Homeoffice mit Dienstwagen?

<p>Was Dienstwagennutzer im Homeoffice wissen sollten</p>

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Am 19. Januar 2021 hat die Ministerpräsidentenkonferenz anlässlich der Videoschaltkonferenz mit der Bundeskanzlerin eine Verlängerung der Maßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie beschlossen – zunächst befristet bis zum 14. Februar 2021. Neben einer deutlichen Verschärfung der Regeln für das Tragen von Mund-Nasen- Bedeckungen wurde auch beschlossen, dass angesichts der pandemischen Lage die weitere Reduzierung von epidemiologisch relevanten Kontakten im beruflichen Kontext erforderlich ist. Es sollen sowohl Kontakte am Arbeitsort als auch auf dem Arbeitsweg – vor allem in öffentlichen Verkehrsmitteln – reduziert werden.

Neuer Rechtsanspruch auf Homeoffice – aber befristet 
Einen normierten Rechtsanspruch auf Homeoffice gibt es bislang in Deutschland nicht. Die Entscheidung, Mitarbeitern das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen, liegt daher prinzipiell beim Arbeitgeber. Dieser kann aufgrund seines Weisungsrechts nach § 106 GewO Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen und entsprechende Weisungen erteilen – soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Arbeitnehmer können also grundsätzlich nicht vom Unternehmen verlangen, von zu Hause aus zu arbeiten. Dies liegt auch auf der Linie der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, die einen generellen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes verneint. Denn eine entsprechende Anspruchsgrundlage müsste entweder ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt sein oder in anderen gesetzlichen oder tariflichen Vorschriften. Weil dies bislang nicht der Fall war, war der Arbeitgeber also auch nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer Tätigkeiten im Homeoffice zu ermöglichen (ArbG Augsburg, Urteil vom 07.05.2020, Az. 3 Ga 9/20; ArbG Siegburg, Urteil vom 16.12.2020, Az. 4 Ga 18/20). 

Diese Beurteilung ändert sich nun, wenn auch nur vorübergehend bis zum 15. März 2021. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 21. Januar 2021 eine Verordnung nach § 18 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) erlassen, wonach Arbeitgeber überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des BMAS regelt hierzu nach § 2 Abs. 4, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten hat, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn dem keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Das begründet nunmehr mit Inkrafttreten der Verordnung seit dem 27. Januar 2021 einen generellen Rechtsanspruch auf Homeoffice, der jedoch – aufgrund der Befristung der Verordnung – am 15. März 2021 wieder außer Kraft tritt. 

Nur zur Klarstellung: Dieser Anspruch ist befristet. Mit anderen Worten sind Arbeitgeber nur vorübergehend generell in der Pflicht, ihren Mitarbeitern unter den genannten Voraussetzungen Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen.

Welche Regeln gelten im Homeoffice? 
Unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seine Mitarbeiter anweist, die Arbeit von zu Hause aus zu erbringen, oder ob der Mitarbeiter dies aufgrund der Corona-ArbSchV von sich aus beansprucht, sind grundlegende Regeln für das Homeoffice zu beachten. So muss der Arbeitgeber die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, Arbeitszeitregelungen nach Arbeitszeitgesetz und den Datenschutz nach der DSGVO auch im Homeoffice einhalten.

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Bei der Arbeitszeit sind die Regelungen über Ruhepausen, Ruhezeiten sowie die Höchstarbeitszeit und das Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit auch im Homeoffice einzuhalten. Empfehlenswert ist insoweit, ein Regelungsmodell für die Arbeitszeiterfassung zu finden, solange die Mitarbeiter von zu Hause aus arbeiten. Unternehmen sollten ihre Mitarbeiter auf die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften hinweisen und sich diesen Hinweis unterschreiben lassen. 

Auch im Rahmen einer Homeoffice-Regelung ist der Arbeitsschutz zu gewährleisten. Ungeachtet des coronabedingt akuten Handlungsbedarfs muss der Arbeitgeber insbesondere ermitteln, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind. Hierzu ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Der Arbeitgeber muss dafür zwar nicht den Homeoffice-Arbeitsplatz inspizieren, aber zumindest die Örtlichkeiten durch Befragung der Mitarbeiter feststellen und die Mitarbeiter in Bezug auf die Arbeitsmittel nach Betriebssicherheitsverordnung angemessen unterweisen. Nur nebenbei: Sollte während der Arbeit im Homeoffice ein Unfall passieren, so ist dies ein Arbeitsunfall.

Nicht zu unterschätzen ist ferner die Einhaltung des Datenschutzes nach DSGVO. Die Datensicherheit muss nicht nur durch die IT-Infrastruktur gewährleistet werden, wobei der Arbeitgeber für geeignete Datenschutzvorkehrungen beim Homeoffice- Arbeitsplatz sorgen muss. Ferner muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass auch der Mitarbeiter während der Arbeit von zu Hause aus den Datenschutz dauerhaft einhält. So darf nur der Mitarbeiter allein Zugriff auf vertrauliche betriebliche Daten oder Kundendaten in Laptop, PC, Tablet und dienstlichem Mobiltelefon am Homeoffice- Arbeitsplatz haben. Hier sind Zugriffsmöglichkeiten durch dessen Familienangehörige oder Dritte ebenso auszuschließen wie die technische Nutzung privater Arbeitsmittel. Die nötige Datensicherheit kann unter anderem durch eine sichere passwortgeschützte Datenspeicherung auf einem betrieblichen Server sowie den Zugriff darauf mittels sicherer VPN-Verbindung für den Datentransfer erreicht werden.

Klare Regeln für das Homeoffice schaffen 
Natürlich kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter, die eigentlich eine erste Tätigkeitsstätte im Betrieb oder in einer Niederlassung haben, bis auf Weiteres nach Hause ins Homeoffice schicken. Diese Weisung ist zu befolgen, beinhaltet aber womöglich auch rechtliche Unsicherheiten bei den Details ihrer Umsetzung. Was gilt denn arbeitsrechtlich „zu Hause“? Besser als eine solche einseitige Weisung ohne weitere Vorgaben ist deshalb eine klare und eindeutige Regelung, entweder durch Ergänzung des Arbeitsvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung.

Besonders sinnvoll sind Regelungen über den zeitlichen Umfang der Tätigkeit im Homeoffice, zur Dokumentation der Arbeitszeiten sowie zur dienstlichen Erreichbarkeit am Arbeitsplatz zu Hause. Möglich und weniger bürokratisch ist natürlich die Vereinbarung von Vertrauensarbeitszeit, die keine detaillierte Zeiterfassung erfordert. In diesem Falle empfiehlt es sich aber ganz klar zu regeln, dass durch „selbstbestimmte“ Überstunden, also solche, die nicht vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet worden sind, keine Überstundenvergütung begründet wird. Mitunter ist es auch sinnvoll, dass sich der Arbeitgeber ein vertragliches Zutrittsrecht zu den privaten Räumlichkeiten des Mitarbeiters einräumen lässt; dessen Durchsetzbarkeit steht freilich auf einem anderen Blatt. Die entsprechenden Regelungen können nicht nur individuell mit dem Mitarbeiter durch Ergänzung des Arbeitsvertrags ausgehandelt werden, sondern auch im Rahmen einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat geregelt werden. Letzteres hätte dann Vorrang vor einer individuellen Regelung. Praktikabel ist es, wenn die allgemeinen Rahmenbedingungen für das Homeoffice im Rahmen einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden und insoweit eine spätere Konkretisierung durch individuelle Regelungen vertraglich mit einzelnen Mitarbeitern erfolgt.

Steuerliche Auswirkungen für Dienstwagennutzer im Homeoffice 
Verfügt ein Mitarbeiter über einen Dienstwagen mit Privatnutzung, dann besteht der Anspruch auf den Sachbezug „Privatnutzung“ so lange, wie ein Anspruch auf Arbeitslohn fortbesteht, also auch im Homeoffice. Bei pauschaler Versteuerung des geldwerten Vorteils nach der Ein-Prozent-Methode entfallen insoweit – nur in tatsächlicher Hinsicht – die werktäglichen Wegefahrten. Dennoch ist der geldwerte Vorteil bei Pauschalversteuerung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG mit 0,03 Prozent für jeden Entfernungskilometer der Wegefahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu versteuern. Das Wort „kann“ macht insoweit deutlich, dass es nicht darauf ankommt, ob die täglichen Wegefahrten auch tatsächlich stattfinden. Eine denkbare Ausnahme wäre, wenn die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte komplett für volle Monate wegfallen. Vorbeugen ist hier aber eindeutig besser: An der Versteuerung des geldwerten Vorteils für wegen Homeoffice tatsächlich nicht durchgeführter Wegefahrten ändert sich nur dann etwas, wenn beispielsweise im Rahmen der Vereinbarung über die Tätigkeit im Homeoffice zugleich festgelegt wird, dass die erste Tätigkeitsstätte nun nicht mehr beim Arbeitgeber liegt, sondern im Homeoffice. Auch eine entsprechende Anpassung der Dienstwagen-Überlassungsregelungen macht bei Tätigkeiten im Homeoffice Sinn. Dies muss aber schriftlich geregelt werden.

Grenzpendler im coronabedingten Homeoffice 
Für Grenzpendler, die bedingt durch Corona in ihrem Ansässigkeitsstaat im Homeoffice arbeiten müssen, weil die einzelnen Staaten als Maßnahme zur Eindämmung der Corona-Pandemie zum Beispiel die Grenzen schließen, hat dies auch steuerliche Auswirkungen. Hierzu hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung von Covid-19-bedingten Homeoffice-Tätigkeiten von Grenzpendlern mit Österreich, den Niederlanden, Belgien, Luxemburg, der Schweiz und Frankreich sogenannte Konsultationsvereinbarungen abgeschlossen. Diese galten zunächst bis zum 31. Dezember 2020, Vereinbarungen zur möglichen Verlängerung beziehungsweise Kündigung sind aber vorgesehen.

Homeoffice nach Corona? 
Der neue Referentenentwurf des BMAS zum „Mobile-Arbeit-Gesetz“ (MAG) sieht anstelle eines verbindlichen Rechtsanspruchs auf mobile Arbeit beziehungsweise auf Arbeiten im Homeoffice nunmehr lediglich eine „Erörterungspflicht“ vor. Aber das ist noch Zukunftsmusik.

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, St. Augustin
Kontakt: kanzlei@fischer.legal
Internet: www.fischer.legal

 

AUTOR

RECHTSANWALT LUTZ D. FISCHER ist Verbandsjurist beim Bundesverband Fuhrparkmanagement e. V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein. Ein besonderer Kompetenzbereich liegt im Bereich des Dienstwagen- und Verkehrsrechts. Als Autor hat er zahlreiche Publikationen zum Dienstwagenrecht veröffentlicht, unter anderem in der Fachzeitschrift „Flottenmanagement“ sowie im Ratgeber „Dienstwagen- und Mobilitätsmanagement 2018“ (Kapitel Datenschutz). Als Referent hält er bundesweit offene Seminare und Inhouse-Veranstaltungen zur Dienstwagenüberlassung mit thematischen Bezügen zu Arbeitsrecht/ Entgeltabrechnung/Professionellem Schadenmanagement/Datenschutz. Zudem hält er Vorträge unter anderem für FleetSpeakers und das „Dialogforum für Fuhrpark- & Flottenmanagement“ von Management Circle.

 

RECHTSPRECHUNG

VERKEHRSZIVILRECH

Keine Pflicht zur Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers 
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten. Sinn und Zweck der Kaskoversicherung ist nicht die Entlastung des Schädigers. Der Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung erkauft sich den Versicherungsschutz vielmehr für die Fälle, in denen ihm ein nicht durch andere zu ersetzender Schaden verbleibt. Die entsprechenden Versicherungsleistungen sind durch Prämien erkauft und dienen nicht dazu, den Schädiger zu entlasten. Dem steht nicht entgegen, dass bei Inanspruchnahme des Kaskoversicherers der Hauptanspruch auf Ersatz der Reparaturkosten gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf diesen überginge, der Schädiger also insoweit nicht entlastet wäre. Die Entlastung des Schädigers läge dann nämlich in der geringeren Höhe des Nutzungsausfallschadens. BGH, Urteil vom 17.11.2020, Az. VI ZR 569/19

Kettenauffahrunfall: Anscheinsbeweis gegen den ersten Auffahrenden 
Gegen den Auffahrenden spricht der Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Unfallverursachung, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die gegen die Typizität des Geschehens sprechen. Auch im Falle eines Kettenauffahrunfalls kann nach den Umständen des Einzelfalls ein Anscheinsbeweis gegen den ersten Auffahrenden sprechen. Der Hintermann muss grundsätzlich, wenn keine atypische Konstellation vorliegt, mit einem plötzlichen scharfen Bremsen des Vorausfahrenden rechnen; der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis ist in dem Fall nicht erschüttert. Der Auffahrende haftet auch bei unverhofft starkem Bremsen des Vorausfahrenden ohne zwingenden Grund in der Regel überwiegend (hier 70:30). OLG Celle, Urteil vom 16.12.2020, Az. 14 U 87/20

Sorgfaltsanforderungen beim Rückwärtsfahren aus gegenüberliegenden Parkbuchten 
Fahren zwei Verkehrsteilnehmer von gegenüberliegenden Parkbuchten rückwärts auf die Fahrbahn ein, richten sich die Sorgfaltsanforderungen jeweils nach §§ 9 Abs. 5, 10 Satz 1 StVO. Kommt es zwischen beiden zu einer Kollision, ist der gegen den rückwärts Einfahrenden streitende Anscheinsbeweis nicht erschüttert, wenn dieser vor der Kollision angehalten hat, aber offenbleibt, ob dies so rechtzeitig erfolgt ist, dass sich der andere Verkehrsteilnehmer verlässlich auf das Fahrmanöver einstellen konnte und musste. LG Saarbrücken, Urteil vom 13.11.2020, Az. 13 S 27/20

Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten 
Derjenige, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, kann grundsätzlich Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden Kosten beanspruchen. Der Geschädigte hat dabei im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für den Bereich der Mietwagenkosten folgt daraus, dass er Ersatz nur derjenigen Kosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte. Das bedeutet weiterhin, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter – gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen – zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Zuschlag auf den „Normaltarif“ in Betracht kommt. Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des „Normaltarifs“ im Einzelnen nicht vorgegeben. Die Höhe der erforderlichen Mitwagenkosten ist nach dem arithmetischen Mittel der Fraunhofer-Liste und des Schwacke-Mietpreisspiegels zu schätzen, § 287 ZPO. Die Frage, ob es sich bei dem vom Geschädigten angemieteten Pkw um ein Selbstfahrervermietfahrzeug handelt, ist bei Anmietung von einem Gewerbetreibenden im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich unbeachtlich. OLG Dresden, Urteil vom 04.11.2020, Az. 1 U 995/20

Prüfpflichten des TÜV dienen nicht dem Schutz vor Vermögensschäden 
Die Prüfpflichten des beliehenen TÜV dienen auch im Rahmen der Erstellung eines Gutachtens zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer nach § 23 StVZO nicht dem Schutz der Halter oder Käufer vor Vermögensschäden. Die Prüfpflichten des beliehenen TÜV dienen im Hinblick auf einen sicheren Straßenverkehr der Allgemeinheit, nicht aber dem Schutz der Halter oder Käufer vor Vermögensschäden. Dies ist sowohl für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO als auch in Bezug auf die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge gemäß § 21 StVZO allgemein anerkannt. Es ist Sache des Käufers, das gebrauchte Fahrzeug zu prüfen oder durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen und danach den Kaufpreis zu bestimmen. Für die Oldtimer-Prüfung im Sinne von § 23 StVZO gilt nichts Anderes. Denn nach § 23 Satz 3 StVZO beinhaltet die Prüfung entweder eine der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO im Umfang gleichstehende Untersuchung oder ein Gutachten zur Erteilung einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge gemäß § 21 StVZO. Die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer bezweckt damit ebenfalls nicht den Schutz der Vermögensinteressen des Fahrzeuginhabers oder etwaiger Käufer, sondern dient der Erhaltung eines kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.12.2020, Az. 6 U 7/20

 

 

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