Das kostet ...
<p> Ein Bußgeld im Straßenverkehr ist immer ärgerlich. Doch kennen Sie überhaupt alle (neuen) Bestimmungen und Regeln? Flottenmanagement bringt Sie diesbezüglich auf den aktuellen Stand und schaut außerdem, was in den nächsten Monaten kommen wird.</p>

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Zuletzt wurde der Bußgeldkatalog im Oktober 2017 überarbeitet und die Strafen zum Teil deutlich verschärft. So gibt es seitdem höhere Bußgelder bei einer Blockade der Rettungsgasse und bei Nichtbeachten von blauem Blinklicht und Einsatzhorn. Der Anstieg der Regelgeldbuße ist hier drastisch – von ehemals 20 Euro wurde sie auf mindestens 200 Euro angehoben. Zudem sind je nach Schwere des Vergehens zwei Punkte in Flensburg möglich. Für die Blockierung der Rettungsgasse mit Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung wurden neue Tatbestände geschaffen, zusätzlich können Fahrverbote und Geldbußen von bis zu 320 Euro verhängt werden.
Die Tatbestände im Detail:
• keine Rettungsgasse gebildet – mit Behinderung (zum Beispiel eines Rettungsfahrzeugs): 240 Euro plus 2 Punkte im Fahreignungsregister plus 1 Monat Fahrverbot
• keine Rettungsgasse gebildet – mit Gefährdung (zum Beispiel eines Feuerwehrmanns oder Verletzten): 280 Euro plus 2 Punkte im Fahreignungsregister plus 1 Monat Fahrverbot
• keine Rettungsgasse gebildet – mit Sachbeschädigung (zum Beispiel Sachbeschädigung beim Ausscheren, um einem Einsatzfahrzeug durch die Rettungsgasse zu folgen): 320 Euro plus 2 Punkte im Fahreignungsregister plus 1 Monat Fahrverbot
Quelle: In Anlehnung an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
Höhere Strafen für Smartphone- und Tablet- Nutzung am Steuer
Das Smartphone in der Hand und kurz noch eine Whatsapp-Nachricht abgeschickt – und das alles, während man gerade im Auto auf die rote Ampel zurollt. Vermutlich kein seltenes Szenario im Straßenverkehr, mittlerweile aber ein ziemlich kostspieliges – sollte man erwischt werden. Seit Oktober 2017 wird zudem auch die Nutzung von Tablets, Notebooks oder E-Books bestraft, zuvor war „nur“ die Nutzung eines Handys/ Smartphones am Steuer verboten. Sprachsteuerung, Vorlesefunktion und Head-up-Displays für Fahrzeug- oder Verkehrszeichen-Informationen sind hingegen ausdrücklich erlaubt.
Veränderter und erweiterter Strafenkatalog:
• Die Geldbuße für unerlaubte Nutzung von Handys während der Autofahrt wurde von 60 auf 100 Euro erhöht. Hinzu kommt die Eintragung von 1 Punkt im Fahreignungsregister. Bei schweren Verstößen drohen künftig auch Fahrverbote und Geldbußen von 150 beziehungsweise 200 Euro sowie die Eintragung von 2 Punkten.
• Radfahrende müssen bei einem Verstoß mit einer Regelgeldbuße in Höhe von 55 Euro rechnen.
Quelle: In Anlehnung an das BMVI
E-Scooter jetzt zugelassen
Neue Mobilitätsformen wie E-Scooter sollen nach den Plänen der Bundesregierung den Straßenverkehr entlasten. Seit Mitte Juni sind E-Scooter offiziell auf Deutschlands Straßen erlaubt – dabei gilt es, einige Dinge zu beachten (siehe auch S. 46 f. in Flottenmanagement-Ausgabe 3/2019).

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Bei Verstößen gegen die Regelungen werden entsprechend Verwarnungsgelder beziehungsweise Bußgelder fällig – die Überprüfung findet laut Bundesregierung im „Rahmen der üblichen Verkehrskontrollen“ statt. Sollte man beispielsweise mit einem E-Scooter ohne Allgemeine Betriebserlaubnis unterwegs sein, sind dafür 70 Euro fällig. Etwas weniger kostet das Fahren ohne Versicherungsaufkleber (40 Euro) beziehungsweise ein Verstoß gegen die Beleuchtungsvorschriften (20 Euro). 15 Euro müssen bezahlt werden, wenn auf „nicht zulässigen Verkehrsflächen“ gefahren wird oder man nebeneinander unterwegs ist. Werden andere Verkehrsteilnehmer behindert, sind es 20 Euro, bei Gefährdung 25 Euro, bei Sachbeschädigung 30 Euro.
Wer beim E-Scooter auf die Pflichtversicherung verzichtet, muss neben einem Bußgeld von 70 Euro auch mit einer Strafanzeige wegen des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz rechnen. Das kann weitere Kosten von 150 bis 550 Euro nach sich ziehen.
Noch ein Hinweis: Bei Alkohol gelten für E-Scooter- Fahrer die gleichen Vorgaben wie für Autofahrer.
Neue Regeln für den Radverkehr
Schmale Radwege, teilweise ungünstige Ampelschaltungen und immer mehr Radfahrer im Straßenverkehr – das kann nicht lange gut gehen. Stephanie Krone vom Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club e. V. (ADFC) berichtet: „In den vergangenen zehn Jahren ist die Zahl an Radfahrern stark gestiegen, nur die Infrastruktur ist nicht genügend mitgewachsen.“ So kamen 2017 auf deutschen Straßen mehr als 380 Radfahrer ums Leben (bei rund 80.000 verletzten Radfahrern), im vergangenen Jahr waren es vorläufigen Angaben zufolge sogar noch einmal 65 Todesopfer mehr.
Dieser Entwicklung will Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer nun entgegensteuern und setzt rund um den Radverkehr auf eine Änderungsverordnung. Sie soll aller Voraussicht nach noch in diesem Sommer in die Ressortabstimmung und in die Länder- und Verbändeanhörung gehen. In einem zweiten Schritt sind auch in den begleitenden Verwaltungsvorschriften und im übergeordneten Straßenverkehrsgesetz Änderungen geplant, die noch 2020 greifen sollen. „Ich bin Verkehrsminister und damit auch der Fahrradminister. Mit klaren Regelungen stärken wir den Radverkehr und sorgen dafür, dass das Radfahren zügig spürbar attraktiver und sicherer wird. Das erreichen wir, indem wir unter anderem ein generelles Halteverbot auf Schutzstreifen, einen Mindestüberholabstand für Kraftfahrzeuge, die Möglichkeit zur Einrichtung von Fahrradzonen und zur Anordnung von Überholverboten von Radfahrenden sowie die Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Lkw einführen. Wir werden nun damit auf die Länder zugehen, damit diese für den Radverkehr wichtigen Maßnahmen schnellstmöglich in Kraft treten können. Es ist die größte Radreform seit 20 Jahren. Das Rad ist gleichberechtigter Teil des Straßenverkehrs. Das muss sich auch in der StVO widerspiegeln“, so Scheuer.
Den aktuellen Bußgeldkatalog finden Sie unter www.gesetze-im-internet.de.
Die 5 häufigsten Bußgelddelikte in Deutschland:
Platz 1: Falschparken und Verstöße gegen das Halteverbot
Platz 2: Geschwindigkeitsüberschreitungen
Platz 3: Missachtung der Vorfahrt
Platz 4: Verstoß gegen den Sicherheitsabstand
Platz 5: Falsches und unerlaubtes Überholen
Quelle: KBA
Unterscheidung Verwarnungsgeld – Bußgeld: Unter einem Verwarnungsgeld sind jene Geldbußen zu verstehen, die unter 60 Euro liegen. Einem Betroffenen ein Bußgeld zu berechnen beziehungsweise aufzuerlegen, beginnt demnach erst ab einem Geldbetrag von über 60 Euro. Erst dann wird auch ein Bußgeldverfahren eröffnet.
Quelle: www.bussgeldkatalog.net

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