Rundfunkbeitrag für Geschäftswagen
<p> Der Rundfunkbeitrag schlägt vor allem bei Unternehmen mit mehreren Niederlassungen, Betrieben mit mehreren Filialen sowie mehreren Firmenfahrzeugen deutlich zu Buche. Geregelt ist dies im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der jüngst auf dem Prüfstand von Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und Europäischem Gerichtshof (EuGH) stand. Die vormals als „GEZ“ bekannte Abgabe und die diesbezüglichen Regelungen sind aber rechtmäßig sowie verfassungskonform und stehen im Einklang mit dem Europarecht. Künftig soll der Rundfunkbeitrag noch weiter steigen.</p>

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Rundfunkbeitrag ist grundsätzlich verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht hat am 18. Juli 2018 (Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17) in mehreren parallel gelagerten Verfahren entschieden, dass der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich sowie für Betriebsstätten und nicht lediglich privat genutzte Kraftfahrzeuge grundsätzlich verfassungsgemäß ist. Das Grundgesetz steht der Erhebung von Vorzugslasten in Form von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr – potenziell – einen Nutzen haben. Der mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgeglichene Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen. Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft.
Die Landesgesetzgeber durften daher die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen in der Annahme anknüpfen, das Programmangebot des öffentlich- rechtlichen Rundfunks werde typischerweise in der Wohnung in Anspruch genommen. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es dabei nicht an. Ein Beitragsschuldner darf jedoch zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden. Daher dürfen Inhaber mehrerer Wohnungen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden. Die mehrfache Belastung von Zweitwohnungsinhabern ist daher bis zum 30. Juni 2020 neu zu regeln; insoweit hat das BVerfG aber bis dahin die Fortgeltung angeordnet mit Möglichkeit einer Beitragsbefreiung.
Demgegenüber steht die Rundfunkbeitragspflicht im betrieblichen Bereich unter einem anderen Aspekt: Die Nutzungsmöglichkeit zu betrieblichen Zwecken rechtfertigt die gesonderte Inanspruchnahme von Inhabern von Betriebsstätten und von nicht ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Kraftfahrzeugen zusätzlich zur Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich.
Rundfunkgebühr für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge
Auch Inhabern von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen wird durch das Rundfunkangebot ein Vorteil zuteil, der ihre Inanspruchnahme mit Rundfunkbeiträgen rechtfertigt. Eine Betriebsstätte in diesem Sinne ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Dies kann also ein Produktionsstandort, ein Geschäft, eine Behörde (Amt), ein Krankenhaus oder ein gewerblicher Betrieb sein. Auch eine Verkaufsfläche innerhalb einer Raumeinheit kann eine eigenständige Betriebsstätte sein, beispielsweise als „Shop im Shop“. Es gibt aber auch Betriebsstätten, die beitragsfrei sind; dies gilt zum Beispiel für Räume, die ausschließlich gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind, oder für reine Funktionsstätten, die keinen eingerichteten Arbeitsplatz haben wie Lagerhallen oder Fahrzeugdepots – oder wenn in der Betriebsstätte ausschließlich ehrenamtliche Mitarbeiter tätig sind.
Nach dem BVerfG weist bereits die Möglichkeit der Mediennutzung einen betrieblichen Bezug auf, der dem unternehmerischen Wirken zu Erwerbszwecken zugutekommt. So kann man sich aus dem Rundfunkangebot Informationen für den Betrieb beschaffen sowie das Rundfunkangebot zur Information oder Unterhaltung der dort beschäftigten Personen und gegebenenfalls der Kundschaft nutzen. Diese anders gelagerte Vorteilslage rechtfertigt nach Ansicht des BVerfG auch die gesonderte Inanspruchnahme von Betriebsstätteninhabern und Inhabern betrieblich genutzter Kraftfahrzeuge – neben der Beitragspflicht im privaten Bereich.

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Ähnliches gilt auch für den Rundfunkempfang in betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen. Hier erwächst dem Betriebsstätteninhaber ein zusätzlicher erwerbswirtschaftlicher Vorteil, der anders ausgeprägt ist als der Nutzungsvorteil innerhalb der Betriebsstätte. Er bezieht sich zum einen auf Teile des Rundfunkprogramms, deren Nutzungsvorteil sich spezifisch während der Nutzung eines Kraftfahrzeugs realisieren lässt, wie etwa der Empfang von Verkehrsmeldungen. Zum anderen wird in einem Kraftfahrzeug von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in einem gesteigerten Maß Gebrauch gemacht. Diese anders gelagerte Ausprägung des Nutzungsvorteils besteht etwa in Unternehmen mit Außendienstmitarbeitern. Sie wird besonders deutlich bei Unternehmen, deren erwerbswirtschaftliche Betätigung schwerpunktmäßig in der Nutzung von Kraftfahrzeugen liegt, wie etwa bei Unternehmen der Personenbeförderung oder Logistikunternehmen. Hier verschiebt sich der Nutzungsvorteil von einem zusätzlichen Vorteil neben der Empfangsmöglichkeit in der Betriebsstätte hin zum Hauptvorteil. Bei Mietwagen schließlich liegt der abgeltungsfähige Vorteil im preisbildenden Faktor der Empfangsmöglichkeit. Die Gesamtheit dieser zusätzlichen Vorteile haben die Gesetzgeber daher mit der Beitragspflicht für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge in verfassungsgemäßer Weise erfasst.
Bei Kraftfahrzeugen, die zur Vermietung bestimmt sind, zieht der Inhaber hingegen zwar nicht unmittelbar einen kommunikativen Nutzen aus dem Programmangebot. Hier liegt in der Möglichkeit des Rundfunkempfangs aber ein erwerbswirtschaftlicher und damit abgeltungsfähiger Vorteil, weil die Möglichkeit der Kunden, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, einen preisbildenden Faktor für den Vermieter von Kraftfahrzeugen darstellt und er dadurch bei der Vermietung höhere Entgelte erzielen kann.
Keine Doppelbelastung?
Es verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass Kraftfahrzeuge nur im betrieblichen Bereich der Beitragspflicht unterworfen sind, nicht aber im privaten Bereich. Im betrieblichen Bereich erweitert der Inhaber den Umfang seiner erwerbswirtschaftlichen Betätigung über die stationäre Betriebsstätte hinaus und zieht daraus auch einen zusätzlichen erwerbswirtschaftlichen Vorteil, der bei privater Nutzung nicht existiert und damit die vorgenommene Differenzierung rechtfertigt.
Dieser Vorteil ist den Inhabern von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen zurechenbar. Ausgehend von einem weiten Spielraum der Gesetzgeber ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Beitragspflicht zum einen an die Inhaberschaft einer Betriebsstätte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV) und zum anderen an die Inhaberschaft eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV anknüpft. Beiden Anknüpfungspunkten liegt entsprechend dem privaten Bereich die nicht zu beanstandende Erwägung zugrunde, dass in diesen Raumeinheiten üblicherweise eine Rundfunknutzung stattfindet, sich dort also typischerweise die Möglichkeit der Rundfunknutzung entfaltet.
Damit ist dann auch die Frage beantwortet, dass es eben keine nochmalige Belastung der Dienstwagennutzer darstellt, wenn ein Unternehmen ohnehin auf Basis der Beschäftigtenzahl den Rundfunkbeitrag bezahlt und der Dienstwagennutzer bereits über die Beschäftigtenzahl erfasst wird.
Der Rundfunkbeitrag wird gezahlt entsprechend der Anzahl
• der beitragspflichtigen Betriebsstätten,
• der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und
• der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.
Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei (d. h. pro beitragspflichtiger Betriebsstätte kann ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei angerechnet werden). Jedes weitere Kraftfahrzeug wird mit einem Drittelbeitrag – monatlich 5,83 Euro – berechnet. Wenn Dienstwagen, Pannendienstwagen, Mietwagen oder Vorführwagen in die Klassen M, N fallen oder es sich bei diesen Wagen um Geländewagen mit Symbol G handelt, sind sie beitragspflichtig. Dazu gibt es weiterführende Informationen für Unternehmen und Institutionen auf der Internetseite www.rundfunkbeitrag.de.
Rundfunkbeitrag steht im Einklang mit Europarecht
Auch der Europäische Gerichtshof hat am 13. Dezember 2018 (Rechtssache C-492/17) entschieden, dass der deutsche Rundfunkbeitrag rechtmäßig ist und insbesondere keine unerlaubte staatliche Beihilfe darstellt oder anderweitig gegen das EU-Recht verstößt.
Danach war es rechtmäßig, dass in Deutschland die Finanzierungsregelung für den öffentlich- rechtlichen Rundfunk so geändert wurde, dass die Rundfunkgebühr (GEZ), die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten war, ersetzt wurde durch einen Rundfunkbeitrag, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, aber keine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne von Artikel 1c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV darstellt. Das Europarecht (Art. 107, 108 AEUV) ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die öffentlich- rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse einräumt, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben, nicht entgegenstehen.
Keine Trickserei mit Barzahlung
Gelegentlich wird der „heiße Tipp“ gegeben, man könne um den Rundfunkbeitrag herumkommen, wenn man der Einzugsstelle mitteilt, man wolle den Rundfunkbeitrag bezahlen, aber eben nur bar. Bei solchermaßen angezeigter Zahlungsbereitschaft würden die Rundfunkanstalten dann angeblich auf das Beitreiben der Gebühren verzichten. Der Hessische VGH in Kassel hat aber bereits mit Urteil vom 13. Februar 2018 (Az. 10 A 2929/16) darauf hingewiesen, dass kein Anspruch besteht, den Rundfunkbeitrag mittels Banknoten bar zu zahlen. § 10 der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks, wonach der Rundfunkbeitrag nur unbar geleistet werden kann, sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Wie in allen anderen Bundesländern auch sind Zahlungen an die Landes-Rundfunkanstalten nur unbar zugelassen. Der Beitragsschuldner muss die Rundfunkbeiträge auf seine Gefahr auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio bei Banken oder Sparkassen leisten. Der Beitragsschuldner kann dabei die Rundfunkbeiträge nur mittels Ermächtigung zum Einzug mittels Lastschrift beziehungsweise künftiger SEPA-Basislastschrift, Einzelüberweisung oder Dauerüberweisung entrichten. Barzahlung ist danach nicht vorgesehen und damit unzulässig. Diese Regelung ist formell und materiell rechtmäßig und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Ein Anspruch eines Beitragsschuldners, den Rundfunkbeitrag in Form der Barzahlung zu entrichten, besteht daher nicht. Und der „heiße Tipp“ ist für die Tonne.
Steuerlich betrachtet: Rundfunkgebühren als Werbungskosten
Bei ausschließlich beruflich genutztem Kraftfahrzeug sind Rundfunkgebühren als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig. Die Rundfunkgebühren für ein von dem Steuerpflichtigen in ein Lieferfahrzeug seines Arbeitgebers eingebautes Radio sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige das Radio ausschließlich während seiner Arbeitszeit verwendet und die gesendeten Verkehrsinformationen für seine Fahrtätigkeit benötigt. Dies hat das FG Düsseldorf entschieden (Urteil vom 05.07.2000, Az. 15 K 303/98 E) für einen Fall, in dem der Arbeitgeber die Rundfunkgebühren (GEZ) nicht selbst übernommen hatte.
Da die Rundfunkgebühren nach der früheren Satzung der Gebühreneinzugszentrale (und jetzt auch nach dem Rundfunkstaatsvertrag) allein aufgrund der beruflichen Nutzung des Fahrzeugs anfielen, wurden sie als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG angesehen, nämlich als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach höchstrichterlicher BFH-Rechtsprechung sind Werbungskosten darüber hinaus in Anlehnung an den Betriebsausgabenbegriff alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind. Bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit ist eine berufliche Veranlassung gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs getätigt werden. Ein Werbungskostenabzug kommt allerdings nicht in Betracht, wenn die Aufwendungen den Beruf zwar fördern, daneben aber auch der Lebensführung dienen. Hierbei kommt es entscheidend auf den tatsächlichen Verwendungszweck an.
Bei Anwendung dieser Grundsätze waren die Rundfunkgebühren beruflich veranlasst. Sie standen bereits deshalb in einem objektiven Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, weil das Rundfunkgerät in einem ausschließlich beruflich genutzten Kraftfahrzeug betrieben wurde. Die berufliche Nutzung war zudem Voraussetzung dafür, dass die Rundfunkgebühren überhaupt anfallen. Die Aufwendungen wurden auch zur Förderung der beruflichen Tätigkeit getätigt, da die im Radiogerät gesendeten Verkehrsinformationen für die Fahrtätigkeit benötigt wurden. So schließt sich der Kreis.

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