Elektromobilität wird jetzt steuerlich begünstigt

<p> Die neue Dienstwagenbesteuerung von Elektro- und Elektrohybridfahrzeugen: Was sich bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils bei Elektrofahrzeugen und Elektrohybridfahrzeugen ab 1. Januar 2019 &auml;ndert.</p>

Elektromobilität wird jetzt steuerlich begünstigt

1 /1

Elektromobilität wird jetzt steuerlich begünstigt

PDF Download

Der Deutsche Bundestag hat am 8. November 2018 das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vormals Jahressteuergesetz 2018) mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der FDP-Fraktion und der AfD-Fraktion bei Enthaltung der Fraktion Die Linke und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen verabschiedet. Für Unternehmen mit Dienstwagen bringt das Gesetz grundlegende Neuerungen für die Begünstigung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung mit sich. Weitere für das Fuhrpark- und Mobilitätsmanagement wichtige Aspekte sind zudem die Steuerbefreiung für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads sowie die Wiedereinführung der Steuerbefreiung des Job-Tickets.

Änderungen der Dienstwagenbesteuerung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen
Die aktuellen Änderungen betreffen insbesondere die Anwendung der Ein-Prozent-Methode und der Fahrtenbuchmethode für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge. Mit der Neufassung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG wird die im Koalitionsvertrag vereinbarte Maßnahme zur Förderung der Elektromobilität durch eine Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Überlassung von dienstlichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen umgesetzt. Für diese Fahrzeuge gelten dann 0,5 Prozent statt 1 Prozent des inländischen Listenpreises.

Geltung hat diese Neuregelung für Elektro- und die extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeuge, die im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden. Außerdem ist diese Regelung nur dann anzuwenden, wenn die genannten Fahrzeuge unter die Definition des § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) fallen. Damit werden für Hybridfahrzeuge eine elektrische Mindestfahrleistung von 40 Kilometern (Nr. 2) oder eine Höchstemission von 50 Gramm CO2 pro Kilometer (Nr. 1) verbindlich, um überhaupt in den Genuss der steuerlichen Vergünstigung kommen zu können. Der dynamische Verweis auf das EmoG stellt also sicher, dass der Steuervorteil nicht undifferenziert auf alle Hybridfahrzeuge erstreckt wird. Diese Anforderungen kann das Fuhrparkmanagement aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ersehen.

Der bisherige Nachteilsausgleich gilt weiterhin für vor und nach diesem Zeitraum, also bis zum 31. Dezember 2018 und ab dem 1. Januar 2022 angeschaffte oder geleaste Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, wonach der Bruttolistenpreis lediglich um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems nach einer an der Batterieleistung orientierten gestaffelten Pauschale gemindert werden kann.

Auch im Rahmen der Fahrtenbuchmethode gilt die Halbierung der Bemessungsgrundlage durch die Aufwendungen (AfA) für Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, sodass entsprechend zum Beispiel Leasing- oder Mietkosten nur zur Hälfte zu berücksichtigen sind.

newspaper_img

Aktuelles Magazin

Ausgabe 6/2018

newspaper_img

Sonderausgabe Elektro

Das neue Jahresspecial Elektromobilität.

Beleuchtet alle Aspekte der batteriebetriebenen Mobilität im Unternehmen

Wiedereinführung der Steuerbefreiung für das Job-Ticket
Mit dem neuen § 3 Nr. 15 EStG wurde ab dem 1. Januar 2019 die Steuerbegünstigung von zusätzlich zum Arbeitslohn gewährten Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) zu Aufwendungen der Arbeitnehmer für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr für Wegefahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wieder eingeführt. Damit sollten Arbeitnehmer zur stärkeren Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel veranlasst werden, mit entsprechend positiven Auswirkungen auf Schadstoff- und Verkehrsbelastungen. Die Steuerbegünstigung wurde zudem auch auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert. Die private Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs wird aber nicht einbezogen.

Begünstigt werden die Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen, Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb von Fahrausweisen und Leistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden. In die Steuerbefreiung werden auch die Fälle einbezogen, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar (zum Beispiel durch Abschluss eines Rahmenabkommens) an der Vorteilsgewährung beteiligt ist. Die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen für die Nutzung eines Taxis wird durch die Worte „im Linienverkehr“ ausgeschlossen. Die Steuerfreiheit gilt ebenfalls nicht für Arbeitgeberleistungen, die durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden, da nur zusätzliche Leistungen begünstigt werden. Die Anrechnung der steuerfreien Leistungen auf die Entfernungspauschale verhindert eine Überbegünstigung gegenüber Arbeitnehmern, die die betreffenden Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen.

Steuerbefreiung für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads
Bisher existierte im Bereich der Besteuerung von Dienstfahrrädern und dienstlichen E-Bikes nur eine Verwaltungsanweisung analog zur Ein-Prozent- Regelung bei Dienstwagen. Der Bundesrat hatte deshalb im Gesetzgebungsverfahren verlangt, die geplanten steuerlichen Vorteile für Dienst-E-Bikes auch auf Pedelecs und Fahrräder auszuweiten, um die wirtschaftliche Attraktivität für ein betriebliches Mobilitätsmanagement zu erhöhen. Die Steuerfreiheit bedeutet für den begünstigten Arbeitnehmer bezüglich des geldwerten Vorteils auch eine Sozialversicherungsfreiheit, was einen attraktiven finanziellen Anreiz darstellt. Der Umstieg von Pkw auf Pedelec oder Fahrrad sollte gerade in Ballungszentren zu einer Verkehrsentlastung sowie zu einer verringerten Abgas- und Feinstaubbelastung beitragen.

Im neuen § 3 Nr. 37 EStG wurde insoweit eine Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer eingeführt. Dies gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für Fahrräder. Damit soll das umweltfreundliche Engagement der Fahrradnutzer und deren Arbeitgeber honoriert werden, welche die private Nutzung sowie die Nutzung für Wegefahrten und für Familienheimfahrten für ihre Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ermöglichen. Außerdem sind Arbeitgeberleistungen steuerfrei gestellt wie der vom Arbeitgeber gestellte Ladestrom und die betriebliche Ladevorrichtung in § 3 Nr. 46 EStG.

Zu beachten ist, dass die allgemeinen Bewertungsgrundsätze des geldwerten Vorteils nach den Regelungen für die allgemeine Dienstwagenbesteuerung (§ 8 Abs. 2 S. 2-5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S.2 EStG) anzuwenden sind, sobald ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzustufen ist, weil der Motor Geschwindigkeiten von über 25 km/h unterstützt. Auch hier kommt die Halbierung der Bemessungsgrundlage für Elektrofahrzeuge bei der Dienstwagenbesteuerung zur Anwendung, die ab dem 1. Januar 2019 gilt.

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, St. Augustin

0 Kommentare

Zeichenbegrenzung: 0/2000

newspaper_img

Aktuelles Magazin

Ausgabe 6/2018

newspaper_img

Sonderausgabe Elektro

Das neue Jahresspecial Elektromobilität.

Beleuchtet alle Aspekte der batteriebetriebenen Mobilität im Unternehmen

countdown-bg

Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2026