Hätten Sie’s gewusst?
<p> Eigentlich kennen wir uns alle gut aus im Straßenverkehr. 90 Prozent der Autofahrer geben in Umfragen regelmäßig an, dass sie sich selbst zu den zehn Prozent der besten Fahrzeuglenker zählen. Die kleinen Gemeinheiten im Verkehrsrecht beleuchten wir regelmäßig in unserer Rubrik.</p>

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WAS IST EIGENTLICH UNTER „UNTERLASSENER HILFELEISTUNG“ ZU VERSTEHEN
Jeder Bürger ist grundsätzlich verpflichtet, bedürftigen Menschen Hilfe zu leisten. Im Verkehr bedeutet das ganz konkret, dass bei Wahrnehmung einer Unfallsituation oder einfach bei Menschen in Not einzuschreiten ist. Leider gibt es genügend Beispiele dafür, dass diese Hilfe (durch Wegschauen?) verweigert wurde. Bekannt wurde ja im Jahre 2017 der Fall eines Rentners in Essen-Borbeck, der hilflos vor einem Geldautomaten lag, und erst der fünfte Kunde schließlich einen Notarzt gerufen hat. Der 83 Jahre alte Mann starb wenig später an den erheblichen Kopfverletzungen, die er sich vorher zugezogen hatte.
Das Urteil für drei der vier Kunden, die einfach über den am Boden liegenden Mann hinwegstiegen, fiel mit Geldstrafen von 2.400, 2.800 und 3.600 Euro vergleichsweise milde aus. Das Gericht stufte die unterlassene Hilfeleistung als „Augenblicksversagen“ ein, die Angeklagten hätten andere Dinge im Kopf gehabt. Das ist aber nicht der Normalfall. Im Strafgesetzbuch (StGB) § 323c „Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen“ steht in Absatz eins geschrieben: „Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich oder ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Absatz Zwei stellt dann klar: „ Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.“
Gerade der zweite Punkt führt ja momentan zu erheblichen Diskussionen, da immer mehr Rettungskräfte von den Betroffenen (rund 50 Prozent) oder den Menschen aus dem Umfeld verbal angegangen oder sogar körperlich angegriffen werden.
Um es klar zu sagen: Unterlassene Hilfeleistung ist eine Straftat. Immer häufiger behindern auch Gaffer die Arbeit der Rettungskräfte bis hin zu denjenigen, die auch noch filmen. Der Ausdruck „Unglücksfall“ ist dabei übrigens relativ allgemein gefasst. Damit sind plötzlich auftretende Ereignisse gemeint, die insgesamt eine erhebliche Gefahr bedeuten, wie beispielsweise Unfälle im Straßenverkehr oder aber auch drohende Ausschreitungen bis hin zu Gewalttaten. Sehen Sie allerdings nachts eine Person auf der Fahrbahn liegen, so ist es nicht unbedingt ratsam, sofort anzuhalten, um Hilfe zu leisten, sondern man sollte in einem gewissen Abstand anhalten und die Polizei verständigen. Denn der Unfall kann nur vorgetäuscht gewesen sein und man selbst droht dann, Opfer eines Verbrechens zu werden.

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