Hätten Sie’s gewusst?
<p> Eigentlich kennen wir uns alle gut aus im Straßenverkehr. 90 Prozent der Autofahrer geben in Umfragen regelmäßig an, dass sie sich selbst zu den zehn Prozent der besten Fahrzeuglenker zählen. Mathematisch ist das problematisch, außerdem ändern sich gelegentlich Verkehrsregelungen und die theoretische Prüfung ist ohnehin lange her. Die kleinen Gemeinheiten im Verkehrsrecht beleuchten wir regelmäßig in unserer Rubrik.</p>

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WELCHE BESONDEREN RECHTE HABEN TAXIFAHRER EIGENTLICH
Taxifahrer gehören bestimmt nicht zu den umgänglichsten Persönlichkeiten der neueren automobilen Geschichte. Sie stehen ständig unter Leistungsdruck, müssen zeitlich korrekt liefern und haben viel Konkurrenz auszuhalten. Sie haben allerdings genauso die Straßenverkehrsordnung einzuhalten wie alle anderen Verkehrsteilnehmer.
Man kann viel über Taxifahrer diskutieren. Es werden immer mehr und die Auseinandersetzungen nehmen zu. Die Gründe sind vielfältig, eine Aufarbeitung der Probleme findet aber offensichtlich nicht statt. Zudem wird es in der Zukunft durch alternative Angebote einen immer enger werdenden Markt geben. Wer weiß, wohin das am Ende führt.
Zudem müssen sich Taxifahrer seit Ende Oktober 2014 wieder anschnallen. Eine Zeit lang wurde dieses Gebot aus Sicherheitsgründen außer Kraft gesetzt. Die Fahrer sollten bei Überfällen schnell reaktionsfähig sein. Mittlerweile geht man aber aufgrund der „medialen“ Überwachung in den Fahrzeugen davon aus, dass Übergriffe nicht mehr so einfach möglich sind. Möglich sind sie schon, nur sind sie einfacher nachvollziehbar.
Zudem regelt § 12 „Halten und Parken“ der StVO in Absatz 4: „Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste einoder aussteigen lassen.“ Damit ist schon eine Art von Bevorrechtigung des Taxenverkehrs gemeint. Allerdings legen die Taxifahrer diese Bevorrechtigung häufig sehr viel weiter aus, als es der Gesetzgeber vorsieht.

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WELCHE PFLICHTEN HABE ICH EIGENTLICH ALS FAHRZEUGFÜHRER
Diese sehr generell gestellte Frage hat aber einen sehr konkreten Kern. Man sollte darüber nicht so einfach hinweggehen. Die Vorgaben sind in § 23 der StVO „Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden“ geregelt. So ist dort in Absatz 1 zu lesen: „Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.“
Interessant sind auch die neueren Zusätze in Absatz (1a). „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur eine Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion genutzt wird oder … eine angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitiger Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.“
So schön kann man Sachverhalte in Worte fassen. Den weiteren Text erspare ich dem geneigten Leser. Da geht es dann auch um Fahrzeuge mit vollständig ausgeschaltetem Motor (dann darf man wieder alles), oder die Benutzung von Bildschirmen für das Rückwärtseinparken oder den Einsatz von elektronischen Rückspiegeln.
Wichtig ist auch die Aussage, dass man kein technisches Gerät betreiben oder betriebsbereit mitführen darf, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Na ja, viel Spaß dabei. Ist ja doch ebenfalls geregelt, dass man sein „Gesicht nicht verhüllen oder verdecken darf, so dass man nicht mehr erkennbar ist.“
WEN DARF MAN IM FAHRZEUG EIGENTLICH ÜBERHAUPT MITNEHMEN
Eine ganz spannende Frage, die man sich eigentlich sonst nicht wirklich stellt, ist die der sogenannten Personenbeförderung. Da kommt man ganz schnell an Grenzen, die einem nicht so bewusst sind. Ein Blick wiederum in die StVO zeigt sehr schnell, wo die Grenzen verlaufen.
Ganz einfach wird in § 21 „Personenbeförderung“ in Absatz 1 geregelt: „In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind.“
Bei genauerer Sicht auf die Lage offenbaren sich interessante Details. So dürfen Kinder unter drei Jahren nicht in Fahrzeugen befördert werden, in denen keine Sicherheitsgurte vorhanden sind.
Schaut man noch genauer hin, kommt man zu weiteren interessanten Erkenntnissen. So ist die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen verboten. Allerdings wird diese Regel aufgeweicht durch die Einschränkung, dass Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Ebenso kann Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen dort befördert werden. Das Stehen während der Fahrt ist, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist, verboten.
Bis 2006 durften sogar mehr Personen befördert werden, als Sitzplätze in den Zulassungsdokumenten angegeben waren. Es durfte nur das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten und der Fahrer nicht in seiner Bedienung behindert werden. Man konnte sogar ohne Sicherheitsgurt mitfahren, allerdings musste besonders vorsichtig gefahren werden. Das ist nun alles Historie. Allerdings gibt es auch hier wieder die allgegenwärtigen Ausnahmen. Das sogenannte „Oldtimerprivileg“ orientiert sich nur an der Anzahl der vorhandenen Sitzplätze, Sicherheitsgurte spielen dabei keine Rolle. Dort dürfen übrigens Kinder ab drei Jahren und unter 150 Zentimetern nur auf den Rücksitzen transportiert werden. Ohne Nachrüstung mit Sicherheitsgurten dürfen Kinder unter drei Jahren dabei nicht mitgenommen werden.

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