Unfallverhütungsvorschriften UVV – auf Leben und Tod

<p>Wenn der Begriff „UVV – Unfallverhütungsvorschriften“ fällt, dann zucken einige Fuhrparkverantwortliche innerlich zusammen. Klar, das ist ein wichtiges, aber auch unangenehmes Thema. Und die UVV werden auch durch den neuen Boom der Elektrofahrzeuge wieder aktuell und nicht einfacher. Worauf muss bei vollelektrischen Fahrzeugen oder Plug-in-Hybriden geachtet werden? Wussten Sie beispielsweise, dass auch die Ladekabel regelmäßig geprüft werden müssen?</p>

Unfallverhütungsvorschriften UVV – auf Leben und Tod
Unfallverhütungsvorschriften UVV – auf Leben und Tod

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Unfallverhütungsvorschriften UVV – auf Leben und Tod
Unfallverhütungsvorschriften UVV – auf Leben und Tod

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Vor allem, wenn nach einem Unfall eine Prüfung ins Haus steht oder gar der Staatsanwalt persönlich vorbeischaut und Ihnen schlagartig bewusst wird, dass die Geschäftsleitung die Pflichten mit allen Konsequenzen an Sie delegiert hat. „Hab ich an alles gedacht? Haben wir es auch rechtssicher dokumentiert?“ Fehler können schmerzliche Folgen haben. Den Kopf in den Sand stecken und eine drohende Gefahr nicht sehen wollen – das hat noch nie geholfen. Wichtig ist, die unternehmensspezifischen Risiken zu kennen und die UVV-Richtlinien adäquat umzusetzen. Der Fuhrparkverband kann dabei helfen.

Nicht nur wer Firmenfahrzeuge, auch wer Pedelecs, E-Scooter oder Mietwagen bis hin zu Gabelstaplern nutzt, muss – gemäß den in den Unfallverhütungsvorschriften vorgeschriebenen Pflichten – vier Elemente beachten. Das sind die Gefährdungsbeurteilung, die Einweisung, die Unterweisung und die Fahrzeugprüfung durch Sachkundige. Es beginnt mit der Gefährdungsbeurteilung, eine der tragenden Säulen des betrieblichen Arbeitsschutzes. Welche Gefahren es geben kann, muss bekannt – also analysiert und dokumentiert – sein und im Unternehmen vor allem den jeweils betroffenen Kolleg*innen in verständlicher Form vermittelt werden. Und nicht nur einmal. Will das Unternehmen auf Nummer sicher gehen, sollte das risikorelevante Wissen in einer leicht verständlichen Betriebsanweisung zusammengefasst und in regelmäßigen Schulungen aufgefrischt werden. Bei besonderen Themen wie dem Umgang mit Elektromobilen hilft das Angebot „Fleetricity“ des Fuhrparkverbandes. Gesetzliche Grundlagen finden sich unter anderem in den Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV, im Arbeitsschutzgesetz, in der Betriebssicherheits- Verordnung, in EU-Richtlinien zur Verkehrssicherheit und einigen mehr. Welche Vorschriften genau relevant sind, hängt von der eingesetzten Technik und den Aufgaben der Mitarbeiter*innen ab. Für Nutzfahrzeuge gelten andere Vorschriften als für Pedelecs. Der Name ist Programm: Es geht um Unfallverhütung. Es hilft nicht, dass die ein oder andere Vorgabe unnötig erscheinen mag und die betroffenen Kolleg* innen sich nur missmutig der jährlichen Einweisung in ihr Fahrzeug unterziehen. Sie muss ordentlich durchgeführt und dokumentiert werden. 

Gerade die Gefährdungsbeurteilung wird in der Praxis gerne vergessen. Bei der Erstellung sollte – soweit vorhanden – die Fachkraft für Arbeitssicherheit im Betrieb mitwirken, denn Gefahren und Belastungen sowie geeignete Präventionsmaßnahmen müssen sorgfältig analysiert und schriftlich dokumentiert sein. Aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt sich der konkrete Bedarf an Einweisung und Unterweisung. Beanstandungen gibt es nicht selten auch beim Thema Einweisung. Die vorgeschriebene Einweisung bei der ersten Übernahme von Arbeitsmitteln (auch Fahrzeugen) unterliegt in der Praxis enormen Qualitätsschwankungen, was dazu führt, dass erstellte Dokumentationen oft nicht den Anforderungen entsprechen. Es reicht auch nicht, die jährliche Fahrzeugprüfung wie gefordert durch Sachkundige durchführen zu lassen, das aber nicht korrekt zu dokumentieren. Immer wieder kommen Mitglieder auf den Fuhrparkverband zu und berichten, dass hier Schwierigkeiten bestehen. Das geht bei der Unterweisung weiter. „Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer „Verhütung [...] zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden“, so § 4 zur Unterweisung der Versicherten. Für viele Fuhrparkverantwortliche stellt sich auch die Frage, wie eine routinemäßige Unterweisung erfolgen kann, ohne viel Aufwand zu verursachen. Klar ist: Alle Mitarbeitenden, die einen Dienstwagen dauerhaft oder aus dem Fahrzeugpool nutzen, sind zu unterweisen. Je mehr Beschäftigte und je dezentraler das Unternehmen, desto komplizierter kann das werden. Alle zeitgleich zu schulen ist oft einfach nicht möglich.

Drohen Haftstrafen und Geldbußen? 
Das Bild des in Handschellen abgeführten Fuhrparkleiters wird gerne bemüht. Das mag etwas übertrieben anmuten. Doch wer – egal ob bewusst oder unbewusst – gegen Vorschriften verstößt, handelt in der Regel grob fahrlässig. Wenn es zu einem Unfall kommt, ist das Unternehmen in der Beweispflicht. Es muss eben genannte Dokumentationen vorzeigen, was zur Sicherheit der Mitarbeitenden getan wurde. Und das kann schneller geschehen als gedacht, wie ein Sonderfall deutlich macht: die UVV bei Mietfahrzeugen. Da besteht die Problematik darin, dass Mitarbeiter* innen, die Geschäftsreisen durchführen, an Zielorten Mietfahrzeuge übernehmen, für die es unter Umständen weder eine Sachkundigenprüfung des Fahrzeugs auf Veranlassung oder durch den Arbeitgeber noch eine Prüfung bezüglich der UVV oder eine erforderliche Einweisung seitens der Vermieter für die betreffenden Fahrzeuge gibt. Dabei geht es konkret und ausschließlich um Fahrzeuge, die von Autovermietern an Bahnhöfen, Flugplätzen, Hotels oder eigenen Vermietstationen bereitgehalten werden, bei denen es für den jeweiligen Arbeitgeber/ Unternehmer beziehungsweise durch den Verantwortlichen des Unternehmens vor der Übernahme durch den Mitarbeitenden nicht möglich ist, das Fahrzeug anzuschauen oder zu prüfen. Es handelt sich ausdrücklich nicht um Fahrzeuge beispielsweise in Langzeitmiete, die also für einen längeren Zeitraum in den Bestand des Unternehmers übernommen werden. Denn diese können natürlich durch die Fuhrparkleitung zum Beispiel einer Sachkundigenprüfung zugeführt werden. Das Problem: Per Definition wird das Mietfahrzeug zum Arbeitsplatz und die DGUV sieht ausdrücklich eine Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsplätze vor. Das bedeutet ganz konkret, dass dem Unternehmer rechtliche Konsequenzen drohen können, obwohl ihm jede Möglichkeit der Inaugenscheinnahme des jeweiligen Fahrzeugs fehlt. Es muss also davon ausgegangen werden, dass die entsprechende DGUV-Vorschrift 70 keine Anwendung findet und Mietfahrzeuge wie dienstlich genutzte Privatfahrzeuge behandelt werden. Dennoch liegt auf der Hand, dass diese Mietfahrzeuge im Sinne eines Arbeitsmittels zu betrieblichen Zwecken verwendet werden, damit Beschäftige ihre Termine vor Ort wahrnehmen können. Dieser Widerspruch muss geregelt werden.

Es kann also passieren, dass sich Fuhrparkverantwortliche – als betriebliche Führungskräfte und Beauftragte der Unternehmensleitung – von Staatsanwaltschaft, Behörden oder der Unfallversicherung unangenehmen Fragen ausgesetzt sieht oder hohe Regressansprüche zu erwarten hat. Kommt es zu Personenschäden, prüft die Berufsgenossenschaft (BG) natürlich, ob alle Vorschriften eingehalten wurden. Stellt sich heraus, dass es für das Unfallfahrzeug gar keine aktuelle UVV gibt und sich hieraus sogar die eigentliche Unfallursache ergibt, haftet das Unternehmen. Dieses kann die Verantwortlichen zumindest teilweise in Regress nehmen. Vor allem, wenn der Sachverhalt bei der UVVPrüfung hätte auffallen müssen und hätte verhindert werden können. Sämtliche Zahlungen an den Geschädigten holt sich die BG anschließend vom Unternehmen zurück. Die BG kann darüber hinaus bei Nichteinhaltung ihrer Vorschriften Geldbußen verhängen. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit, bei der die Geldstrafe bis zu 10.000 Euro betragen kann.

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Fazit 
Alle Verantwortlichen sollten aus der Pflicht eine Kür machen. Die Kommunikation mit den Fahrzeugnutzern inklusive aller UVV-relevanten Informationen ist keine optionale Aktion. Know-how ist gefragt. Dazu gehört die Sichtung der genutzten Dokumente (zum Beispiel Prüfberichte zur Fahrzeugprüfung, Dokumentation zur Einweisung und Unterweisung et cetera). Das ist ein gehöriger Aufwand. Der Fuhrparkverband hält umfassende Checklisten vor, um es den Verantwortlichen einfach zu machen. Klar ist: Fuhrparkleiter*innen stehen in der Pflicht. Denn in der Regel hat der Unternehmer sie mit der Umsetzung und Einhaltung aller relevanten Gesetze und Vorschriften beauftragt. Dass sie damit auch persönlich haftbar gemacht werden können, wird gerne vergessen.

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