaupt im Ausland? Flottenmanagement klärt auf.</p>

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Vor dem 1. Juli 2017 war es laut Straßenverkehrsordnung ausreichend, bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis oder Reifglätte Reifen mit der M+S-Kennzeichnung am Fahrzeug montiert zu haben. Seit dem 1. Juli 2017 verweist der § 2 Abs. 3a der StVO auf den neuen § 36 Abs. 4 der StVZO. Dort heißt es, dass bei besagten Witterungsbedingungen nur die Reifen zulässig sind, welche „mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1) gekennzeichnet sind“.
Damit hat sich jedoch nicht einfach nur das Symbol an der Außenwand der Pneus geändert, sondern auch die Prüfkriterien, die für die Vergabe der Kennzeichnung nötig sind. Während die Bezeichnung „M+S“ keinen einheitlichen Prüfkriterien unterliegt, muss beim Alpine-Symbol der Reifen mit einem standardisierten Modell verglichen werden und einheitliche Prüfverfahren und strenge Kriterien überstehen. Insofern sind die Anforderungen an wintertaugliche Reifen in Deutschland gestiegen. Um Pkw-Fahrer und die Reifenindustrie vor zu hohen Ausgaben zu bewahren, hat der Gesetzgeber jedoch eine relativ lange Übergangsphase eingerichtet. So gelten M+S-Reifen, die vor dem 31. Dezember 2017 hergestellt wurden, noch bis zum 30. September 2024 als „wintertauglich“. Für Flotten ist in diesem Zusammenhang wichtig, dass bei einem Verstoß gegen die Winterreifenpflicht nun auch der Fahrzeughalter mit einem Bußgeld und einem Punkt in Flensburg belangt werden kann.
Wechselperiode
Im Sprachgebrauch hält sich seit Jahren die Faustregel von O(stern) bis O(ktober) für die Wahl des richtigen Wechselzeitpunkts. Allerdings kann dies höchstens als eine ungefähre Empfehlung verstanden werden, schließlich fällt Ostern von Jahr zu Jahr auf unterschiedliche Tage im Frühling. Somit gibt es in Deutschland auch keine generelle Winterreifenpflicht, die an ein bestimmtes Datum anknüpft.
Wie bereits beschrieben, schreibt der Gesetzgeber eine situative Winterreifenpflicht vor. Das heißt, tritt eine bestimmte Wetterlage wie Glatteis auf, müssen entsprechende Winterreifen am Fahrzeug montiert sein, wenn man damit unterwegs sein möchte. Dies betrifft alle Pkw- Fahrer und -halter, also auch solche, die aus dem Ausland angereist sind. Umgekehrt wird von deutschen Pkw-Fahrern im Ausland ebenso erwartet, dass sie sich an die gegebenen Vorschriften anpassen. Gerade wer häufig im DACHGebiet unterwegs ist, sollte die Regelungen in den Ländern kennen. So herrscht in Österreich eine generelle Winterreifenpflicht, nach der die Fahrzeuge zwischen dem 1. November und dem 15. April des darauffolgenden Jahres mit Winterreifen unterwegs sein müssen. In der Schweiz wiederum gibt es keine Pflicht für wintertaugliche Bereifung, lediglich Bußgelder sind möglich, wenn die Bereifung des Pkw den Straßenverhältnissen nicht angepasst wurde.
Wichtig zu wissen: Kommt es mit einem Fahrzeug auf Sommerreifen bei winterlichen Bedingungen zu einem Unfall, können Leistungen in der Kaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit gekürzt werden. Auch mit der Haftpflichtversicherung kann es Probleme geben, weil man sich, je nach Einzelfall, ein Mitverschulden anrechnen lassen muss. Zu Kürzungen bei den Leistungen oder einem Mitverschulden kann es aber auch kommen, wenn die Bereifung nicht den gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die „Wintertauglichkeit“ entspricht: Das heißt beispielsweise, dass auch bei Winter- und Ganzjahresreifen mit Alpine-Symbol die Mindestprofiltiefe 1,6 Millimeter betragen muss. Der ADAC empfiehlt aus Sicherheitsgründen jedoch mindestens vier Millimeter. Ebenso einen Austausch nach spätestens sechs Jahren, weil dann die Gummimischung so hart geworden ist, dass der „Grip“ bei tiefen Temperaturen nachlässt. Auch hinsichtlich der Bestückung mit einer „wintertauglichen“ Bereifung gibt es Vorschriften: So müssen Kraftfahrzeuge der Klassen M1 sowie M1G (Pkw, SUV, Van, Geländefahrzeuge, Wohnmobile und Busse mit bis zu acht Sitzplätzen) und N1 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung – Llkw – und bis zu 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse) auf allen Achspositionen mit einer „wintertauglichen“ Bereifung bestückt werden. Bei Kraftfahrzeugen der Klassen M2 (Busse mit mehr als acht Sitzplätzen und bis zu 5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse und Wohnmobile), M3 (Busse mit mehr als acht Sitzplätzen und über 5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse), N2 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung über 5 Tonnen und bis zu 12 Tonnen zulässiger Gesamtmasse) und N3 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung von mehr als 12 Tonnen zulässiger Gesamtmasse) gilt hingegen seit dem 1. Juli 2020, dass diese mindestens auf den permanent angetriebenen Achsen und den vorderen Lenkachsen mit einer entsprechenden Bereifung zu bestücken sind.

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Übrigens kann man nicht nur im Winter mit „falscher“ Bereifung unterwegs sein, auch im Sommer sind unpassende Pneus am Pkw ein Sicherheitsrisiko, beispielsweise wenn die Profiltiefe nicht mehr angemessen ist. Aber auch wer seine Winterreifen im Sommer einsetzt, riskiert die eigene Sicherheit. Denn Reifen aus der letzten Wintersaison haben aufgrund der Gummimischung einen erheblich längeren Bremsweg gegenüber neuen Sommerreifen (Quelle: ÖAMTC). Außerdem steigt der Kraftstoffverbrauch und es kommt zu schnellerem Verschleiß. Die vermeintlichen Einsparungen durch das Weiterfahren mit den Winterreifen werden so schnell aufgebraucht. Eine Sommerreifenpflicht gibt es allerdings nicht, auch wenn dies hin und wieder diskutiert wird.
Fazit
Eine generelle Winterreifenpflicht würde in Deutschland die Diskussionen über den richtigen Wechselzeitpunkt ein für alle Mal beenden. Auf der anderen Seite kann der Fahrer aufgrund der situativen Pflicht auf die Wetterbedingungen reagieren und bei einem besonders milden Frühling schon etwas früher die Reifen wechseln. Der Unsicherheit bezüglich des Wechselzeitraums kann man nur entgehen, indem man auf Ganzjahresreifen setzt. Besonders für Gelegenheitsfahrer scheint dies immer mehr zum Weg der Wahl zu werden. So konnte der Absatz an Ganzjahresreifen 2020 gegenüber 2019 trotz der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie um 4,5 Prozent gesteigert werden; das entspricht laut Angaben des Bundesverbandes Reifenhandel und Vulkaniseur- Handwerk e. V. (BRV) rund einem Viertel der verkauften Reifen im Segment „Consumer gesamt“. „Jeder vierte verkaufte Reifen für Pkw und Transporter ist mittlerweile ein Ganzjahresreifen. Besonders bei gewerblich genutzten Leicht-Lkw wie zum Beispiel Handwerkerfahrzeugen und Lieferfahrzeugen ist die Nachfrage hoch“, kommentierte Michael Schwämmlein, BRV-Geschäftsführer Technik, die Marktdaten im März 2021.

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