Scheiden tut weh: Pflicht zur Übernahme eines Dienstfahrzeugs nebst Darlehensschuld?
<p> Im heutigen Wirtschaftsleben gehört die berufliche Veränderung zum Alltag. Nicht selten kommt es vor, dass Mitarbeiter den Arbeitsvertrag selbst kündigen, um sich neuen beruflichen Herausforderungen zu stellen oder eine besser bezahlte Stelle anzunehmen.</p>

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Konsequenterweise gibt der Mitarbeiter dann spätestens mit seiner Freistellung als Folge der arbeitnehmerseitigen Kündigung auch das privat genutzte Dienstfahrzeug an das Fuhrparkmanagement zurück. In derartigen Fällen ärgert sich mancher Fuhrparkmanager darüber, sich darauf eingelassen zu haben, ein speziell für den Mitarbeiter konfiguriertes Fahrzeug nunmehr – mehr oder weniger „nutzlos“ – vorzeitig auf dem Hof stehen zu haben. Der Ärger beruht meist nicht nur auf den fortlaufenden Leasingraten, sondern auch darauf, dass diese deshalb höher ausgefallen sind, weil besondere Ausstattungswünsche des Mitarbeiters berücksichtigt wurden und seine bisherigen Zuzahlungen nun ausbleiben.
Fuhrparkmanager suchen deshalb häufig nach besonders kreativen Lösungen, um nach ihrer Einschätzung „überflüssige“ Fahrzeuge ebenso schnell loszuwerden, wie die damit zusammenhängenden fortlaufenden finanziellen Verpflichtungen. Denn Arbeitgeber haben meist ein Interesse daran, zusätzliche Kosten für ein Dienstfahrzeug, die allein auf Sonderwünsche des Arbeitnehmers zurückgehen, bei einer arbeitgeberseitig nicht veranlassten Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer aufzuerlegen.
Kreative Lösungen zur Fahrzeugmitnahme gesucht?
Mit einer solchen kreativen Lösung für ein Außendienstler- Fahrzeug hatte sich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 8. November 2018 zu befassen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. 11.2018, Az. 5 Sa 485/17). Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass ein Außendienstmitarbeiter für die Akquise von Neu- und Bestandskunden ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung erhalten und diesbezüglich als Anlage zum Arbeitsvertrag einen Dienstwagenüberlassungsvertrag geschlossen hatte. In einer gesonderten „Vertragsergänzung“ wurde schriftlich vereinbart, dass der Mitarbeiter bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Finanzierung bei der Bank mit 380 Euro monatlich und das Auto übernimmt. Ferner verpflichtete sich der Mitarbeiter, das Fahrzeug auf sich umzumelden und selbst zu versichern. Dabei sollte die Übergabe des Fahrzeugs erst nach Eintritt des Mitarbeiters in den Finanzierungsvertrag erfolgen. Nach Ausspruch der Eigenkündigung gab der Mitarbeiter das Fahrzeug mit einer Laufleistung von 11.125 Kilometern an den Arbeitgeber zurück. Er weigerte sich aber, Fahrzeug und Finanzierung zu übernehmen. Der Arbeitgeber rechnete das Gehalt für den letzten Monat zwar ab, zahlte es aber nicht aus, sondern erklärte die Aufrechnung mit Gegenforderungen wegen Nichtübernahme des Dienstfahrzeugs.
Mit der Klage vor dem Arbeitsgericht begehrte der ausgeschiedene Mitarbeiter in erster Instanz die Zahlung der restlichen Vergütung. Der Arbeitgeber hingegen erhob Widerklage und verlangte, dass der ausgeschiedene Mitarbeiter den Darlehensvertrag übernimmt, die monatlichen Darlehensraten tilgt, das Fahrzeug auf sich ummeldet sowie die Kfz-Steuer und die Kfz-Versicherung übernimmt. Der Arbeitgeber wollte im Prozess vor dem Arbeitsgericht wirtschaftlich so gestellt werden, als ob der Mitarbeiter das Dienstfahrzeug nach seinem Ausscheiden „übernommen“ hätte.
AGB-Kontrolle als Stolperstein der Kreativität
Das Berufungsgericht urteilte hierzu, dass die Klage begründet und die Widerklage unbegründet ist. Eine Klausel im Dienstwagenüberlassungsvertrag, mit der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Finanzierung bei der Bank und das Dienstfahrzeug zu übernehmen sowie das Kraftfahrzeug auf sich umzumelden und selbst zu versichern, ist unwirksam. Diese Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

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Ausgabe 3/2019

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Auf die Frage, ob eine rückwirkende Ummeldung bei Halterwechsel, eine rückwirkende Versteuerung und eine rückwirkende Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeugs überhaupt rechtlich möglich sind, kam es dabei nicht mehr an. Das Gericht ließ ferner dahinstehen, ob die Bank mit der vom Arbeitgeber angestrebten Auswechslung des Vertragspartners im Sinne von § 415 BGB überhaupt einverstanden gewesen wäre.
Sowohl der Dienstwagenüberlassungsvertrag als auch die gesondert aufgenommene und gesondert unterschriebene „Vertragsergänzung“ enthielten nach Ansicht des Gerichts vorformulierte Vertragsbedingungen. Gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB finden neben dem § 305c Abs. 2 BGB und § 306 BGB auch die §§ 307 bis 309 BGB auf solche vorformulierten Vertragsbedingungen selbst dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, soweit der Arbeitnehmer aufgrund der Vorformulierung auf deren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (sogenannte Einmalbedingungen).
Der Arbeitgeber hat dem Mitarbeiter, den er als Außendienstmitarbeiter für die Akquise von Kunden eingestellt hat, ein Dienstfahrzeug nur in Verbindung mit dieser „Vertragsergänzung“ zum Dienstwagenüberlassungsvertrag zur Verfügung stellen wollen. Der Arbeitgeber wollte die Gestellung eines Dienstfahrzeugs – auch für dienstliche Zwecke – daran knüpfen, dass sich der Mitarbeiter verpflichtet, bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis das Fahrzeug und die Finanzierung zu übernehmen.
Eine unangemessene Benachteiligung des Mitarbeiters ergibt sich vorliegend schon daraus, dass die Klausel in nicht zu rechtfertigender Weise die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers verkürzt, weil sie die Ausübung seines Kündigungsrechts unzulässig erschwert. Der Mitarbeiter soll nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Dienstfahrzeug übernehmen und in den Darlehensvertrag eintreten. Damit kann er seinen Arbeitsplatz aber nicht ohne Kostenbelastung frei wählen. Seine Kündigung wird mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden, wodurch er in seiner Entscheidungsfreiheit erheblich eingeschränkt wird.
Der mit der Kündigung einhergehende Nachteil ist für den Mitarbeiter auch nicht angemessen dadurch ausgeglichen, dass er das Dienstfahrzeug übernehmen muss, zumal vollkommen unklar ist, welchen Preis der Arbeitgeber nach vollständiger Tilgung des Darlehens für das Fahrzeug verlangt hätte und mit welcher Laufleistung oder welchen Mängeln der Mitarbeiter das Fahrzeug hätte übernehmen müssen. Die Belastung mit Kosten für ein Fahrzeug ist geeignet, den Kündigungsentschluss mittelbar zu beeinflussen. Sie bewirkt eine faktische Kündigungserschwernis.
Das Interesse des Arbeitgebers daran, das Dienstfahrzeug im Falle des Ausscheidens des Klägers nicht „völlig nutzlos“ im Bestand zu führen und gegebenenfalls mit Verlust verwerten zu müssen, ist nach Ansicht des Gerichts nicht schutzwürdig, zumal das Fahrzeug für betriebliche Zwecke benötigt wurde. Das Arbeitsrecht weist grundsätzlich dem Arbeitgeber die Verantwortung für das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko zu. Er hat dem Arbeitnehmer die Mittel zur Verfügung zu stellen, die der Arbeitnehmer benötigt, um die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Zu den Betriebsmitteln gehört für Außendienstmitarbeiter auch ein Dienstfahrzeug. Ein Sachgrund, den Mitarbeiter über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus an den Folgen seiner eigenen Investitionsentscheidung zu beteiligen, ergibt sich für den Arbeitgeber nicht daraus, dass der Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug (ohne besondere Ausstattung) gewünscht hat, um nicht sein Privatfahrzeug zu dienstlichen Zwecken „derart stark“ in Anspruch nehmen zu müssen. Das Fahrzeug war Arbeitsmittel. Es ist unbillig, den Arbeitnehmer zu verpflichten, das von dem Arbeitgeber für ihn nicht mehr benötigte Arbeitsmittel zu übernehmen. Das Interesse des Arbeitgebers daran, dass der Mitarbeiter den Dienstwagen und den Darlehensvertrag nach seinem Ausscheiden übernimmt, war daher nicht schutzwürdig. Der Arbeitgeber konnte das Fahrzeug verkaufen oder sonst wie verwerten, wenn er es betrieblich nicht mehr benötigte. Die Unwirksamkeit der „Vertragsergänzung“ führte deshalb vor Gericht zum ersatzlosen Fortfall dieser Klausel.
Augen auf bei der Vertragsgestaltung
Fazit: Wer für das Fuhrparkmanagement Dienstwagenüberlassungsverträge oder diesbezügliche Ergänzungsvereinbarungen aufsetzt, sollte schon genaue Kenntnisse von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung haben. Zur Frage der Kostenbeteiligung des Mitarbeiters an der von ihm gewünschten Zusatzausstattung am Dienstfahrzeug auch nach dem Zeitpunkt seines Ausscheidens gibt es eine Reihe von arbeitsgerichtlichen Entscheidungen, die allesamt sehr arbeitnehmerfreundlich ausgefallen sind. Dass Mitarbeiter nach ihrem Ausscheiden nicht mehr an den Kosten des Dienstfahrzeugs beteiligt werden können, selbst wenn Kosten für vom Mitarbeiter ausdrücklich gewünschte Zusatzausstattungen in Rede stehen, wird überwiegend mit einem unzulässigen Eingriff in die grundgesetzlich verbürgte Berufswahlfreiheit begründet. Der Kreativität des Arbeitgebers sind hier deutliche Grenzen gesetzt. Jedenfalls dann, wenn dies zu einer unzulässigen Kostenbelastung des ausgeschiedenen Mitarbeiters führt und er die Vorteile an der zusätzlichen Ausstattung seines ehemaligen Dienstfahrzeugs, die er sich mit seinen Zuzahlungen erkauft hat, nicht mehr als Gegenwert genießen kann. Dem Mitarbeiter bei seinem Ausscheiden das Fahrzeug mitzugeben, erscheint jedoch nur auf den ersten Blick besonders naheliegend. Denn soweit hier Vertragsbeziehungen des Arbeitgebers mit Dritten wie einer Finanzierungsbank oder einer Leasinggesellschaft in Rede stehen, stellt die Auswechslung eines Vertragspartners mittels Dienstwagenvereinbarung quasi einen unzulässigen Vertrag zulasten dieser Dritten dar. Das LAG Rheinland- Pfalz hat diesen Aspekt nicht weiter vertieft, aber arbeitsrechtlich eine deutliche Grenze gezogen, die es bei der künftigen Vertragsgestaltung zu beachten gilt. Es macht deshalb Sinn, sich bei der Gestaltung von Dienstwagenüberlassungsverträgen fachkundig anwaltlich beraten zu lassen.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das ausgefallene Fahrzeug unmittelbar der Erbringung gewerblicher Transportleistungen dient, wie etwa ein Taxi oder ein Lastkraftwagen eines Fuhrunternehmens, der Geschädigte den durch den Ausfall entgangenen Gewinn konkret darlegen muss. Lassen sich bei dem vorübergehenden Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs die materiellen Auswirkungen des Ausfalls des Fahrzeugs quantifizieren (entgangener Gewinn), kann eine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung nicht verlangt werden. Das gilt unabhängig davon, ob das ausgefallene Fahrzeug unmittelbar der Gewinnerzielung dient, weil der Ertrag allein mit Transportleistungen erzielt wird, oder nur mittelbar, nämlich zur Unterstützung einer anderen gewerblichen Tätigkeit eingesetzt wird. Im Streitfall diente der Kipplader mit Kran nicht in vergleichbarer Weise unmittelbar der Erbringung gewerblicher Transportleistungen. Er wurde zum einen als Transportfahrzeug und zum anderen als Arbeitsmittel (Kran) eingesetzt. Er diente danach zumindest mittelbar der Gewinnerzielung durch den Vertrieb und die Montage von Beton- und Natursteinen.
Der Geschädigte aus einem Verkehrsunfall hat gegen den Schädiger keinen Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Nutzungsausfallentschädigung. Er kann nur ausfallbedingte tatsächliche Aufwendungen wie zum Beispiel Kosten eines Mietwagens ersetzt verlangen. Soweit der Geschädigte beabsichtigt, den Unfallschaden an seinem Fahrzeug beheben zu lassen, hat er gegen den Schädiger entsprechend einem sich aus §§ 249 II 1, 250 S. 2, 281 BGB in Verbindung mit § 242 BGB herzuleitenden allgemeinen Rechtsgedankens einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses. Kosten eines Privatgutachtens stellen dann keine erstattungsfähigen notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung des Geschädigten nach § 249 BGB dar, wenn sie ausschließlich dem Zweck dienen, eine fiktive Schadensberechnung vorzubereiten, auf die der Geschädigte keinen Anspruch hat. In diesem Fall besteht auch kein Anspruch auf Erstattung pauschaler Kosten. LG Darmstadt, Urteil vom 20.03.2019, Az. 23 O 132/17
Grundsätzlich kann bei einer Ersatzbeschaffung eine Nutzungsausfallentschädigung nur für die übliche, vom Sachverständigen veranschlagte Lieferzeit beanspruchtwerden. Der Geschädigte muss daher die Ersatzbeschaffung aufgrund der ihm nach § 254 Abs. 2 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht ohne vorwerfbares, schuldhaftes Zögern innerhalb einer angemessenen Wiederbeschaffungszeit vornehmen. Welche Lieferzeit üblich ist, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. So wird in der Rechtsprechung bei einer Ersatzbeschaffung selbst eine Zeitspanne von rund zwei Monaten noch als im Rahmen der üblichen Länge angesehen.
Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. erfordert eine Nutzung des Geräts. Wann ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. vorliegt, ist mittlerweile geklärt. Der Senat hat Anlass, die Aussage, dass es für einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. ausreiche, ein elektronisches Gerät in der Hand zu halten, zu korrigieren.
Das bloße Halten eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs erfüllt noch nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO. Es bedarf vielmehr zur Erfüllung dieses Tatbestands einer Benutzung dieses Geräts.
Das Aufnehmen eines Laptops durch den Betroffenen auf seinen Schoß zu einem Zeitpunkt, zu dem nicht ausschließbar der Motor des Fahrzeugs an der Lichtzeichenanlage manuell ausgeschaltet ist, begründet kein (fortgesetztes) Aufnehmen des Geräts gemäß § 23 Abs. 1a Nr. 1 StVO im Zeitpunkt des Losfahrens, wenn der Betroffene den Laptop beim Anfahren nicht in den Händen hält, sondern sich dieser auf seinem Schoß eingeklemmt zwischen Oberschenkel und Lenkrad befindet. Beim Anfahren an einer Lichtzeichenanlage unter weiterem „Tippen“ auf der Tastatur des Laptops scheidet eine noch erträgliche kurze Blickabwendung nach Maßgabe des § 23 Abs. 1a Nr. 2 StVO schon ihrer Natur nach aus; die festgestellte Benutzung erfordert jedenfalls mehr als einen nur kurzen Blickkontakt. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat das Amtsgericht ausdrücklich offengelassen, ob das Verhalten des Betroffenen dem Tatbestand des § 23 Abs. 1a Nr. 2 StVO unterfällt, da er jedenfalls den Bußgeldtatbestand des § 23 Abs. 1a Nr. 1 StVO in der Fassung der ÄndVO vom 6. Oktober 2017 erfüllt habe. Diese Rechtsanwendung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. OLG Köln, Beschluss vom 14.02.2019, Az. 1 RBs 45/19

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