Bon voyage!

<p> Deutschland liegt mitten in Europa und teilt sich mit neun Nachbarl&auml;ndern jeweils eine Grenze. Trotz seit Jahrzehnten ge&ouml;ffneten Schlagb&auml;umen haben es die europ&auml;ischen Staaten noch nicht geschafft, ein einheitliches Verkehrssystem zu etablieren. Jedes Land h&auml;lt mehr oder weniger an historisch gewachsenen Verkehrsregeln fest. Hier den &Uuml;berblick zu wahren, ist f&uuml;r regeltreue Dienstwagenfahrer eine Herausforderung. Daher betrachten wir in einer Artikelserie alle deutschen Nachbarl&auml;nder, deren verkehrsrechtliche Besonderheiten und werfen auch einen Blick auf den Flottenmarkt in dem jeweiligen Land. In dieser Ausgabe betrachten wir Frankreich.</p>

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Strafen und Pflichten
Die Grenze zwischen Deutschland und Frankreich ist rund 450 Kilometer lang, entsprechend viele Straßen und Brücken führen über diese Grenze. Wer mit dem Dienstwagen einen dieser Grenzübergänge passiert, sollte wissen, dass sich von einem auf den anderen Kilometer die Straßenverkehrsordnung ändert. So kennen die französischen Verkehrs- und Bußgeldregelungen einige Besonderheiten. Je nach Verstoßkategorie gibt es beispielsweise einen Rabatt auf das verhängte Bußgeld, wenn man innerhalb einer bestimmten Frist das Bußgeld überweist. So wird das Knöllchen günstiger, wenn man bei sofortiger Aushändigung einer Zahlungsaufforderung nach Ahndung vor Ort innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung eines Bußgeldbescheides der Zahlung nachkommt. Wenn das Knöllchen auf Grundlage automatischer Verkehrsüberwachung erfolgt ist, muss der Betrag innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Bußgeldbescheides überwiesen werden. Bei Übersendung des Bußgeldbescheides nach Deutschland verlängert sich die Frist um einen Monat (31 Tage), sodass die Zahlungsfrist für ein reduziertes Bußgeld bei der erstgenannten Frist 46 Tage beträgt. Natürlich sind diese Rabatte nur bei vergleichsweise kleinen Vergehen wie einem Handy am Steuer oder einer Geschwindigkeitsüberschreitung von maximal 20 km/h möglich. Wer mit mehr als 51 km/h in Frankreich geblitzt wird, zahlt übrigens 1.500 Euro und hat keinen Anspruch auf einen Rabatt, eine im Vergleich zum deutschen Bußgeldkatalog geradezu drakonische Strafe. In Deutschland würde man für das gleiche Vergehen 280 Euro zahlen, zwei Punkte bekommen und zwei Monate Fahrverbot.

Flottenmarkt
Insgesamt macht der Dienstwagenanteil in Frankreich mit 7,7 Millionen Fahrzeugen rund 20 Prozent des Fahrzeugbestands aus (gemäß Globalfleet). Zum Vergleich: In Deutschland liegt der Anteil am gesamten Fahrzeugbestand bei rund zehn Prozent. Die hauptsächlich aus den französischen Automobilkonzernen stammenden Dienstwagen verbleiben im Durchschnitt zwischen 3,5 und 4,9 Jahre im Unternehmen, abhängig von der Größe des Unternehmens. Anders als beispielsweise in Dänemark (Ausgabe 1/2020) ist der Leasinganteil mit 58,53 Prozent im Flottenmarkt relativ gering, wächst aber kontinuierlich an. Frankreich und Deutschland sind die beiden großen Flottenmärkte in Europa. Entsprechend können beide Märkte auch als Gradmesser für die Entwicklung der Elektromobilität in Europa gesehen werden. Und tatsächlich: In absoluten Zulassungszahlen werden nur in Deutschland und Norwegen mehr E-Fahrzeuge zugelassen als in unserem südwestlichen Nachbarland. Für die nächsten Jahre ist ein deutlicher Anstieg der E-Fahrzeuge zu erwarten. Denn die französische Regierung hat Ende letzten Jahres die Anreize für den Umstieg auf Fahrzeuge mit Elektroantrieb reformiert. Neben der auch in Deutschland bekannten Fördermethode durch Kaufprämien gibt es in Frankreich allerdings auch einen Malus, sprich ein Bestrafungssystem. Der „malus écologique“ ist eine Umweltabgabe, die für Fahrzeuge ab einem bestimmten CO2-Ausstoß gilt und einmalig bei der Zulassung zu zahlen ist. Diese „Strafen“ sind gestaffelt, wobei die höchste Abgabe bislang bei 12.500 Euro lag. Dieser Höchstsatz wurde ab dem 1. Januar 2020 stark erhöht: auf 20.000 Euro für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von mehr als 184 g/km (nach NEFZ). Ab März 2020 wurde das System zudem auf WLTP umgestellt. Jetzt liegt der Höchstsatz bei einem CO2-Ausstoß von mehr als 212 g/km (nach WLTP). Zwischen der alten maximalen Strafe von 12.500 Euro und der neuen von 20.000 Euro führt die französische Regierung zudem zwölf neue Schwellensätze ein, die sich auf CO2-Ausstöße zwischen 201 und 212 g/km (nach WLTP) beziehen.

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