Einfach mitnehmen?
<p> Wer im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit oder Selbstständigkeit zusätzliche Fahrgäste mitnimmt, sprich eine Beförderung im Fahrgastbetrieb durchführt, muss über einen Personenbeförderungsschein verfügen. Dabei handelt es sich nicht um eine eigene Führerscheinklasse, sondern der umgangssprachlich auch als P-Schein bezeichnete Personenbeförderungsschein stellt eine Ergänzung zur eigentlichen Fahrerlaubnis dar und befähigt den Inhaber dazu, im Bereich der Fahrgastbeförderung zu arbeiten. Welche Voraussetzungen hierfür erfüllt werden müssen und was beachtet werden muss, erläutert Ihnen Flottenmanagement in diesem Artikel.</p>

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In vielen Unternehmn sind Mitfahrgelegenheiten heutzutage gang und gäbe. Doch wie unterscheiden sich Mitfahrgelegenheiten von der Fahrgastbeförderung? In beiden Fällen nimmt ein Fahrer streckenweise oder auf der kompletten Tour Personen in seinem Fahrzeug mit. Den Unterschied macht die Vergütung: Während sich bei einer Mitfahrgelegenheit die zugestiegenen Personen an den laufenden Kosten wie Kraftstoff und der Fahrzeughaltung beteiligen, kommt bei der Fahrgastbeförderung ein „Entgelt“ für die erbrachte Leistung des Fahrers hinzu. Dadurch hat die Fahrgastbeförderung immer einen gewerblichen Charakter, da hier rein rechtlich eine Dienstleistung erfolgt. Für den Fahrer bei einer Mitfahrgelegenheit bedeutet dies, dass er lediglich die laufenden Kosten beispielsweise für Kraftstoff und die Fahrzeughaltung (§ 1 Absatz 2 Personenbeförderungsgesetz) den Mitfahrern anteilig berechnen darf, andernfalls benötigt der Fahrer einen Personenbeförderungsschein und handelt als Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG).
Auch Portale für Mitfahrgelegenheiten wie Bla- BlaCar, Fahrgemeinschaft.de (Kooperation mit ADAC) oder MiFaZ achten bei Vergabe der Touren darauf, dass diese Fahrten auch rechtlich als Mitfahrgelegenheit gelten. So schreibt beispielsweise BlaBlaCar in seinen FAQ (Fahrer -> Eine Fahrt anbieten -> Der Preis für meine Fahrt): „Wir schlagen dir für deine Fahrten jeweils Kostenbeiträge pro Mitfahrer vor. Diese Vorschläge helfen dir dabei, faire Kostenbeiträge festzulegen, mit denen du gute Chancen hast, deine freien Sitzplätze im Auto zu füllen. Du kannst die Vorschläge innerhalb einer gewissen Spanne aber auch individuell anpassen. Wir bieten dir diese Hilfestellung, damit du einerseits einfach deine Kosten teilen kannst und um andererseits zu verhindern, dass beim Mitfahren Gewinne erzielt werden. Der angezeigte Betrag wird so berechnet, dass du deine Reisekosten für eine bestimmte Fahrt (Treibstoff, Verschleiß, usw.) bestmöglich abdecken kannst. Es wird auch berücksichtigt, wie lang die Strecke ist, indem ein fixer Betrag pro gefahrenen Kilometer veranschlagt wird: 0,045 € per km.“ Im Gegensatz zu BlaBlaCar muss bei Fahrgemeinschaft.de, das mit ADAC-Mitfahrclub.de und Pendlernetz.de kooperiert, kein kostenpflichtiges Nutzungspaket abgeschlossen werden. Aber auch hier steht in den Nutzungsbedingungen unter Punkt 5.6: „Das kommerzielle Anbieten von Fahrten im Mitfahrportal ist nur unter Berücksichtigung des jeweils geltenden Rechts und nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung durch den Betreiber des Mitfahrportals gestattet.“ Um auch hier den Charakter einer privaten Mitfahrgelegenheit aufrechtzuerhalten, stellt der Anbieter einen Fahrpreisrechner zur Verfügung, über den sich der empfohlene Fahrpreis ermitteln lässt. Uber bot mit „UberPop“ in Deutschland zunächst eine Art Mitfahrgelegenheit an, deren Fahrpreis sich aber nicht nur nach den laufenden Kosten des Fahrzeugs des Fahrers richtete, sondern bei der in der Kalkulation auch Sonderereignisse wie hohes Fahrtenaufkommen oder die Verknappung von Beförderungsmöglichkeiten einbezogen wurden. Uber verstieß damit laut Oberlandesgericht und Europäischem Gerichtshof gegen das PBefG, da private Fahrer ohne P-Schein durch dieses Angebot Gewinn erzielen konnten. Mittlerweile werden über das US-amerikanische Dienstleistungsunternehmen ausschließlich Fahrten mit Fahrer, die einen Personenbeförderungsschein besitzen, in unterschiedlichen Angebotsstrukturen vermittelt.
Allgemein ist festzuhalten, dass die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) und der dazugehörige Personenbeförderungsschein immer dann benötigt werden, wenn bis zu acht Personen auf einmal gewerblich befördert werden sollen. Entscheidend ist hier die gewerbliche Nutzung. Dies ist klar in § 48 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt: „Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.“ Auf dieser Regelung aufbauend ist bereits in den 1960er Jahren das bundeseinheitliche Personenbeförderungsgesetz erlassen worden, in dem unter anderem präzisiert wird, welche Personen den entsprechenden Führerschein für Fahrgastbeförderung benötigen. Dazu zählen Taxifahrer, Mietwagen- und Limousinenfahrer gegen Entgelt, Pkw-Fahrer im Linienverkehr, Krankenwagenfahrer sowie Fahrer im Schülerverkehr beziehungsweise Fahrer, die Behinderte transportieren oder im Rahmen ihres Freiwilligendienstes Personen befördern. Personen, die im Besitz der Führerscheinklasse D oder D1 (auch Busführerschein genannt) sind, benötigen in der Regel keinen zusätzlichen Beförderungsschein. Auch beispielsweise Krankenkraftwagen der Bundeswehr oder des Katastrophenschutzes sind von dem Personenbeförderungsschein ausgenommen. Zudem sind natürlich auch die Vorgaben bezüglich der Anzahl der Mitfahrer zu berücksichtigen. Laut § 21 StVO gilt: „In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind.“ Voraussetzungen sind dann die Führerscheinklasse B (bei bis zu acht Mitfahrern plus Fahrer) oder die Führerscheinklassen D beziehungsweise D1 (mehr als acht Personen).
Doch welche Voraussetzungen müssen für die gewerbliche Personenbeförderung erfüllt sein? Nach § 48 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung wird die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erteilt, wenn der Antragsteller
1. die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt,
2. das 21. Lebensjahr – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr – vollendet hat, a. durch Vorlage eines nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ausgestellten Führungszeugnisses und durch eine auf Kosten des Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird,

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3. seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
4. nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt,
5. nachweist, dass er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr – besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat,
6. falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll – einen Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und
7. falls die Erlaubnis für Taxen gelten soll – in einer Prüfung nachweist, dass er die erforderlichen Ortskenntnisse in dem Gebiet besitzt, in dem Beförderungspflicht besteht. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden, die die zuständige oberste Landesbehörde, die von ihr bestimmte Stelle oder die nach Landesrecht zuständige Stelle bestimmt. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Ortskundeprüfung auch selbst durchführen.
Der § 48 Absatz 5 der FeV enthält auch die Regelungen bezüglich der Dauer der FzF: So wird die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt und kann auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahre verlängert werden. Für eine Verlängerung müssen wiederum Nachweise erbracht werden, dass die Anforderungen, die sich aus den Punkten 2a, 3 und 4 von § 48 Absatz 4 ergeben, noch erfüllt sind.
Zuletzt noch ein paar Anmerkungen bezüglich möglicher Strafen: Jeder Fahrer, der gewerblich ohne Personenbeförderungsschein Fahrgäste befördert, verstößt gegen das Gesetz. Das Fahren ohne die erforderliche Erlaubnis stellt dabei eine Ordnungswidrigkeit dar. Das bedeutet, dass dem Fahrer ein Bußgeld von 75 Euro sowie ein Punkt droht. Die gleiche Strafe droht aber auch dem Unternehmen, dass die Fahrgastbeförderung durch einen Fahrer ohne entsprechende Fahrerlaubnis zugelassen hat.

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