Hätten Sie’s gewusst?

<p> Eigentlich kennen wir uns alle gut aus im Stra&szlig;enverkehr. 90 Prozent der Autofahrer geben in Umfragen regelm&auml;&szlig;ig an, dass sie sich selbst zu den zehn Prozent der besten Fahrzeuglenker z&auml;hlen. Mathematisch ist das problematisch, au&szlig;erdem &auml;ndern sich gelegentlich Verkehrsregelungen und die theoretische Pr&uuml;fung ist ohnehin lange her. Die kleinen Gemeinheiten im Verkehrsrecht beleuchten wir regelm&auml;&szlig;ig in unserer Rubrik.</p>

Hätten Sie’s gewusst?
Hätten Sie’s gewusst?
Hätten Sie’s gewusst?

1 /3

Hätten Sie’s gewusst?
Hätten Sie’s gewusst?
Hätten Sie’s gewusst?

PDF Download

MUSS MAN EIGENTLICH IMMER SEINEN FÜHRERSCHEIN DABEIHABEN

Eine knifflige Frage, bei der man genau abwägen sollte. Natürlich muss jeder Fahrzeugführer seinen Führerschein und den Fahrzeugschein dabeihaben. So steht in § 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): „Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.“ Ist der Führerschein nicht vorzeigbar, so fallen laut Bußgeldkatalog 2018 zehn Euro an. Vielleicht hat man danach auch noch den Führerschein auf einer Wache vorzulegen. Kopien reichen den Beamten übrigens nicht aus.

Kommt man in eine „Allgemeine Verkehrskontrolle“ und hat beispielsweise auffällig große oder gerötete Augen, so besteht schnell der Verdacht auf Drogen- oder Medikamentenmissbrauch, was die Kontrolleure schnell mal zum Einzug des Führerscheins veranlasst. Bis zur Auswertung eventueller Bluttests ist man dann als Fußgänger, mit dem Rad oder dem ÖPNV unterwegs, und das Ganze kann mehrere Wochen dauern. Man liest also häufig den Tipp, den Führerschein einfach zu Hause zu lassen und die zehn Euro zu bezahlen.

Natürlich gibt es dazu Steigerungen. Wurde ein Fahrverbot (ein bis drei Monate) verhängt, beispielsweise aufgrund von Alkohol, Drogen, des Überfahrens einer roten Ampel oder auch aufgrund (viel) zu schnellen Fahrens (laut Bußgeldkatalog 2018 bei schwerwiegenden Vergehen mit mindestens zwei Punkten), so wird das Fahren als Straftat gemäß § 21 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gewertet. Das Resultat ist eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine angemessene Geldstrafe.

Die höchste Stufe ist Fahren ohne Fahrerlaubnis, entweder hat derjenige nie eine erworben oder aufgrund von Vergehen wurde sie entzogen. Da droht dann ebenfalls schnell eine Haftstrafe und die Frage bleibt, was darf  man dann im Verkehr überhaupt noch? Fahrradfahren ist jedenfalls erlaubt, auch Mobilitätshilfen und motorisierte Krankenfahrstühle fallen nicht unter das Verkehrs-Verbot.

newspaper_img

Aktuelles Magazin

Ausgabe 6/2018

newspaper_img

Sonderausgabe Elektro

Das neue Jahresspecial Elektromobilität.

Beleuchtet alle Aspekte der batteriebetriebenen Mobilität im Unternehmen

Wichtig ist noch zu bemerken, dass ein Fahrzeughalter, sollte er trotz Kenntnis der nicht vorliegenden Fahrerlaubnis eines Fahrers die Nutzung zulassen oder sogar anordnen, mit derselben Strafe wie der für den Fahrer zu rechnen hat. Unwissenheit hilft dem Halter hier nur teilweise, Haft droht immer noch bis zu einem halben Jahr.

 

WAS GILT EIGENTLICH BEI HOCH- ODER VOLLAUTOMATISIERTEM FAHREN

Dies ist ein neuer und weiter Bereich, der in den §§ 1a und 1b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geregelt ist. Der erste Satz sagt eigentlich schon alles: „Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion ist zulässig, wenn die Funktion bestimmungsgemäß verwendet wird.“ Eigentlich ist damit, genau gesagt, nichts geregelt.

Wichtig ist vor allem, dass der Fahrzeugführer weiterhin derjenige ist, der die automatisierten Funktionen aktiviert und zur Steuerung verwendet. Da hilft nichts, die Verantwortung bleibt bei ihm.

Genauer wird das in § 1b StVG beschrieben, wo dann zwar steht, dass der Fahrer sich bei hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden kann; dabei muss er aber derart wahrnehmungsbereit bleiben, dass er seiner Pflicht der Fahrzeugführung (mit ausreichender Zeitreserve) jederzeit nachkommen kann. Hier ist also keine genaue zeitliche Vorgabe gemacht worden, das wird in der Zukunft sicherlich noch zu Diskussionen führen.

 

WELCHE ELEKTRONISCHEN GERÄTE DARF MAN WÄHREND DER FAHRT EIGENTLICH NUTZEN

Der Gesetzgeber hat das Verbot der Handynutzung allgemein auf elektronische Geräte erweitert. Dies wird in § 23 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) „Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden“ geregelt. In Absatz 1a steht denn auch: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn …“

Dann folgen die Voraussetzungen für eine mögliche Nutzung, dass nämlich das Gerät weder aufgenommen noch gehalten werden darf, nur eine Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion genutzt wird, oder aber „nur eine kurze Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist“. Das Ganze muss aber den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasst sein. Dies lässt jedenfalls viel Interpretationsspielraum.

Interessant wird es dann allerdings bei der Aufzählung der elektronischen Geräte, die dabei gemeint sind. Es gehören dazu insbesondere sämtliche Mobiltelefone und Smartphones, auch wenn sie keine SIM-Karte oder Notruffunktion haben. Der Originaltext bezieht sich auf „Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder“.

Der Gesetzgeber hat einen „technikoffenen“ Ansatz gewählt, um auch Neuentwicklungen miteinbeziehen zu können. Eine Videobrille beispielsweise, so sie nicht verkehrsrelevante Informationen überträgt, ist natürlich auch verboten. Head-up-Displays mit Daten zur Verkehrssicherheit sind erlaubt, da die Ablenkung letztendlich als gering eingestuft wird. Gedanken muss man sich nur darüber machen, ob auch Autoradios zur Liste gehören. Nur bei vollständig ausgeschaltetem Motor oder im ruhenden Verkehr (auch mit Motor an) ist die Nutzung aller Geräte wieder zugelassen. Der Beifahrer darf übrigens das Handy an das Ohr des Fahrers halten!

0 Kommentare

Zeichenbegrenzung: 0/2000

newspaper_img

Aktuelles Magazin

Ausgabe 6/2018

newspaper_img

Sonderausgabe Elektro

Das neue Jahresspecial Elektromobilität.

Beleuchtet alle Aspekte der batteriebetriebenen Mobilität im Unternehmen

countdown-bg

Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2026