Der Winter kommt ...
<p> ... hieß es über mehrere Staffeln bei „Game of Thrones“, bis es letztlich vor Kurzem in Staffel acht so weit war. Und auch abseits der fiktionalen Welt steht der Winter zumindest schon vor der Tür. Höchste Zeit also, sich mit dem Thema Winterreifen auseinanderzusetzen. Flottenmanagement hat für Sie alles Wissenswerte zusammengetragen.</p>

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„Von O bis O“ (Oktober bis Ostern Winterreifen, für die sonstige Zeit des Jahres Sommerreifen) lautet die bekannte Faustregel, von der wohl (fast) jeder schon einmal gehört haben dürfte. Rechtlich hat sie allerdings keine Relevanz. Und eine generelle Winterreifenpflicht, die an ein bestimmtes Datum gebunden ist, gibt es hierzulande auch nicht. Jedoch herrscht eine sogenannte situative Winterreifenpflicht. Das bedeutet: Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte – sprich winterlichen Verhältnissen auf der Straße – müssen Winterreifen aufgezogen werden.
Sollte man bei solchen Bedingungen mit Sommerreifen oder anderen nicht entsprechend geeigneten Pneus auf der Straße erwischt werden, wird ein Bußgeld fällig. Der einfache Verstoß kostet 60 Euro, hinzu kommt ein Punkt in Flensburg. Bei einer Behinderung von Dritten steigt das Bußgeld auf 80 Euro an. Wichtig: Neben dem Fahrer haftet auch der Halter, sollte das Fahrzeug ohne die erforderliche Bereifung auf die Straße geschickt worden sein. 75 Euro und ein Punkt in Flensburg wären hier die Folge.
Ebenfalls drohen bei einem Unfall mit Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen erhebliche Leistungskürzungen seitens der Kaskoversicherung aufgrund von grober Fahrlässigkeit (§ 81 VVG). Negative Auswirkungen bei der Haftpflichtversicherung sind ebenfalls möglich, da es zu einer Mithaftung des Geschädigten kommen kann.
Bei winterlichen Bedingungen sollte man also – Ausnahmen einmal ausgeklammert – auch mit einer entsprechenden Bereifung unterwegs sein. Denn sonst kann es schnell teuer (und ärgerlich) werden. Andersherum ist es hingegen erlaubt, sprich Winterreifen dürfen im Sommer ohne gesetzliche Einschränkungen verwendet werden. Allerdings ist dies nicht gerade ratsam. Winterreifen mit nahezu voller Profiltiefe stellen im Sommer gar ein Risiko dar. Und auch abgenutzte Winterreifen mit Restprofiltiefen zwischen drei und vier Millimetern sollten im Sommer besser nicht verwendet werden. Messungen des ADAC ergaben unter anderem: Der Bremsweg mit Winterreifen auf trockener Straße bei sommerlichen Bedingungen verlängert sich je nach Verschleißzustand und Temperatur bei 100 Kilometern pro Stunde um bis zu 16 Meter. Begründet liegt dies in der weicheren Reifenmischung der Wintergummis. So sagt Prof. Dr. Walter Eichendorf, Präsident des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR), zusammenfassend: „Die richtige Bereifung, also Sommerreifen im Sommer und Winterreifen im Winter, ist für die Sicherheit im Straßenverkehr unerlässlich.“
Unterscheidung
Winterreifen sind am Alpine- Symbol zu erkennen, einem Bergpiktogramm mit Schneeflocke. Darüber hinaus gelten bis zum 30. September 2024 Reifen mit M+S-Kennzeichnung als wintertauglich – wenn sie bis zum 31. Dezember 2017 hergestellt wurden. Der Gesetzgeber schreibt eine Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern für Winterreifen vor. Der ADAC empfiehlt aus Sicherheitsgründen jedoch mindestens vier Millimeter. Annabel Brückmann, Pressesprecherin des ACV Automobil-Club Verkehr, begründet dies wie folgt: „Schon unter vier Millimetern wird es bei Winterreifen kritisch. Denn unter diesem Wert schwinden die Lamellen, die für die Verzahnung mit der Fahrbahn sorgen – der Reifen verliert dann dramatisch an Sicherheit.“ Zudem sollten Winterreifen maximal sechs Jahre im Einsatz sein, da dann die Gummimischung so hart werde, dass der Grip bei tiefen Temperaturen nachlasse, erklärt der ADAC.

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Ausgabe 5/2019

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Wie sieht es mit Ganzjahresreifen in der kalten Jahreszeit aus? Sie sind Winterreifen rechtlich gleichgestellt und besitzen entweder das Alpine-Symbol oder die M+S-Kennzeichnung (zur Gültigkeit dieser siehe oben).
In der Flotte bleiben aber zumindest vorerst saisonale Pneus das Nonplusultra, das zeigten nicht zuletzt die Ergebnisse unserer Onlineumfrage in der vergangenen Ausgabe (S. 78 ff.).
AUSNAHMEN:
Für einige Fahrzeuge sind keine Winterreifen nötig:
• einspurige Kraftfahrzeuge (zum Beispiel Motorräder)
• Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft
• Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
• motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 FZV
• Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 StVO genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung genügen
• Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind
Diese Fahrzeuge dürfen allerdings nur unter diesen Voraussetzungen mit Sommerreifen fahren:
• Vor jeder Fahrt muss geprüft werden, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist.
• Während der Fahrt ist ein Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten, der in Metern mindestens der Hälfte der Geschwindigkeit in km/h entspricht („halber Tacho“).
• Es darf nicht schneller als 50 Kilometer pro Stunde gefahren werden, sofern nicht ohnehin eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Quelle: In Anlehnung an den ADAC

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