Praxis: unterschätzte Unterweisung
<p> Teilweise fahrlässig wird das Thema „Unterweisung“ in den Unternehmen gehandhabt. Beispielsweise müssen auch die Fahrzeuge regelmäßig und vor Fahrtantritt (vom Nutzer) überprüft werden. Dazu hat jetzt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV ) die „Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal“ im Grundsatz 314-002 gestalterisch überarbeitet und mit einer Muster-Prüfliste auch die schon lange vorgeschriebenen Aufgaben deutlicher herausgearbeitet. Die damit befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen entsprechend vorbereitet werden.</p>

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Sätze wie „Solange kein Unfall passiert, ist ja alles in Ordnung“ lenken oft so lange von der Umsetzung ab, bis etwas passiert. Im Fall der Fälle muss aber dokumentiert sein, dass alles getan wurde. Der Fuhrparkleiter steht dabei in der Pflicht – und mit einem Bein im Gefängnis. Denn in der Regel hat der Unternehmer ihn mit der Umsetzung und Einhaltung aller relevanten Gesetze und Vorschriften beauftragt. Dass er damit auch persönlich haftbar gemacht werden kann, wird gerne vergessen.
Oftmals werden die Mitarbeiter kurz in eine neue Tätigkeit eingeführt – und das war es dann. Doch alle Verantwortlichen sollten aus der Pflicht eine Kür machen. Für die Personalbeschaffung werden oft umfangreiche Ressourcen bereitgestellt, nicht aber für die Einarbeitung. Welcher Betrieb stellt heute noch einen Paten für die ersten Wochen als Ansprechpartner zur Verfügung? Schließlich geht die Verantwortung des Arbeitgebers weit über eine Einweisung in die Funktionen des Fahrzeuges hinaus. Denn neben der vorgeschrieben „Einweisung“ bei der ersten Übernahme von Arbeitsmitteln (auch Fahrzeugen), geht die Unterweisung noch weiter.
Einmal reicht nicht
Welche Gefahren es geben kann, muss bekannt – also analysiert und dokumentiert – sein und in verständlicher Form vermittelt werden. Und nicht nur einmal. Vielleicht liegt es an dem etwas sperrigen, aus den Verordnungen stammenden Begriff „Unterweisung“, der abschreckende Wirkung hat. Doch eine genaue Unterweisung über die Gefahren sichert beide Seiten ab. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes zusätzlich zu den vorgegebenen Maßnahmen der Verkehrssicherheit erforderlich sind. Ein Blick ins Arbeitsschutzgesetz (§ 12) oder in die Unfallverhütungsvorschriften BGV (§ 4, S. 1) geben die Bedeutung und Brisanz des Themas deutlich wieder, reichen aber nicht. Die Betriebssicherheitsverordnung oder das Betriebsverfassungsgesetz präzisieren dann die Verantwortung der Führungskraft. Sie tragen Mitverantwortung für die Gesundheit ihrer Mitarbeiter und sind per Gesetz und Verordnungen verpflichtet, als Arbeitgebervertreter jeden Angestellten über die spezifischen Gefahren seines Arbeitsplatzes und deren Vermeidung zu informieren. Da ein Firmenfahrzeug aus Sicht der Berufsgenossenschaft und der obersten Landesbehörden ein Arbeitsmittel darstellt, gilt die Einweisungs- und Unterweisungspflicht analog auch hierfür. Will das Unternehmen auf Nummer sicher gehen, sollte das risikorelevante Wissen in einer leicht verständlichen Betriebsanweisung zusammengefasst und in regelmäßigen Schulungen aufgefrischt werden. Auch die Gefährdungsentwicklung muss in einer Gefährdungsbeurteilung erfasst und angepasst werden. Wenn es zu einem Unfall kommt, ist das Unternehmen in der Beweispflicht, muss dokumentieren, was zur Sicherheit der Mitarbeiter getan wurde. Sonst kann es passieren, dass sich der Fuhrparkverantwortliche – als betriebliche Führungskraft und Beauftragter der Unternehmensleitung – von Staatsanwaltschaft, Behörden oder Versicherungen unangenehmen Fragen ausgesetzt sieht oder hohe Regressansprüche zu erwarten hat.
Fleetinstruct gibt Hilfestellung
Der Bundesverband Fuhrparkmanagement bietet seinen Mitgliedern umfangreiche Leistungen – von Arbeitshilfen und Tools bis zur Rechts- und Steuerauskunft. Mitglieder können ab sofort auch eine Beratung zum Thema UVV erhalten. Zum Thema Unterweisung ist gemeinsam mit Praktikern „Fleetinstruct“ entwickelt worden, ein Onlinekurs, der auch von Nichtmitgliedern genutzt werden kann. Fleetinstruct basiert auf der Vorschrift Nummer 70 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und ist kurz und kompakt gehalten. Denn für viele Fuhrparkverantwortliche stellt sich die Frage, wie eine routinemäßige Unterweisung erfolgen kann, ohne viel Aufwand zu verursachen. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Dienstwagen dauerhaft oder aus dem Fahrzeugpool nutzen, sind gemäß UVV-Vorschriften zu unterweisen. Es ist je nach Fuhrparkgröße einfach nicht möglich, alle Mitarbeiter zeitgleich zu schulen. Fleetinstruct ist in deutscher und in englischer Sprache durchführbar und kann eine Routine-Unterweisung für Pkw abdecken. Individuelle, firmenspezifische Themen müssen vor dem Hintergrund der eigenen Gefährdungsbeurteilung gegebenenfalls durch zusätzliche Maßnahmen ergänzt werden. So kann mit diesem Tool die vorgeschriebene Unterweisung sehr kostengünstig umgesetzt und nachgehalten werden. Es wird in die betrieblichen Anforderungen und Gesamtmaßnahmen zur Unterweisung integriert. Ein verpflichtender Abschlusstest und ein Zertifizierungssystem machen Fleetinstruct für den Fuhrparkverantwortlichen verifizierbar und werden Teil der vorgeschriebenen Dokumentation. Weitere Informationen unter: www.fuhrparkverband.de

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AUTOR
DIETER GRÜN ist stellvertretender Vorstandsvorsitzender des Bundesverbandes Fuhrparkmanagement e. V. in Mannheim und Fuhrparkleiter in einem kommunalen Betrieb

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