Was beliebt – ist doch nicht erlaubt?

<p> Zum Verbot der Benutzung elektronischer Ger&auml;te beim F&uuml;hren von Kraftfahrzeugen.</p>

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Der typische Handyverstoß ist häufig genug im Straßenverkehr zu beobachten: Ein Autofahrer telefoniert während der Fahrt und hat dabei sein Handy in der Hand. Ein klassisches Eigentor, denn wer damit erwischt wird, dem drohen 100 Euro Geldbuße und ein Punkt im Flensburger Fahreignungsregister.

Doch häufig genug sind auch andere Nutzungsformen am Steuer anzutreffen, die sogar noch weitaus gefährlicher sein können als das reine Telefonieren. Wie im Rahmen der Aktion #FingervomHandy am 11. September 2017 von BMVI und Deutschem Verkehrssicherheitsrat bekannt gemacht wurde, steht laut einer Studie des Münchener Allianz Zentrums für Technik aus dem Jahr 2016 jeder zehnte Verkehrsunfall im Zusammenhang mit Ablenkung. Und dazu gehört eben nicht nur das klassische Telefonieren mit dem Handy (mit und ohne Freisprechanlage) am Steuer, sondern jede Benutzungsform moderner Digitaltechnologie. Jeder Vierte macht nämlich Selfies am Steuer. So gehören zu den Ablenkungsursachen also vor allem das Lesen und Schreiben von SMS und Kurznachrichten (auch mittels Spracherkennung), die Nutzung von Chat- und Messenger-Diensten wie WhatsApp, Facebook-Messenger, Skype oder FaceTime. Aber auch die Smartphone-Nutzung an sich steht mit der Möglichkeit, unterwegs im Internet zu surfen oder soziale Medien wie Facebook, Twitter & Co. zu nutzen, ganz vorne bei den Ablenkungsursachen. Dabei mag es überraschen: auch Eingaben in das im Fahrzeug verbaute Navigationsgerät (Eingabe von Routenänderungen während der Fahrt) und die Bedienung des Radios mit CD-Player und MP3-Player können die Aufmerksamkeit über Gebühr binden und damit ablenken.

Obwohl 92 Prozent aller Befragten das Bedienen von Mobiltelefonen im Straßenverkehr als gefährlich einschätzen, ist die Nutzung des Mobiltelefons am Steuer in bestimmten Situationen dennoch sehr wahrscheinlich (61 Prozent), vor allem dann, wenn man im Stau steht (52 Prozent) oder an einer roten Ampel (30 Prozent). Das hat eine repräsentative Umfrage von Kantar TNS unter mehr als 2.500 Pkw-Fahrern im Auftrag der Kampagneninitiatoren BMVI und DVR ergeben. So sind 36 Prozent: der befragten Autofahrer durch Nutzung des Mobiltelefons im Straßenverkehr bereits in eine gefährliche Situation geraten, dabei kam es bei immerhin 7 Prozent zu einem Unfall.

Alles, was recht ist: der „neue“ § 23 Abs. 1a StVO
Auch nach der seit dem 19. Oktober 2017 geltenden Neufassung von § 23 Abs. 1 a StVO (Verbot des Benutzens elektronischer Geräte beim Führen von Kraftfahrzeugen) liegt ein Verstoß nur vor, wenn über das bloße Aufnehmen oder Halten des elektronischen Geräts hinaus ein Zusammenhang mit der Verwendung einer Bedienfunktion des Geräts besteht. Auf den Grund des Haltens kommt es regelmäßig nicht an, weil der Autofahrer das Gerät nicht in der Hand halten soll (OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.07.2018, Az. 2 Ss (OWi) 201/18). Allein durch das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, begeht der Führer eines Kraftfahrzeugs während der Fahrt also keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO. Es muss darüber hinaus ein Bezug zur Benutzung des elektronischen Geräts hinzukommen. Das bloße In-der-Hand-Halten eines in § 23 Abs. 1a StVO aufgeführten elektronischen Geräts ohne Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Bedienfunktion stellt also gerade keine Benutzung im Sinne der Vorschrift dar. Nicht das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Geräts als solches wird untersagt, sondern allein dessen bestimmungsgemäße Verwendung, also die Nutzung der Funktionen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.01.2019, Az. 2 Rb 24 Ss 1269/18).

In der Rechtsprechung zur alten Fassung der Vorschrift war deshalb anerkannt, dass das bloße In-die-Hand-Nehmen des Geräts, nur um es woanders hinzulegen, keine verbotene Nutzung darstellt. Hieran hat sich durch die Neufassung der Vorschrift nichts geändert. Vom möglichen Wortsinn des Begriffs „Benutzen“ ist diese bloße Ortsveränderung des elektronischen Geräts nicht gedeckt, weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweist. Es kann dann nicht die Rede davon sein, dass es „bestimmungsgemäß verwendet“ wird. Es wäre auch nicht einzusehen, eine funktionsneutrale Tätigkeit wie das Umlagern bei einem elektronischen Gerät anders zu bewerten als bei sonstigen im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2019, Az. 3 Ss (OWi) 8/19). In diesen Fällen ist das Weglegen des Handys an einen anderen Platz im Auto nicht gefährlicher, als ein Brötchen oder eine Banane zur Seite zu legen. Das versteht sich (beinahe) von selbst. Auf der anderen Seite bleibt danach jedes In-die- Hand-Nehmen mit Funktionsbezug verboten.

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Ausgabe 2/2019

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Ein Autofahrer darf daher ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur unter ganz bestimmten eingeschränkten Voraussetzungen benutzen, nämlich dann, wenn das Gerät hierfür weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Geräts nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Das Annehmen eines Telefongesprächs durch Drücken einer Taste oder das Wischen über den Bildschirm des Smartphones zu diesem Zweck ist also erlaubt, soweit das Mobiltelefon dafür nicht in die Hand genommen wird. Nach der neuen Fassung der Norm seit Oktober 2017 ist die Nutzung nicht nur weiterhin im Wege der Arretierung des Handys oder unter Nutzung beispielsweise eines Knopfs im Ohr als Freisprecheinrichtung möglich. Das Smartphone darf also auch als Navigationsgerät genutzt werden, wenn es sich in einer Halterung befindet und zum Navigieren nicht in die Hand genommen wird. Ein kurzes Tippen oder Wischen zur Annahme einer Routenänderung bei einer schneller verfügbaren Route ist also durchaus mit einer kurzen Blickzuwendung erlaubt. Es wird darüber hinaus auch der technischen Entwicklung in diesem Segment umfangreich Rechnung getragen, um die auch bei Einhaltung des Handheld-Verbots mit der Benutzung einher gehenden verkehrssicherheitsgefährdenden Tätigkeiten weiter zu minimieren. Verboten wäre also weiterhin das Erstellen und Planen einer Route während der Fahrt, selbst wenn das Handy dafür nicht in die Hand genommen wird, weil dies eben sehr viel mehr Aufmerksamkeit erfordert, als nur der erlaubte kurze Blick.

Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung gehören nicht nur die klassischen Mobiltelefone oder Autotelefone zu den relevanten Geräten. Geräte im Sinne des Satzes 1 sind nämlich auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung wie Navigationsgeräte, aber insbesondere eben auch alle Typen von Berührungsbildschirmen, tragbare Flachrechner (Tablets), Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Dabei dürfen diese Geräte jedenfalls dann nicht benutzt werden, wenn sie als visuelles Ausgabegerät wie beispielsweise eine Videobrille auf dem Kopf getragen werden. Verfügen diese Geräte jedoch über eine Projektion in das Sichtfeld des Fahrers wie ein Head-up-Display (HUD), dann dürfen diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden.

Das sagt die Rechtsprechung
Inzwischen sind seit der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO im Oktober 2017 schon eine Reihe von Entscheidungen ergangen, die sich mit der Benutzung elektronischer Geräte am Steuer befassen:

 • Die Benutzung eines Mobiltelefons ist auch durch ein Einklemmen des Mobiltelefons zwischen Schulter und Ohr erfüllt, da auch durch diese Handhabung die verbotene Ablenkung des Verkehrsteilneh – mers verbunden mit seiner körperlich eingeschränkten Bewegung situation eintritt (AG Coesfeld, Urteil vom 26.02.2018, Az. 3b OWi 306/17).
• Wer beim Vorbeifahren mit dem Pkw ein Mobiltelefon („Smartphone“) horizontal deutlich in Richtung eines verunfallten Fahrzeugs hält, kann damit auch nur eine Funktion des Mobiltelefons nutzen. Entweder filmt er das verunfallte Fahrzeug oder er fotografiert es. Einen anderen Sinn kann diese äußere Handlung kaum ergeben (AG Castrop-Rauxel, Urteil vom 29.01.2019, Az. 6 OWi – 267 Js OWi 1998/18 – 313/18).

• Das Betreiben von Videotelefonie über das im Armaturenbrett abgelegte oder aufgestellte Mobiltelefon, ohne es zu halten, ist verboten. Denn dafür werden das Mikrofon und der Lautsprecher des Geräts zur Übertragung von Ton sowie die Kamera des Geräts zur Übertragung von Bewegtbildern genutzt. Dies stellt eine typische Funktion moderner Mobiltelefone dar, die sich nicht in der bloßen Nutzung der Sprachsteuerung und der Vorlesefunktion erschöpft. Hierfür ist auch nicht nur eine kurze Blickabwendung erforderlich, wie es § 23 Abs. 1a Nr. 2 Buchst. b) StVO für das zulässige Benutzen eines elektronischen Geräts definiert. Videotelefonie verlangt oder erfordert eine nicht nur kurze Blickabwendung. Zwar hat sich der Gesetzgeber bewusst einer konkreten Zeitvorgabe enthalten. Bei Abstellung auf die Erforderlichkeit der nur kurzen Blickabwendung bleibt – so der Verordnungsgeber weiter – das Lesen von Kurznachrichten oder die Nutzung anderer Multimediaangebote (wie Internet, Fernsehen) verboten, da diese Tätigkeiten grundsätzlich eine längere Blickabwendung erfordern (AG Magdeburg, Urteil vom 20.08.2018, Az. 50 OWi 775 Js 15999/18 (332/18)).
• Verboten sind auch mit einem Messwertespeicher versehene Laser-Entfernungsmesser (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.10.2018, Az. 2 Rb 9 Ss 627/18).
• Auch die im Außendienst häufig anzutreffende Situation der Laptop-Nutzung auf dem Schoß des Fahrers ist verboten (OLG Köln, Beschluss vom 14.02.2019, Az. 1 RBs 45/19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2018, Az. 1 Rb 25 Ss 1157/18). Denn neben sogenannten Tablets (Tabletcomputern beziehungsweise Tablet-PCs) erfasst die Vorschrift auch elektronische Geräte, die als „Laptop“, also tragbare (Personal-)Computer (Mobil-/Klapprechner, Note-/Netbooks) bezeichnet beziehungsweise umschrieben werden. Das Aufnehmen eines Laptops durch den Fahrer auf seinen Schoß zu einem Zeitpunkt, zu dem nicht ausschließbar der Motor des Fahrzeugs an der Ampel manuell ausgeschaltet ist, begründet kein (fortgesetztes) Aufnehmen des Geräts gemäß § 23 Abs. 1a Nr. 1 StVO im Zeitpunkt des Losfahrens, wenn der Betroffene den Laptop beim Anfahren nicht in den Händen hält, sondern sich dieser auf seinem Schoß eingeklemmt zwischen Oberschenkel und Lenkrad befindet. Beim Anfahren an einer Ampel unter weiterem „Tippen“ auf der Laptop-Tastatur scheidet eine noch erlaubte „kurze“ Blickabwendung schon ihrer Natur nach aus; die festgestellte Benutzung erfordert jedenfalls mehr als einen nur kurzen Blickkontakt.
• Erlaubt ist hingegen die Nutzung eines reinen Taschenrechners durch den Autofahrer während der Fahrt, wenn der Taschenrechner keinerlei Kommunikationsfunktion aufweist (OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.06.2018, Az. 2 Ss (OWi) 175/18). Die Nutzung der Taschenrechnerfunktion des Smartphones ist hingegen verboten.

Schlimme Sache: Es ist regelmäßig Vorsatz anzunehmen
Wichtig ist, dass nach der Rechtsprechung bei der verbotenen Nutzung elektronischer Geräte regelmäßig von Vorsatz auszugehen ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 15.01.2019, Az. 3 Ss OWi 1756/18). Das hat nicht nur Auswirkungen auf die Bemessung der Geldbuße. Denn die eigentliche gravierende Folge liegt im Versicherungsrecht. So ist der Versicherer nach § 81 Abs. 1 VVG nämlich nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt. Mit anderen Worten führen Unfälle im Zusammenhang mit der verbotenen Benutzung elektronischer Geräte im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer regelmäßig zur völligen Kürzung der Versicherungsentschädigung auf null. Die anteilige Kürzungsquote in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis gibt es dagegen nur im Falle grober Fahrlässigkeit nach § 81 Abs. 2 VVG.

Das kosten Handyverstoß & Co.
Ein Handyverstoß kostet 100 Euro Geldbuße und bringt einen Funkt in Flensburg. Das ist aber nur die halbe Wahrheit, denn der Bußgeldkatalog differenziert bezüglich der vorsätzlich begangenen Straßenverkehrs-Ordnungswidrigkeit wie in der Tabelle zu sehen ist – je nachdem ob ob es zum Unfall mit Sachschaden oder Gefährdung kam.

Fahrerunterweisung und Handlungsanweisung mobile Kommunikation
Das Fuhrparkmanagement sollte dies zum Anlass nehmen, die dienstwagenberechtigten Fahrer sowie die Nutzer der Poolfahrzeuge über die verbotene Nutzung elektronischer Geräte am Steuer aufzuklären. Wer Fahrer unterwegs erreichen muss, sollte die Spielregeln der mobilen Erreichbarkeit in einer allgemeinen Handlungsanweisung oder in der Dienstwagenordnung niederlegen.

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, St. Augustin
 
 
 
AUTOR

RECHTSANWALT LUTZ D. FISCHER ist Verbandsjurist beim Bundesverband Fuhrparkmanagement e. V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein. Ein besonderer Kompetenzbereich liegt im Bereich des Dienstwagen- und Verkehrsrechts. Als Autor hat er zahlreiche Publikationen zum Dienstwagenrecht veröffentlicht, u. a. in der Fachzeitschrift „Flottenmanagement“ sowie im Ratgeber „Dienstwagen- und Mobilitätsmanagement 2018“ (Kapitel Datenschutz). Als Referent hält er bundesweit offene Seminare und Inhouse- Veranstaltungen zur Dienstwagenüberlassung mit thematischen Bezügen zu Arbeitsrecht/ Entgeltabrechnung/Professionellem Schadenmanagement/ Datenschutz. Zudem hält er Vorträge unter anderem für FleetSpeakers und das „Dialogforum für Fuhrpark- & Flottenmanagement“ von Management Circle.

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