Dienstwagenüberlassung mit Privatnutzung: Wann fällt kein lohnsteuerbarer geldwerter Vorteil an?

Dienstwagenüberlassung mit Privatnutzung: Wann fällt kein lohnsteuerbarer geldwerter Vorteil an?
Dienstwagenüberlassung mit Privatnutzung: Wann fällt kein lohnsteuerbarer geldwerter Vorteil an?

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Dienstwagenüberlassung mit Privatnutzung: Wann fällt kein lohnsteuerbarer geldwerter Vorteil an?
Dienstwagenüberlassung mit Privatnutzung: Wann fällt kein lohnsteuerbarer geldwerter Vorteil an?

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Grundsätzlich stellt die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung einen Sachbezug und damit einen „geldwerten Vorteil“ dar, der zu versteuern ist. Die Privatnutzung ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil der geschuldeten Arbeitsvergütung. Die Gebrauchsüberlassung ist nämlich regelmäßig zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung.

Privatnutzung als geldwerter Vorteil: Ausnahmen von der Regel 
Keine Regel ohne Ausnahme. Auch von der vorgenannten Grundregel gibt es Ausnahmen. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Dieser hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs – hier eines sogenannten Kommandowagens – an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr während seiner „ständigen“ Bereitschaftszeiten zu Arbeitslohn führt. Der BFH hat dies im Ergebnis verneint (BFH, Beschluss vom 19.04.2021, Az. VI R 43/18).

Die Entscheidung hat generell Bedeutung für Dienstfahrzeuge, die der Arbeitgeber einem Mitarbeiter im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse zur Verfügung stellt. Damit ist regelmäßig auch zwangsläufig eine Privatnutzung verbunden. Steht die dienstliche Nutzung jedoch im Vordergrund und ist die Privatnutzung nur eine notwendige Begleiterscheinung der betrieblichen Nutzung, dann führt selbst eine tatsächlich erfolgende Privatnutzung nicht zur Versteuerung eines geldwerten Vorteils.

Ausnahme: Kommandowagen der Freiwilligen Feuerwehr 
Mit Blick auf die Fahrzeugausstattung des Kommandowagens der Freiwilligen Feuerwehr kam der BFH zu dem Ergebnis, dass insoweit keine private Nutzung vorliege. In den Entscheidungsgründen führte der BFH aus, wie die Ausstattung des Dienstfahrzeugs des Chefs der Freiwilligen Feuerwehr beschaffen war. Bei dem Kommandowagen handelte es sich um einen in den Farben der Feuerwehr – weiß und rot – gehaltenen Pkw, an dem über Fahrer- und Beifahrerseite hinweg der Schriftzug „FEUERWEHR“ sowie die Notrufnummer 112 angebracht war. Das Fahrzeug war außerdem mit einem fest verbauten Digitalfunkgerät, einem fest verbauten Navigationsgerät – gekoppelt mit einem Meldeempfänger – sowie mit einer fest verbauten Sondersignalanlage ausgestattet. Daneben befanden sich in dem Pkw die persönliche Schutzausrüstung, eine Rolle Flatterband, vier Faltleitkegel, Werkzeuge zur Türöffnung, ein Erste-Hilfe-Rucksack sowie Dokumentenmappen und Feuerwehrpläne für verschiedene Objekte in der Gemeinde.

Vielmehr handele es sich um eine auf der ständigen Einsatzbereitschaft gründende, (feuerwehr-) funktionale Verwendung des Fahrzeugs. Dem stand nicht entgegen, dass der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr den Einsatzwagen tatsächlich (aufgrund der Vorgaben des Feuerschutzträgers) bei privaten Verrichtungen und Wegen ständig mit sich führte. Das Einsatzfahrzeug wurde dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr nämlich nicht personen-, sondern funktionsbezogen und nur während seiner – wenn auch „ständigen“ – Bereitschaftszeiten zur Verfügung gestellt. Damit sollte sichergestellt werden, dass sich der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr von seinem aktuellen Aufenthaltsort unverzüglich und entsprechend ausgestattet zum jeweiligen Einsatzort begeben und dort seine Funktion als Einsatzleiter ausüben konnte, anstatt regelmäßig zeitaufwendig zunächst die Feuerwache aufzusuchen, um dort das Einsatzfahrzeug zu übernehmen. Die (unbeschränkte) Überlassung des Einsatzfahrzeugs war damit dem effektiven Brandschutz, das heißt der durchgreifenden Gefahrenabwehr, geschuldet. Grund: Eine leistungsfähige Feuerwehr bedarf eines ständig einsatzbereiten Wehrführers. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie im Streitfall – vor Ort keine Berufsfeuerwehr vorhanden ist und der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr jederzeit (hier: mit jährlich immerhin circa 160 Einsätzen) und dementsprechend allzeit mit einer Einsatzfahrt rechnen muss.

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Werkstattwagen & Co. 
Für bestimmte Typen von Dienstfahrzeugen fällt ebenfalls kein geldwerter Vorteil für eine Privatnutzung an. Kann glaubhaft gemacht werden, dass bestimmte betriebliche Kraftfahrzeuge ausschließlich betrieblich genutzt werden, weil sie für eine private Nutzung gar nicht geeignet sind – wie beispielsweise bei sogenannten Werkstattwagen (BFH, Urteil vom 18.12.2008, VI R 34/07, BStBl II 2009, 381) – ist für diese Kraftfahrzeuge kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln. Zur Bemessung der privaten Kfz-Nutzung bei einem Werkstattwagen hatte der BFH entschieden, dass ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist (= Werkstattwagen), nicht unter die Bewertungsregelung der Pauschalversteuerung (1-Prozent-Regelung) nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG fällt.

Dies gilt entsprechend für Kraftfahrzeuge, die nach der betrieblichen Nutzungszuweisung (beispielsweise bei einem Verbot der Privatnutzung) nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen. Hierzu gehören beispielsweise Vorführwagen eines Kraftfahrzeughändlers, aber auch zur Vermietung bestimmte Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge, deren Nutzer ihre Tätigkeit nicht in einer festen örtlichen Einrichtung ausüben oder die ihre Leistungen nur durch den Einsatz eines Kraftfahrzeugs erbringen können (siehe hierzu BMF-Schreiben vom 15.11.2012, IV C 6 – S 2177/10/10002). Gleiches gilt für dienstliche Kraftfahrzeuge von Monteuren im Außendienst oder in Bereitschaftsdiensten sowie bei Dienstfahrzeugen von Reisevertretern oder Kundendienstberatern. In allen diesen Fällen kann das dienstliche Kraftfahrzeug als Arbeitsmittel angesehen werden, wenn es ausschließlich oder fast ausschließlich für dienstliche Zwecke genutzt wird. Allein durch die Wegefahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die steuerlich dem privaten Lebensbereich zugeordnet sind, wird ein Pkw allerdings nicht zum Arbeitsmittel.

Diese Ausnahme von der Regel kam jedoch im Falle des Kommandowagens der Freiwilligen Feuerwehr nicht zur Anwendung. Vielmehr war das überwiegende Einsatzinteresse des Arbeitgebers (in diesem Falle der Freiwilligen Feuerwehr) ausschlaggebend.

Dienstwagenüberlassung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse? 
Nach der Rechtsprechung liegt kein Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse leistet. Denn in diesem Falle ist die Zuwendung nicht Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Solche Leistungen, die im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden, werden seitens des Arbeitgebers nicht zur Entlohnung gewährt und vom Arbeitnehmer entsprechend nicht als Vergütung seiner Dienstleistung aufgefasst. Kein Arbeitslohn liegt daher vor, wenn eine Zuwendung dem Arbeitgeber deutlich mehr Vorteile bringt als dem Arbeitnehmer. In diesem Fall muss sich also der zugewendete Vorteil bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht als Entlohnung, sondern zum Beispiel lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Mit anderen Worten muss es im Betriebsablauf erforderlich sein, dass sich das Fahrzeug auch bei privaten Verrichtungen direkt beim Mitarbeiter befindet und von dort aus direkt für den Einsatz genutzt werden kann. Ein gutes Beispiel dafür ist der Dienstwagen eines Mitarbeiters eines Energieversorgungsbetriebs, der das Fahrzeug während seiner Einsatzbereitschaft auch am Wochenende permanent mit sich führen muss. Weil es im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt, dass der Mitarbeiter im Falle eines Einsatzes sofort tätig werden kann, ohne über große Umwege und mit erheblichem Zeitverlust das Dienstfahrzeug erst im Betrieb des Arbeitgebers abzuholen, ist es eine zwangsläufige Begleiterscheinung einer solchen Nutzung, dass der Mitarbeiter das Fahrzeug dann eben auch für private Zwecke wie beispielsweise zu Fahrten für Einkäufe im Supermarkt nutzen kann, ohne dass dies dann zu einem zu versteuernden geldwerten Vorteil führt. Geldwerte Vorteile besitzen nämlich keinen Arbeitslohncharakter, wenn sich aus den Begleitumständen ergibt, dass die betriebliche Zielsetzung ganz im Vordergrund steht. In dem aktuell vom BFH entschiedenen Fall stand genau dieser Aspekt im Vordergrund.

Wenn Dienstfahrzeuge einem Mitarbeiter ganz überwiegend oder ausschließlich funktionsbezogen überlassen werden, steht regelmäßig die betriebliche Zielsetzung im Vordergrund. Dies ist für jeden Einzelfall zu entscheiden. Die Argumente für eine überwiegend betriebsfunktionale Zielsetzung der dienstlichen Fahrzeugverwendung auch während privater Verrichtungen des Mitarbeiters kann aber nur die jeweilige Fachabteilung liefern, welcher der Mitarbeiter angehört. Denn hier werden dessen Aufgaben und Arbeitszeiten definiert. Hier kommt es im Wesentlichen auf eine enge Kommunikation zwischen dem Fuhrparkmanagement, der Fachabteilung und der für die Personalabrechnung zuständigen Abteilung an, wenn es darum geht, eine unnötige Versteuerung geldwerter Vorteile zu vermeiden.

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, St. Augustin 
Kontakt: kanzlei@fischer.legal 
Internet: www.fischer.legal

 

RECHTSPRECHUNG 

STRAFRECHT/BUSSGELD/ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

Keine standardisierte Geschwindigkeitsmessung bei Messung mit LEIVTEC XV3 
Bei sämtlichen Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 liegt derzeit kein vereinheitlichtes (technisches) Verfahren mehr vor, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Die Richtigkeit des ermittelten Geschwindigkeitswertes ist bei Messungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 derzeit unabhängig davon, ob das sogenannte Messung- Start-Foto, die in der am 14. Dezember 2020 geänderten Gebrauchsanweisung genannten Anforderungen erfüllt und ob es sich um eine Rechts-, Links- oder Geradeausmessung handelt, nicht mehr garantiert. OLG Celle, Beschluss vom 18.06.2021, Az. 2 Ss (Owi) 69/21

Geschwindigkeitsverstoß eines Polizeibeamten während Dienstfahrt 
Ein Verkehrsverstoß eines Polizeibeamten während einer Dienstfahrt außerhalb von § 35 StVO (Sonderrechte) rechtfertigt nicht die Annahme eines atypischen Falls, der lediglich mit einem Verwarnungsgeld zu ahnden wäre. Bei einem Geschwindigkeitsverstoß trotz beidseitig angeordneter, als Geschwindigkeitstrichter ausgestalteter Beschilderung mit zusätzlichen Warnschildern für verkehrsbedingte Besonderheiten ist bei einer Überschreitung von relativen 40% der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von wenigstens bedingt vorsätzlichem Verhalten auszugehen. Dies gilt erst recht, wenn der Betroffene sich eingelassen hat, unter Zeitdruck gefahren zu sein und während der Messung ein kurz davor angenommenes dienstlich veranlasstes Telefonat geführt und damit seine Aufmerksamkeit vorsätzlich verringert zu haben. Die Uneinsichtigkeit des Betroffenen sowie die berufliche Stellung als Polizeibeamter sind keine zum Nachteil des Betroffenen heranzuziehenden verkehrsrechtlichen Zumessungsgründe im Sinne des § 17 OWiG. AG Landstuhl, Urteil vom 11.05.2021, Az. 2 OWi 4211 Js 4647/21

Provokation zu einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen 
Das Überholen des vom Beschuldigten – der zuvor dicht auf ein vor ihm fahrendes Kraftfahrzeug aufgefahren war, bevor er dieses überholt hatte – geführten Kraftfahrzeugs durch eine zivile Polizeistreife und das anschließende Fahren dieser Polizeistreife mit einer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitenden Geschwindigkeit vor dem Beschuldigten stellt ebenso wie das weitere Beschleunigen der Polizeistreife, während der Beschuldigte den Abstand zur Polizeistreife verkürzt, ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine rechtsstaatswidrige Provokation des Beschuldigten zu einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 StGB dar. LG Flensburg, Beschluss vom 27.05.2021, Az. V Qs 17/21

VERWALTUNGSRECHT/FAHRERLAUBNIS

MPU schon nach einmaliger Trunkenheitsfahrt möglich 
Zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer BAK von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. Bei solchen Anhaltspunkten für eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung und eine damit einhergehende erhöhte Wiederholungsgefahr begründen sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch. BVerwG, Urteil vom 17.03.2021, Az. 3 C 3/20

Verstoß gegen das Trennungsgebot bei gelegentlichem Cannabis-Konsum 
Auch ein wiederholter Verstoß gegen das Trennungsgebot genügt für sich genommen regelmäßig nicht, um ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Denn § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV sieht vor, dass die Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens […] anzuordnen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden. Darunter können zwar auch zeitlich nacheinander liegende Fahrten unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Einfluss von Alkohol bei der ersten und von Cannabis bei der nächsten Fahrt beziehungsweise den nächsten Fahrten fallen (sogenannte „Mischfälle“); der Wortlaut der Regelung erfasst aber ebenso auch mehrere Fahrten unter einer die Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis. Der Konsum von Cannabis fällt nur dann nicht unter Ziff. 9.2 der Anlage 4 zur FeV, wenn dieses ärztlich verordnet und entsprechend der ärztlichen Verordnung eingenommen wird. Dies darzulegen ist Sache des Fahrerlaubnisinhabers. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2021, Az. 13 S 1800/21

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabis-Konsums 
Weigert sich ein Betroffener, sich untersuchen zu lassen, oder legt er das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so ist der Schluss auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nur dann zulässig, wenn die ergangene Gutachtenanordnung in jeder Hinsicht (formell und materiell) rechtmäßig, namentlich anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Die Fragestellung einer Gutachtenanordnung ist zu weit gefasst, wenn sie bei einer Cannabis-Problematik darauf abzielt, ob der Betroffene zukünftig ein Kraftfahrzeug „unter Einfluss von Betäubungsmitteln, anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder deren Nachwirkungen“ führen wird.

Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum im Bereich eines THC-COOH-Wertes bis zu 100 ng/ ml erscheint aus wissenschaftlicher Sicht bei zeitnah zur Verkehrsteilnahme unter Cannabis-Einfluss genommenen Blutproben grundsätzlich nicht möglich. Bei einem THCCOOH- Wert unter 100 ng/ml oder bei Feststellung von THC im Blut, woraus jedenfalls ein einmaliger Konsum folgt, können sich allerdings aus weiteren aussagekräftigen Tatsachen Anhaltspunkte für wiederholten Konsum von Cannabis ergeben. Dem Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers kommt im Verwaltungsverfahren hierbei nur insofern Bedeutung zu, als von einem gelegentlichen Gebrauch dieses Betäubungsmittels dann ausgegangen werden kann, wenn ein solches Verhalten eingeräumt wird. Ist das nicht der Fall, darf eine Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nur entzogen werden, wenn die Behörde die „Gelegentlichkeit“ des Konsums zweifelsfrei nachweisen kann. Erachtet die Behörde die Einlassung des Fahrzeugführers zum Cannabis-Kkonsumverhalten als unglaubhaft und kommen dazu mehrere Alternativvarianten in Betracht, so sind für die Annahme des gelegentlichen Cannabis-Konsums die dies nicht rechtfertigenden Varianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen. VG Schwerin, Urteil vom 08.06.2021, Az. 6 A 596/20 SN

Inlandsungültigkeit eines EU-Führerscheins 
Der Europäische Gerichtshof hat durch Urteil vom 28. Oktober 2020 (C-112/19) geklärt, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines umgetauschten Führerscheindokuments ablehnen darf, wenn der Umtausch durch den Ausstellerstaat zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in welchem der Mitgliedstaat, von dem die materielle Fahrberechtigung herrührt, diese bereits entzogen hatte. Die gegenseitige Anerkennungspflicht der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine gilt unabhängig davon, ob der Führerschein infolge einer bestandenen Prüfung oder infolge eines Umtauschs ausgestellt wurde. Eine Ausnahme von der Anerkennungspflicht eines EU-Führerscheins greift ein, wenn dessen Ausstellung nach Maßgabe des Unionsrechts durch ein betrügerisches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten erwirkt worden ist (hier bejaht). VG Aachen, Beschluss vom 21.05.2021, Az. 3 K 4955/17

Streckenverbot für Fahrzeuge bestimmter Länge gilt trotz Lkw-Piktogramm auch für Busse 
Das Zeichen 266 (Streckenverbot für Fahrzeuge, die eine bestimmte tatsächliche Länge überschreiten) gibt der Straßenverkehrsbehörde die Möglichkeit, ein Streckenverbot für Fahrzeuge auszusprechen, die die angegebene maximale Länge überschreiten. Dies dient dazu, der im vorliegenden Fall eingetretenen Gefahr vorzubeugen, dass überlange Fahrzeuge in engen Kurven zwangsläufig auf die Gegenfahrbahn geraten und dadurch eine Gefahr für den Gegenverkehr darstellen. Diese Gefahr besteht allein durch die Länge des Fahrzeugs oder Gespanns.

Das Zeichen 266 der StVO gilt – wie sich aus dem Wortlaut ergibt – gleichermaßen für Lkws wie für Kraftomnibusse und – wie durch den Hinweis auf „Fahrzeugkombinationen“ klargestellt wird – für Pkws, die mit einem Anhänger zusammen die vorgeschriebene Länge überschreiten. Das Verbot gilt für alle Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die die auf dem Zeichen angegebene tatsächliche Länge – hier von 12 Metern – überschreiten. Aus der Verwendung des Symbols eines Lkws in Zeichen 266 ergibt sich nichts anderes. Zeichen 266 ist kein Unterfall von Zeichen 253 (Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen), von dem ausdrücklich „Personenkraftwagen und Kraftomnibusse“ ausgenommen sind. Während Zeichen 253 auf die „zulässige Gesamtmasse“ abstellt, ist bei Zeichen 266 die tatsächliche Länge maßgeblich, während weder die zulässige noch die tatsächliche Masse (vgl. Zeichen 262) eine Rolle spielen. OLG München, Beschluss vom 26.04.2021, Az. 24 U 111/21

Anordnung zur Beibringung eines MPUGutachtens: zulässige Begutachtungsfragen 
Die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 FeV ist nur dann anlassbezogen und verhältnismäßig, wenn sich Untersuchung und Gutachten auf die Fragen beschränken, die im einzelnen Fall zur Aufklärung der Zweifel der Verwaltungsbehörde an der Eignung des Betroffenen beantwortet werden müssen. Bestehen ausschließlich Hinweise auf einen gelegentlichen Konsum von Cannabis, ist die Frage, ob der Betroffene künftig ein Kfz unter Einfluss von Betäubungsmitteln, anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder deren Nachwirkungen führen wird, nicht anlassbezogen und damit unverhältnismäßig. VG Darmstadt, Beschluss vom 25.02.2021, Az. 2 L 154/21.DA

Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe: Frist zur Teilnahme an Aufbauseminar 
Einem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er einer vollziehbaren Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachkommt. Rechtliche Voraussetzung für diese Entziehung ist es, dass die Straßenverkehrsbehörde dem Fahranfänger eine datumsmäßig bestimmte Frist setzt, bis zu deren Ablauf er am Aufbauseminar teilgenommen haben muss. VG Aachen, Beschluss vom 25.02.2021, Az. 3 L 775/20

 

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