Hätten Sie’s gewusst?
<p>Eigentlich kennen wir uns alle gut aus im Straßenverkehr. 90 Prozent der Autofahrer geben in Umfragen regelmäßig an, dass sie sich selbst zu den zehn Prozent der besten Fahrzeuglenker zählen. Die kleinen Gemeinheiten im Verkehrsrecht beleuchten wir regelmäßig in unserer Rubrik.</p>

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DARF MAN ALS AUTOFAHRER EIGENTLICH EINE SCHUTZMASKE TRAGEN
Die allgemeinen Regeln, die bundesweit eingeführt wurden, beziehen sich auf Abstands- und Hygienevorschriften. Der Abstand von 1,50 Meter ist wohl allen in Fleisch und Blut übergegangen und wird bestimmt auch nach Corona eine Rolle spielen. Auch das Tragen einer Schutzmaske ist im öffentlichen Verkehr wie in Geschäften (Supermärkten, Baumärkten, Restaurants bis zum Hinsetzen am Tisch et cetera) vorgeschrieben (gewesen?). Die Vorgaben ändern sich ständig und auch von Bundesland zu Bundesland mit unterschiedlichen Ausrichtungen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Zeilen kann alles schon wieder anders sein.
Einheitlich scheint die Regelung zu sein, dass sich zehn Personen treffen können, manchmal aus zwei, manchmal aus mehr Haushalten. Theoretisch könnten also zehn Personen in einem Auto mitfahren. So verlautete es aber beispielsweise in Baden-Württemberg, dass alle Insassen in einem Auto aufgrund des erhöhten Infektionsrisikos durch die lange Anwesenheit in einem engen Raum eine Maske tragen sollten.
Dieses schöne Wörtchen „sollten“ deutet allerdings schon die Unverbindlichkeit des Hinweises an. Insbesondere ist damit keine Tragepflicht wie in Bus und Bahn gemeint, schon gar nicht für den allein im Auto sitzenden Fahrer. Es gibt dazu natürlich Ausnahmen wie Fahrschulunterricht oder Prüfungssituationen.
Trägt der Fahrer allerdings nun eine Schutzmaske, so begibt er sich in Konflikt mit dem Paragrafen 23 „Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden“ der StVO, wo in Absatz vier geschrieben steht: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“ Es wird dann noch die Ausnahme bei Krafträdern erwähnt, bei denen Schutzhelme vorgeschrieben sind. Interessant ist, dass diese schon ab einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h vorgeschrieben sind, während bei Pedelecs bis 25 km/h keine Schutzhelme erforderlich sind.

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Wichtig ist also, dass der Fahrer bei Verkehrsverstößen auf Aufnahmen der automatisierten Verkehrsüberwachung („Blitzfoto“) eindeutig identifiziert werden kann. Bei Zuwiderhandlung droht immerhin ein Bußgeld von 60 Euro. In den meisten Bundesländern sollen die Polizisten bei Kontrollen jedoch mit Augenmaß vorgehen. Es handele sich beim Tragen einer Schutzmaske ja nicht um einen Versuch, vorsätzlich die eigene Identität zu verschleiern, sondern in der Corona-Krise sind gesundheitliche Aspekte höher zu bewerten.
Verschärft wird die Sache allerdings dann, wenn zusätzlich zur Schutzmaske eine Sonnenbrille getragen wird. Dann dürfte eine einwandfreie Identifikation schwierig werden. Hat ein Fahrer sehr empfindliche Augen, so steht er, insbesondere bei mehreren Mitfahrern, vor einem echten Dilemma.
WO DARF MAN EIGENTLICH DEFEKTE FAHRZEUGE ABSTELLEN
Mit der Frage kommt man automatisch in den Bereich von § 32 StVO „Verkehrshindernisse“. Ob Polterabend, Karneval oder einfach nur ein Straßenfest, immer ist dabei auf diesen Paragrafen zu achten. Er besagt nämlich: „Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.“ Der Verantwortliche solcher verkehrswidrigen Zustände hat zudem die Pflicht, diese unverzüglich zu beseitigen und bis dahin kenntlich zu machen.
Die Verschmutzung der Fahrbahn kann ganz unterschiedliche Formen annehmen. So können das beispielsweise abgefallene Fahrzeugteile, herabfallende Ladung, heruntergewehter Sand, aber auch Gülle, Tierkot, Laub oder Ackermatsch sein. Interessant ist in dem Zusammenhang, dass verunfalltes Wild als Gegenstand zwar ein Hindernis darstellt, aber als „Wildkörper“ keine Verunreinigung der Fahrbahn bedeutet.
Um zur Ausgangsfrage zurückzukehren: Das Abstellen betriebsunfähiger oder abgemeldeter Fahrzeuge sowie das Abstellen betriebsfähiger Fahrzeuge, beispielsweise zu Reklamezwecken oder zum Freihalten einer Grundstückseinfahrt, ist verboten! Der Besitzer eines ausgedienten Fahrzeugs, der dieses irgendwo im Stich lässt (klingt sehr menschlich), statt es zu verschrotten (kostet dann), verstößt gegen seine Halterpflichten zur Gefahrenabwehr. Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist auch die Altfahrzeug- Verordnung (AltfahrzeugV, gibt es wirklich!) für „Rostlauben“. Gerne entledigt man sich seines Fahrzeugs, wie schon erwähnt, durch einfaches Abstellen irgendwo. Man ist aber verpflichtet, dieses einem „anerkannten“ Verwertungsbetrieb oder einer Annahmestelle zu übergeben. Damit ist gemeint, dass nicht irgendein Verschrottungsbetrieb das übernehmen kann.
Interessant ist zudem, dass das Abstellen von Krafträdern oder Wohnwagen zum „Überwintern“ oder auch von Anhängern als Werbeträger als verkehrsfremde Sondernutzung gilt und insoweit straßenrechtlich erlaubnispflichtig ist. Die Straße darf eben nicht (als dauerhafte Abstellfläche) genutzt werden.
Schaut man genauer hin, so sind betriebsunfähige oder nicht zugelassene Fahrzeuge nur „Gegenstände“ und haben demzufolge im Verkehrsraum nichts zu suchen. Die „Rostlauben“ gelten übrigens als „Abfall“ und sind entsprechend zu entsorgen. Es ist auch nicht entscheidend, ob das amtliche Kennzeichen entstempelt oder entfernt wurde; das unbeaufsichtigte, monatelange Aufstellen in unbeleuchteter einsamer Gegend genügt.
Um den Verkehrsteilnehmern die Angst zu nehmen, gibt es noch Absatz zwei in § 32, der besagt, dass „Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte“ wirksam zu verkleiden sind. Da kann man doch wieder ruhig schlafen!

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