Hätten Sie’s gewusst?

<p> Eigentlich kennen wir uns alle gut aus im Stra&szlig;enverkehr. 90 Prozent der Autofahrer geben in Umfragen regelm&auml;&szlig;ig an, dass sie sich selbst zu den zehn Prozent der besten Fahrzeuglenker z&auml;hlen. Die kleinen Gemeinheiten im Verkehrsrecht beleuchten wir regelm&auml;&szlig;ig in unserer Rubrik.</p>

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SIND EIGENTLICH AUCH (OFFENSICHTLICH) RECHTSWIDRIGE VERKEHRSSCHILDER VERBINDLICH

Die von den Städten (häufig versuchsweise) durchgeführten Maßnahmen zur Verhinderung von Dieselfahrverboten aufgrund von zu hoher Schadstoffbelastung durch Stickstoffdioxid führen auch zur Einführung von Verkehrsschildern, die in der StVO überhaupt nicht vorgesehen sind.

So wurde in Düsseldorf der neue Begriff der „Umweltspur“ eingeführt, die als Umwidmung einer normalen Spur danach nur eine eingeschränkte Benutzung zulässt. Ausgangspunkt ist dabei die Kennzeichnung als „Bussonderfahrstreifen“ mit dem bekannten blauen Verkehrszeichen 245, das Omnibussen des Linienverkehrs, aber auch mit dem Schulbus-Schild zu kennzeichnenden Fahrzeugen des Schüler- und Behindertenverkehrs die Benutzung erlaubt. Einher gehen damit Sonderrechte in Form von Vorrang, insbesondere bei Abbiegevorgängen links wie rechts.

Laut Anlage 2 zu Paragraf 41 Absatz 1 der StVO dürfen auf diesen Sonderspuren auch Krankentransporte, Taxen, Fahrräder und Busse im Gelegenheitsverkehr fahren, allerdings nur, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist. Dies gilt in gleicher Weise für elektrisch betriebene Fahrzeuge. Diese Zusatzverkehre dürfen aber den Linienverkehr nicht behindern. Rettungsfahrzeuge im Noteinsatz wie auch die Polizei dürfen dort natürlich auch fahren. Taxis ohne Fahrgäste wiederum nicht.

Die Kosten bei unberechtigter Benutzung liegen bei 15 Euro ohne und 35 Euro mit Behinderung des Linienverkehrs. Schlimmer noch sind die unberechtigte Inanspruchnahme der Vorfahrtsregeln und Rotlichtverstöße auf den Spuren, da kann man noch eine Menge an Bußgeld draufzahlen.

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Die zugelassenen Zusatzzeichen werden im die StVO ergänzenden Verkehrszeichenkatalog bei der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) geführt. Und hier kommt jetzt die entscheidende Frage, ob ein dort bisher nicht existierendes Zeichen für die Bevorrechtigung von Fahrgemeinschaften zu beachten ist. Ebenso verhält es sich mit der neuen Idee der Stadt Düsseldorf für Fahrzeuge mit mindestens drei Insassen („3+“). Es handelt sich dabei um eine künstlerische „Neuschaffung“, die keinen rechtlichen Hintergrund hat.

Aber, und jetzt kommt der Haken: Diese Schilder sind sogar dann zu beachten, wenn sie rechtswidrig, wo und wie auch immer angebracht worden und rein formal anfechtbar sind. Aber solange ein Gericht nicht über ihre Aufhebung entschieden hat und sie per Klage entfernt werden müssen, hat der Verkehrsteilnehmer sie als verbindlich anzusehen. Man traut ihm also nicht zu, selbst über die Rechtmäßigkeit zu entscheiden.

Faktisch werden viele Verkehrsteilnehmer sowieso nicht alle Zusatzzeichen, die zugelassen sind, kennen. Daher ist diese Diskussion am Ende rein theoretisch. Die Auslegung sollte dann aber genau den Vorgaben folgen: Drei Insassen sind dabei beliebig zusammenzustellen, egal ob für die Fahrt zur Arbeit oder mit Kindern ins Schwimmbad. Und das gab in Düsseldorf bereits Probleme.

 

WIE SCHNELL DARF MAN EIGENTLICH AN EINER AUSFAHRT FAHREN

Das Verhalten von Verkehrsteilnehmern an Ausfahrten führt immer wieder zu kritischen Situationen, nicht selten zu Auffahrunfällen, und viele wissen auch nicht, wie man sich eigentlich regelkonform „ausfädelt“. Zuerst mal dürfen die Autobahnen nur über die mit dem Verkehrszeichen 333 für „Ausfahrt“ („Rausschmeißer“) gekennzeichneten Stellen verlassen werden. Also auch zur Vermeidung von Staus darf man nicht über Raststätten, Polizeistationen, Autobahnmeistereien oder sonstige sich anbietende Stellen („querfeldein“) herunterfahren.

Die StVO widmet sich dem Abfahr-Thema ausdrücklich in Paragraf 7a „Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen“ in Absatz 3. Während man auf den Einfädelungsstreifen schneller fahren darf als auf den durchgehenden Fahrstreifen, so gilt bei der Ausfädelung ein Verbot, dort schneller zu fahren. Bei Stau oder stockendem Verkehr auf der Hauptfahrbahn darf dann aber doch mit „mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht überholt werden“.

Die Realität zeigt aber ganz andere Probleme. Der Hintergrund für die Regelung, langsamer in der Ausfahrt zu fahren, ist die Gefahr des Überwechselns von Fahrzeugen im letzten Moment auf den „Verzögerungsstreifen“. Wird da schneller gefahren, droht der erwähnte Auffahrunfall. Man muss in der Ausfahrt rechts fahren und darf nicht links überholen.

Es handelt sich im Übrigen beim Abfahren von der Autobahn nicht um einen Fahrstreifenwechsel, sondern um einen Abbiegevorgang. Damit verbunden ist dann nach Paragraf 9 „Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren“ die rechtzeitige und deutliche Ankündigung mit dem Fahrtrichtungsanzeiger. Und man hat sein Fahrzeug „möglichst weit rechts einzuordnen, und zwar rechtzeitig“.

Das wiederum heißt, dass man zum Einordnen in die Ausfahrt den Verkehr nicht durch Langsamfahren oder Anhalten behindern darf, notfalls also bis zur nächsten Ausfahrt weiterfährt. Die tägliche Praxis ist da ganz anders geartet. Wilde Platzkämpfe finden dort jeden Morgen und Nachmittag statt. Es scheint bisher keine vernünftige Regelung zu geben, hier Abhilfe zu schaffen. Natürlich ist auch die „Standspur“ nicht als zusätzlicher Fahrstreifen erlaubt.

Fährt man aber nun alleine und unbehelligt von Stau, natürlich unterhalb der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, in eine Ausfahrt hinein, so zieht auch hier der fast allumfassende Paragraf 3 der StVO „Geschwindigkeit“: „Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird.“ Man darf andererseits aber auch nicht so langsam fahren, dass man den Verkehrsfluss behindert, gerade bei schnell von hinten herannahenden Fahrzeugen in die Ausfahrt.

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