UVV: Bis zu 10.000 Euro Geldstrafen möglich

<p> Dass es die Unfallverh&uuml;tungsvorschriften (UVV) gibt, ist wohl jedem haupt- oder nebenberuflichen Fuhrparkverantwortlichen bekannt. F&uuml;r manche Damen und Herren ist das aber ein ganz abstraktes Regelwerk, undurchsichtig und nicht beliebt. Das ist verst&auml;ndlich, aber auch gef&auml;hrlich, denn Fehler k&ouml;nnen schmerzliche Folgen haben. Michael Schulz ist ein erfahrener Fuhrparkleiter und beim Bundesverband Fuhrparkmanagement e. V. (BVF) ehrenamtlich als Fachreferent UVV und berufsgenossenschaftliche Fragen t&auml;tig. Er gibt f&uuml;r Flottenmanagement einen &Uuml;berblick.</p>

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Es kann lästig sein und erzeugt einigen Aufwand. Aber es ist eine gute und notwendige Aufgabe, denn es geht um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Gesetzliche Grundlagen finden sich unter anderem in den Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV, im Arbeitsschutzgesetz, in der Betriebssicherheits-Verordnung, in EU-Richtlinien zur Verkehrssicherheit und einigen mehr. Welche Vorschriften genau relevant sind, hängt von der eingesetzten Technik und den Aufgaben der Mitarbeiter ab. Für Nutzfahrzeuge gelten andere Vorschriften als für Pedelecs. Der Name ist Programm: Es geht um Unfallverhütung. Es hilft nicht, dass die ein oder anderen Vorgaben unnötig erscheinen mögen und die betroffenen Kolleginnen und Kollegen sich nur missmutig der jährlichen Einweisung in ihr Fahrzeug unterziehen. Diese muss ordentlich durchgeführt und dokumentiert werden. Das Thema UVV ist in der Fuhrparkpraxis oft schwierig zu handhaben. Doch wer – egal ob bewusst oder unbewusst – gegen Vorschriften verstößt, handelt in der Regel grob fahrlässig.

Die vier Elemente der UVV
Zur Erfüllung der gemäß UVV vorgeschriebenen Pflichten in Bezug auf die Nutzung von Firmenfahrzeugen sind vier Elemente zu beachten: Gefährdungsbeurteilung, Einweisung, Unterweisung und Fahrzeugprüfung durch Sachkundige. Es beginnt mit der Gefährdungsbeurteilung. Welche Gefahren es geben kann, muss bekannt – also analysiert und dokumentiert – sein und in verständlicher Form vermittelt werden. Und nicht nur einmal. Wer die Verantwortung neu übernimmt, der muss sich den bisherigen Prozess im Unternehmen ansehen und prüfen, ob alle Vorgaben eingehalten werden. Dazu gehört die Sichtung der genutzten Dokumente (beispielsweise Prüfberichte zur Fahrzeugprüfung, Dokumentation zur Einweisung und Unterweisung et cetera).

Die Einweisung in Fahrzeuge vor erstmaliger Nutzung unterliegt in der Praxis enormen Qualitätsschwankungen. Beim Thema „Einweisung in Fahrzeuge“ unterscheiden sich Form und Inhalt von Fall zu Fall stark voneinander. Erstellte Dokumentationen entsprechen deswegen oft nicht den Anforderungen. Doch das A und O ist die Dokumentation. Immer wieder kommen Mitglieder auf den Fuhrparkverband zu und berichten, dass sie Schwierigkeiten bekommen haben. Die jährliche Fahrzeugprüfung wurde zwar wie gefordert durch Sachkundige durchgeführt, nicht aber korrekt dokumentiert. Auch die Frage einer Gefährdungsbeurteilung für die Flotte, Art und Umfang der Einweisung sind oft nicht geklärt. Und das sind nur wenige Beispiele. Für viele Fuhrparkverantwortliche stellt sich auch die Frage, wie eine routinemäßige Unterweisung erfolgen kann, ohne viel Aufwand zu verursachen. Klar ist: Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Dienstwagen dauerhaft oder aus dem Fahrzeugpool nutzen, sind gemäß UVV-Vorschriften zu unterweisen. Je nach Unternehmensgröße ist der Aufwand enorm und oft ist es einfach nicht möglich, alle Mitarbeiter zeitgleich zu schulen.

Wenn ein Unfall passiert
Kommt es zu Personenschäden, prüft die Berufsgenossenschaft (BG) natürlich, ob alle Vorschriften eingehalten wurden. Stellt sich heraus, dass es für das Unfallfahrzeug gar keine aktuelle UVV gibt und sich hieraus sogar die eigentliche Unfallursache ergibt, haftet der Unternehmer. Vor allem, wenn der Sachverhalt bei der UVV-Prüfung hätte auffallen müssen und der Unfall hätte verhindert werden können. Sämtliche Zahlungen an den Geschädigten holt sich die BG anschließend vom Unternehmer zurück. Oder aber sie geht – wenn der Betreffende nachweist, dass die Verantwortung dafür beim Fuhrparkmanagement liegt – auf den Fuhrparkverantwortlichen zu. Die BG kann darüber hinaus bei Nichteinhaltung ihrer Vorschriften Geldbußen verhängen. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit, bei der die Geldstrafe bis zu 10.000 Euro betragen kann.

Fazit: Sätze wie „Solange kein Unfall passiert, ist ja alles in Ordnung“ lenken oft so lange von der Umsetzung ab, bis etwas passiert. Im Fall der Fälle muss aber dokumentiert sein, dass alles getan wurde. Der Fuhrparkleiter steht dabei in der Pflicht – und mit einem Bein im Gefängnis. Denn in der Regel hat der Unternehmer ihn mit der Umsetzung und Einhaltung aller relevanten Gesetze und Vorschriften beauftragt. Dass er damit auch persönlich haftbar gemacht werden kann, wird gerne vergessen. Der Bundesverband unterstützt bei dem wichtigen Themenkomplex mit verschiedenen Angeboten und Werkzeugen (siehe Info- Kasten) und mit qualifiziertem fachlichem Input. Im direkten Erfahrungsaustausch, in Seminaren und Workshops werden ganz konkrete individuelle Fragen besprochen und Lösungen erarbeitet.

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AUTOR

MICHAEL SCHULZ ist Fachreferent UVV und berufsgenossenschaftliche Fragen des Bundesverbandes Fuhrparkmanagement e. V. in Mannheim und Fuhrparkleiter in einem kommunalen Betrieb. Kernaufgabe des Verbandes ist, die fachlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Belange und Interessen der Mitglieder zu vertreten. Der Verband fördert den Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder und bietet unterstützendes Know-how für das Fuhrparkmanagement an.

 

 

DREI WERKZEUGE SENKEN RISIKEN UND SPAREN ZEIT UND GELD

Damit man die UVV-Vorschriften sicher und schnell erfüllen kann, hat der Fuhrparkverband zur Unterstützung von Fuhrparkverantwortlichen ein neues, sinnvolles Tool entwickelt: den BVF UVV-Ouick-Check. Der Quick- Check funktioniert durch den Einsatz von Spezialisten. Wenn der Fuhrparkverband mit dem Instrument helfen soll, dann werden die vorliegenden und gegebenenfalls noch zu beschaffenden Informationen im Bereich UVV des Fuhrparks anhand einer alle wichtigen Punkte umfassenden Checkliste analysiert. Durch den Quick-Check wird deutlich, ob alles rund läuft. Die Auswertung durch die Berater des Verbandes enthält dann auch konkrete Handlungsempfehlungen, falls Verbesserungen umgesetzt werden sollten. Zum Thema Unterweisung ist gemeinsam mit Praktikern bereits vor einiger Zeit ein Onlinekurs entstanden, der auch von Nichtmitgliedern genutzt werden kann. „UVV Unterweisung für Fahrzeugnutzer/-innen“ basiert auf der Vorschrift Nummer 70 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und ist kurz und kompakt gehalten. Zur Sicherung der Einweisungsqualität und zur Verbesserung einer einheitlichen Handhabung ist daher auch hier für die Praxis der Verbandsmitglieder und aller Fuhrparkverantwortlichen die BVF-Online-Einweisung für den Pkw-Fuhrpark entstanden. Das neue, ab Juni 2019 verfügbare Einweisungstool schließt eine weitere Lücke bei der Umsetzung der UVV-Richtlinien. Durch das Tool kann der Einweisungsprozess zeit- und kosteneffizient gestaltet werden.

Die Online-Einweisung ist in 15 Minuten erledigt und ortsunabhängig. Damit wird viel Zeit eingespart und es wird den Pflichten nachgekommen.
Weitere Informationen zu Ablauf und Kosten des BVF UVV-Quick-Checks finden Sie unter www.fuhrparkverband.de/uvv-check.html, zum Onlinetool für die Einweisung hier: www.fuhrparkverband.de/fleetinstructonlinekurse.html.

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