Unbedingt vorher beantragen
<p> Wer dienstlich im Ausland unterwegs ist, muss nachweisen können, dass für ihn weiterhin die Sozialversicherungspflichten des Entsendestaates gelten. Dafür gibt es seit 2010 die A1-Bescheinigung, die für jeden noch so kurzen Aufenthalt im europäischen Ausland mitgeführt werden muss.</p>

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Schon mal von der A1-Bescheinigung gehört? Möglicherweise eher in jüngster Zeit, denn insbesondere in Frankreich, Österreich, Rumänien und der Schweiz finden verstärkt Kontrollen statt im Kampf gegen Schwarzarbeit und Lohndumping. Ohne A1-Bescheinigung können Bußgelder zwischen 1.000 und 10.000 Euro drohen oder Tagessätze an Sozialversicherungsbeiträgen fällig werden. Im EU-Ausland tätige Arbeitnehmer, verbeamtete Personen oder Selbstständige, egal ob für einen Tagestermin oder längerfristig bis maximal 24 Monate, weisen mit der A1-Bescheinigung (früher E101-Bescheinigung) nach, dass sie nach Recht des Entsenderstaates versichert sind, also dort ihre Sozialabgaben, Steuern, Krankenversicherung et cetera zahlen. Für die Entsendung in Staaten, mit denen Deutschland ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, sind andere Entsendebescheinigungen als das A1-Formular nötig. Für das sogenannte vertragslose Ausland (beispielsweise Mexiko oder Indonesien) gibt es generell keine Entsendebescheinigungen. Im Unterschied zu einer Entsendung liegt eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten vor, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig, also an mindestens einem Beschäftigungstag im Monat oder fünf in einem Quartal, in einem anderen Mitgliedsstaat eingesetzt wird. Dann muss nicht für jeden Einsatz eine A1-Bescheinigung beantragt werden. Die Feststellung eines solchen Sachverhalts erfolgt durch die Deutsche Verbindungsstelle Krankenkasse – Ausland DVKA.
Seit dem 1. Januar 2019 können die Bescheinigungen ausschließlich elektronisch bei den Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung sowie den Arbeitsgemeinschaften berufsständischer Versorgungseinrichtungen beantragt werden. Haufe berichtet, dass sich seitdem die Antragszahlen im Vergleich zu den Vorjahren verzehnfacht hätten, was wiederum insbesondere bei kurzfristigen Dienstreisen die Ausstellung verzögert. Sollte die Bescheinigung nicht rechtzeitig vor Grenzübertritt eintreffen, reichte bisher eine Kopie des Antrags beziehungsweise ein nachträglicher Nachweis, dass der Antrag vor der Entsendung gestellt wurde. Ab dem 1. Januar 2020 werden die Entgeltabrechnungsprogramme auf Grundlage der Quittierung des Kommunikationsservers über die technische Annahme des A1-Antrages eine elektronische Antragsbestätigung erstellen. Arbeitgeber erhalten so unmittelbar nach Antragstellung eine Bestätigung, was insbesondere bei kurzfristigen Dienstreisen hilfreich ist.
Folgende weitere Änderungen, die ab 2020 greifen, sind geplant: Angaben zum Wohnstaat werden verpflichtend, die Angaben zum Krankenversicherer beziehungsweise Versorgungswerk fallen weg, Beginn und Ende der Entsendung müssen genannt werden, die Zahl der Beschäftigungsstellen wird analog zum Antrag auch in der Bescheinigung auf elf erhöht und schließlich können unter „Beschäftigungsstaat“ nur noch EWR-Mitgliedsstaaten gewählt werden.

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