Hätten Sie’s gewusst?

<p> Eigentlich kennen wir uns alle gut aus im Stra&szlig;enverkehr. 90 Prozent der Autofahrer geben in Umfragen regelm&auml;&szlig;ig an, dass sie sich selbst zu den zehn Prozent der besten Fahrzeuglenker z&auml;hlen. Mathematisch ist das problematisch, au&szlig;erdem &auml;ndern sich gelegentlich Verkehrsregelungen und die theoretische Pr&uuml;fung ist ohnehin lange her. Die kleinen Gemeinheiten im Verkehrsrecht beleuchten wir regelm&auml;&szlig;ig in unserer Rubrik.</p>

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WAS MUSS MAN EIGENTLICH ÜBER SEINEN VERBANDSKASTEN WISSEN

Das Wichtigste ist erst mal, dass man überhaupt einen Verbandskasten an Bord hat. Und dass man sich daran erinnert, wo er sich befindet. Und dass dieser auch bei Beladung leicht zugänglich ist.

In der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) wird in § 35h denn auch in Absatz 3 generell geregelt: „In anderen als den in Absatz 1 genannten Kraftfahrzeugen (= Kraftomnibussen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern, Zug- oder Arbeitsmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie anderen Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie einachsig sind, ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13164, Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe Januar 2014 entspricht. Das Erste-Hilfe-Material ist in einem Behältnis verpackt zu halten, das so beschaffen sein muss, dass es den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend schützt.“ Bei mehr als 22 Sitzplätzen in Kraftomnibussen müssen diese übrigens zwei Verbandskästen (an deutlich erkennbaren Unterbringungsstellen) mit sich führen. Hiernach muss also auch ein Quad einen Verbandskasten mit sich führen!

Ein wenig Freiheit hat man da schon, denn Absatz 4 stellte fest: „Abweichend von den Absätzen 1 und 3 darf auch anderes Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden, das bei gleicher Art, Menge und Beschaffenheit mindestens denselben Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung erfüllt.“ Die Verbandskästen haben aber nur eine begrenzte Haltbarkeit, ungeöffnet können sie aber über das Haltbarkeitsdatum (meist fünf Jahre) hinaus regelkonform mitgeführt werden.

Aber Pflaster und andere Inhaltstoffe altern halt und können theoretisch auch einzeln ausgetauscht werden. Skurril ist, dass bei einer Hauptuntersuchung das nicht ordnungsgemäße Mitführen von Erste-Hilfe-Material als geringer Mangel eingestuft wird und bei einer Kontrolle mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro sanktioniert werden kann. Hat man aber gar keinen Verbandskasten an Bord, so kostet dies nur fünf Euro Verwarnungsgeld. Ein neuer Verbandskasten kostet übrigens unter zehn Euro.

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MUSS MAN EIGENTLICH PARALLEL ZUM BORDSTEIN PARKEN

Spätestens seit dem Erscheinen des Smart (Länge 2,50 Meter) auf der automobilen Bildfläche ranken sich viele Gerüchte um die ungeliebten „Querparker“, die in jede fast noch so kleine Lücke reinpassen. Die Frage, die sich dann immer stellt, ist: erlaubt oder nicht

Als erster Anhalt dient auch hier wieder die StVO, und zwar mit ihrem Paragrafen 12 „Halten und Parken“. In Absatz 4 wird erst mal wieder generell geregelt: „Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.“ Schließlich findet man in Absatz 6 noch den bedeutungsschweren Satz: „Es ist platzsparend zu parken.“

Klingt bis dahin alles noch ganz logisch, sagt aber nichts über Querparker aus. Zuerst aber mal eine Auskunft über das Parken parallel zum Bordstein, denn auch dort muss man sich Mühe geben. Klar ist, dass in Fahrtrichtung geparkt werden muss. Kurz mal schnelles Einparken mit einem Abstand zum Bordstein von 50 Zentimetern und mehr gilt zudem als Verstoß gegen den erwähnten Absatz 4 aus § 12 StVO, speziell dann, wenn der fließende Verkehr dadurch behindert wird. Auch hier gibt es Ausnahmen, wie beispielsweise verschmutzter Fahrbahnrand, Schlaglöcher oder Hindernisse wie hoher Bordstein, Schneehügel, Bäume et cetera. Es gibt Bereiche, in denen Querparken ausdrücklich erlaubt ist. Ein Argument dagegen ist allerdings, dass beim Parallelparken nachts auch die roten Rückstrahler erkennbar bleiben, was beim Querparken, selbst wenn diese Fahrzeuge nicht über die Seiten der „Parallelen“ hinausragen, nicht gegeben ist. Allerdings erschließt sich hier ein Ermessensspielraum nicht unerheblicher Größe, weil dann bei Verstößen schnell von Schikane die Rede ist. Übrigens gilt nach Gerichtsentscheid 20 Zentimeter Abstand vorne und hinten als zu gering.

 

WELCHE BEDEUTUNG HAT EIGENTLICH DIE RICHTGESCHWINDIGKEIT AUF AUTOBAHNEN

Deutschland ist eines von wenigen Ländern weltweit, das keine generelle Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen hat. Länder, bei denen dies ebenfalls gilt, sind Afghanistan, Bhutan, Burundi, Haiti, Mauretanien, Myanmar, Nepal, Nordkorea (!), Somalia, Vanuatu und der indische Bundesstaat Uttar Pradesh. Punktuell gibt es natürlich auch dort Begrenzungen. Darüber hinaus gibt es noch die skurrile Insel Isle of Man, wo es selbst auf Nebenstraßen keine Geschwindigkeitsbegrenzungen gibt.

Das Fehlen von Tempolimits auf weiten Teilen des deutschen Autobahnnetzes und die Einführung einer Richtgeschwindigkeit von 130 km/h haben aber dennoch Einfluss auf die Folgen von schnellerem Fahren. Überschreitet man die Richtgeschwindigkeit, so ist dies zwar keine Ordnungswidrigkeit, bei einem Unfall unterliegen die Fahrer aber der sogenannten Gefährdungshaftung. Im Einzelfall entscheiden Gerichte dann über die Mithaftquote. So beträgt diese bei Fahrstreifenwechsel rund 30 Prozent (bei 200 km/h sogar 40 Prozent), bei einem Schaden durch eine Bodenwelle bei 200 km/h 50 Prozent. Lediglich bei eklatanten Verstößen des Unfallgegners kann die Quote reduziert werden. Anders zu bewerten ist die Situation auch dann, wenn man nachweisen kann, dass der Unfall auch bei Tempo 130 oder weniger passiert wäre. In der Regel wird aber generell von 20 Prozent Mitschuld bei mit minderer Geschwindigkeit vermiedenen Unfällen ausgegangen.

Das Ganze geht zurück auf die 1978 erlassene „Autobahn-Richtgeschwindigkeits- Verordnung“, die die Sicherheit erhöhen, nicht aber eine Geschwindigkeitsbegrenzung einführen sollte. Die Versicherungen sehen das übrigens ganz ähnlich wie die Gerichte und verringern entsprechend ihre Leistungen.

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