Aktuelle steuerliche Änderungen bei der Förderung der Elektromobilität
<p> Die Gesetzgebung des Bundes fokussiert sich zurzeit auf die Förderung der Elektromobilität. Nach Ansicht der Bundesregierung muss sich eine zeitgemäße Mobilität an dem Ziel orientieren, die Umweltbelastung nachhaltig zu reduzieren sowie den enormen Herausforderungen der Energiewende gerecht zu werden. Daher will die Bundesregierung eine nachhaltige, bezahlbare und klimafreundliche Mobilität fördern. Hierbei bildet die Elektromobilität einen zentralen Baustein einer zukunftsgerechten Fortbewegung.</p>

PDF Download
Zum Jahresende 2019 wurde daher das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 in Bundestag und Bundesrat verabschiedet und am 17. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet. Hierbei handelt es sich im Prinzip um das „Jahressteuergesetz 2019“. Darüber hinaus hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 14. Januar 2020 nunmehr auch den schon länger erwarteten Referentenentwurf für das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes veröffentlicht. Beide Regelungen sollen die Rahmenbedingungen für die Elektromobilität in Deutschland nachhaltig verbessern.
Verlängerung der halbierten Bemessungsgrundlage für E-Fahrzeuge
Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 soll mehr Elektroautos auf Deutschlands Straßen bringen. Deutschland soll damit zum Leitmarkt für Elektromobilität werden. Um diese Ziele zu erreichen, sollen über die bereits bestehenden Vorteile für Elektroautos hinaus die steuerlichen Anreize verstärkt werden.
Zusätzliche Maßnahmen im Steuerrecht zur Förderung der Elektromobilität sind:
die Verlängerung der Befristung der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung bei privater Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs oder eines betrieblichen extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs. Aufgrund des inzwischen von der Bundesregierung beschlossenen Klimapakets 2030 wurde neben einer Verlängerung der Regelung zugleich sogar die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel für bestimmte Fahrzeuge geregelt. Dazu gehören zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 angeschaffte Kraftfahrzeuge, die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unter 40.000 Euro liegt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3–5 EStG); die Verlängerung der Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung; eine Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge.
Für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die die oben genannten Voraussetzungen (keine Kohlendioxidemission, BLP unter 40.000 Euro) nicht erfüllen, gelten seit dem 1. Januar 2020 folgende Regelungen:
• Halbierte Bemessungsgrundlage bei der Pauschalbesteuerungbei Anschaffung zwischen 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021, wenn die CO2-Emission maximal 50 Gramm CO2 pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs mindestens 40 Kilometer beträgt unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs.

Aktuelles Magazin
Ausgabe 1/2020

Sonderausgabe Elektro
Das neue Jahresspecial Elektromobilität.
• Bei Anschaffung zwischen 1. Janaur 2022 bis 31. Dezember 2024, wenn die CO2-Emission maximal 50 Gramm CO2 pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs mindestens 60 Kilometer beträgt unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs.
• Bei Anschaffung zwischen 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2030, wenn die CO2-Emission maximal 50 Gramm CO2 pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs mindestens 80 Kilometer beträgt unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs.
• Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen (Gesamtkosten) die Anschaffungskosten oder diesen vergleichbare Kosten (beispielsweise Miete oder Leasingraten) für betroffene Fahrzeuge ebenfalls nur zu einem Viertel beziehungsweise zur Hälfte anzusetzen.
Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder
Für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder (also nicht nur Elektrolieferfahrzeuge wie im Entwurf noch vorgesehen), die ab dem 1. Januar 2020 angeschafft werden, kann im Jahr der Anschaffung neben der Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 1 EStG auch eine Sonderabschreibung (§ 7c EStG) in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden. Unter Elektronutzfahrzeuge fallen Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Elektrisch betriebene Lastenfahrräder sind Schwerlastfahrräder mit einem Mindest-Transportvolumen von einem Kubikmeter und einer Nutzlast von mindestens 150 Kilogramm, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb angetrieben werden.
Steuerbefreiung für den geldwerten Vorteil bei betrieblichem (Elektro-)Fahrrad
Die Steuerbefreiung für den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen (Elektro-) Fahrrads durch den Arbeitgeber nach § 3 Nr. 37 EStG wird ab dem 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des Jahres 2030 verlängert. Dies ist in §§ 52 Abs. 4 Satz 7, 52 Abs. 12 Satz 2 EstG geregelt. Vorgesehen ist ferner eine Verlängerung der parallelen Nichtberücksichtigung einer Entnahme für die private Nutzung eines betrieblichen (Elektro-) Fahrrads.
Daneben ist ab dem 1. Januar 2020 eine Pauschalierung der Lohnsteuer möglich, wenn einem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt übereignet wird (§ 40 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Jobticket: Anreize zur verstärkten Nutzung des ÖPNV
Weitere Bausteine zur Förderung einer umweltverträglichen Mobilität bilden Anreize zur verstärkten Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Hier gibt es eine neue Pauschalbesteuerung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale insbesondere bei Jobtickets. Bekommt der Arbeitnehmer ein Jobticket für Wegefahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, ist dies nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei, wenn es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird. Wenn das Jobticket im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, also nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, ausgegeben wird, wird dieser Sachbezug vom Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent versteuert (§ 40 Abs. 2 EStG). Die pauschal besteuerten Zuschüsse werden auf die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 2 EStG nicht angerechnet.
Weitere begünstigende/entlastende Maßnahmen sind unter anderem steuerliche Entlastungen für Arbeitnehmer:
Einführung eines neuen Pauschbetrags für Berufskraftfahrer: Für Arbeitnehmer, die ihrer beruflichen Tätigkeit überwiegend in Kraftwagen nachgehen, wird ein neuer Pauschbetrag in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag eingeführt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG). Dieser Pauschbetrag kann künftig in Anspruch genommen werden anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer innerhalb einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit einer Übernachtung im Kraftfahrzeug des Arbeitgebers entstehen. Sind die tatsächlichen Aufwendungen höher als der Pauschbetrag, können diese höheren Kosten angesetzt werden.
Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen: Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung werden erhöht (§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG). Bei Abwesenheiten von 24 Stunden ist eine Erhöhung von 24 auf 28 Euro sowie für Anund Abreisetage und für Abwesenheitstage ohne Übernachtung und mehr als acht Stunden ist eine Erhöhung von 12 auf 14 Euro vorgesehen. Grundvoraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer beruflich außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte tätig ist.
Was ändert sich sonst noch?
Die Nutzung der Elektromobilität im Verkehr funktioniert nur, wenn auch die Ladeinfrastruktur entsprechend gut ausgebaut ist. Mit dem Referentenentwurf des BMJV vom 14. Januar 2020 sollen diesbezügliche Hemmschwellen im Rechtssystem abgebaut werden. Künftig soll jeder Wohnungseigentümer im Grundsatz einen Rechtsanspruch darauf haben, dass ihm auf seine eigenen Kosten der Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug gestattet wird. Ein solcher Anspruch soll dann auch jedem Mieter zustehen.
Diese Änderungen sind überaus bedeutend. Bislang war es in der Praxis problematisch, Ladestationen für E-Fahrzeuge in Wohnungseigentumsanlagen zu installieren. Bislang konnten solche baulichen Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum nach dem geltenden Wohnungseigentumsgesetz (WEG) nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer vorgenommen werden. Ein Wohnungseigentümer konnte daher seine Zustimmung bislang auch ohne ernsthaften Grund verweigern, soweit und solange seine Rechte zumindest in formaler Hinsicht rechtlich beeinträchtigt werden. Die Zustimmung aller Wohnungseigentümer ist besonders in größeren WEG-Gemeinschaften in der Praxis kaum erreichbar. Selbst bei Einordnung als Maßnahme zur Modernisierung im Sinne von § 22 Abs. 2 WEG musste eine E-Ladestation mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden. In der Praxis war das nur selten zu erreichen. Und genau hier setzt die Neuregelung an.
Künftig soll jeder Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Rechtsanspruch darauf haben (§ 20 Abs. 2 WEG-E). Die Eigentümerversammlung darf die Baumaßnahmen in der Regel nicht verwehren. Die Kosten der Maßnahme soll der begünstigte Wohnungseigentümer selbst tragen. Die Eigentümerversammlung darf aber beschließen, dass die Gemeinschaft die Baumaßnahme organisiert, damit diese den Überblick über den baulichen Zustand der Wohnanlage behält. Damit kann die Eigentümergemeinschaft auf die Art der Durchführung der Maßnahme Einfluss nehmen. Das bedeutet letztlich, dass ein Arbeitgeber die Kosten für die Ladestation beim Mitarbeiter zu Hause für ein dienstliches Elektrofahrzeug übernehmen kann. Der Arbeitgeber kann darüber hinaus auch anbieten, die Installation der Ladestation durch Fachbetriebe oder Dienstleister organisatorisch zu übernehmen. Zwingen kann man die Eigentümergemeinschaft aber nicht dazu, hier das Heft aus der Hand zu geben. Damit bleibt dem Arbeitgeber nur, die Kosten für die Ladestation zu tragen, während er auf den Einbau wenig bis gar keinen Einfluss hat. Dennoch werden Eigentümerversammlungen konkreten Fachinformationen von Arbeitgeberseite offen gegenüberstehen, soweit für die Wahl und Leistung der für den Elektro-Dienstwagen benötigten E-Ladestation konkrete Vorschläge gemacht werden.
Entsprechende Vorteile sollen künftig auch Mietern zukommen, wenn es um die E-Ladestation zur Mietwohnung geht. Grundsätzlich soll künftig auch jeder Mieter einen Anspruch gegen den jeweiligen Vermieter erhalten, dass ihm bauliche Maßnahmen zur Errichtung einer Lademöglichkeit für elektrisch betriebene Fahrzeuge auf seine Kosten erlaubt werden (§ 554 BGB-E). Handelt es sich bei der Mietwohnung um eine Eigentumswohnung, wird das Szenario noch erweitert, wenn der Vermieter seinerseits als Wohnungseigentümer dann die Ansprüche seines Mieters an die Eigentümergemeinschaft „durchreicht“.
Diese Neuerungen müssen natürlich noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Die Änderungen kommen aber ziemlich sicher. Perspektivisch bedeuten diese Änderungen, dass dort, wo sich zurzeit aufseiten von Wohnungseigentümern oder Vermietern noch Widerstand regt bezüglich der Gestattung einer Wallbox, es nur noch eine Frage der Zeit ist, bis man nach Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen die (anstehenden) Änderungen der Rechtslage für sich nutzen und umsetzen kann. Da es sich um Rechtsansprüche handelt, können diese notfalls eingeklagt werden. Dienstwagennutzer kommen daher künftig des Öfteren in den Genuss eines Elektrofahrzeugs, da die fehlende Wallbox zu Hause kein K.-o.-Kriterium mehr sein wird. Ein gut informiertes und kommunikationsstarkes Fuhrparkmanagement kann daher künftig die Wünsche der Dienstwagennutzer in Bezug auf die neue elektrische Mobilität besser unterstützen.
Die erstinstanzlich geltend gemachten Kündigungsgründe vermögen die außerordentliche Kündigung des Dienstnehmers nicht zu rechtfertigen. Auch die gebotene Gesamtschau der geltend gemachten Kündigungsgründe rechtfertigt bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nicht die Annahme, dass es dem Unternehmen unzumutbar gewesen wäre, den Dienstnehmer bis zum ordentlichen Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses am 30.9.2019 weiter zu beschäftigen. Da der Dienstvertrag (hier: Vorstandsdienstvertrag) zwischen den Parteien über den 30.9.2016 hinaus fortbestand, hatte der Dienstnehmer weiterhin Anspruch auf die vertraglich vorgesehene Nutzung seines Dienstwagens. Die Nichtrückgabe des Dienstwagens vermag daher Schadensersatzansprüche des Unternehmens als Dienstherrn nicht zu begründen. OLG München, Urteil vom 04.12.2019, Az. 7 U 2464/18
Bei Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer außerhalb des Betriebs zu erfüllen hat, gehören die Fahrten zu auswärtigen Arbeitsstellen zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten, weil das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf ausgerichtet ist, dort die Personenbeförderung als Dienstleistung zu erbringen. Damit gehört auch die Fahrt zu den jeweiligen Auftragnehmern des Arbeitgebers und wieder zurück für den damit betrauten Arbeitnehmer zu seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Dienstleistung, und zwar unabhängig davon, ob Fahrtantritt und Fahrtende am Betriebssitz des Arbeitgebers sind oder aber an der Wohnung des Arbeitnehmers, was insbesondere dann gilt, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit sich führen muss, um Arbeitsmittel vor Ort zu haben. Das gilt erst recht, wenn das Fahrzeug für sich gesehen das Arbeitsmittel ist, das benötigt wird, um die Arbeiten – hier die Personenbeförderung – auszuführen. LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 06.09.2019, Az. 1 Sa 922/19
Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH, der gegenüber der ihm unterstellten Lohnbuchhaltung angibt, dass für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Betriebsstätte der GmbH eine Entfernung von fünf Kilometern für die Versteuerung des Sachbezugs nach § 8 Abs. 2 EStG anzusetzen ist, obschon er tatsächlich seinen Wohnsitz in einem 72 Kilometer entfernten Ort hat, verschafft sich in Bezug auf das von ihm privat genutzte Dienstfahrzeug einen rechtswidrigen Vermögensvorteil, verstößt zudem gegen seine Pflicht als Geschäftsführer, die steuerlichen Belange der Gesellschaft ordnungsgemäß wahrzunehmen, und verwirklicht den Straftatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Abgabenordnung. Die darauf gestützte fristlose Kündigung ist gemäß § 626 BGB rechtswirksam. LG Gera, Urteil vom 28.03.2019, Az. 11 HK O 55/18, 11 HKO 55/18
Die Arbeitszeiterfassung durch ein Zeiterfassungssystem mittels Fingerprints ist nicht erforderlich im Sinne von § 26 Abs. 1 BDSG und damit ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht zulässig. Der Arbeitnehmer ist nur dann verpflichtet, sich der ärztlichen Untersuchung gemäß Anhang 1 Teil 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst beb ArbMedVV zu unterziehen, wenn er Tätigkeiten ausführt, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann (hier verneint). ArbG Berlin, Urteil vom 16.10.2019, Az. 29 Ca 5451/19 (Berufung eingelegt beim LAG Berlin-Brandenburg, Az. 10 Sa 2130/19)

Aktuelles Magazin
Ausgabe 1/2020

Sonderausgabe Elektro
Das neue Jahresspecial Elektromobilität.
Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2026
0 Kommentare
Zeichenbegrenzung: 0/2000