Hätten Sie’s gewusst?
Eigentlich kennen wir uns alle gut aus im Straßenverkehr. 90 Prozent der Autofahrer geben in Umfragen regelmäßig an, dass sie sich selbst zu den zehn Prozent der besten Fahrzeuglenker zählen. Mathematisch ist das problematisch, außerdem ändern sich gelegentlich Verkehrsregelungen und die theoretische Prüfung ist ohnehin lange her. Die kleinen Gemeinheiten im Verkehrsrecht beleuchten wir regelmäßig in unserer Rubrik.

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WANN DARF MAN EIGENTLICH SEIN WARNBLINKLICHT EINSCHALTEN
Leider wird das Warnblinklicht in vielen Fällen eingesetzt, in denen es der StVO zufolge gar keine Berechtigung gibt. Den meisten Verkehrsteilnehmern ist es aber schlichtweg egal, wie es um die Regeln steht. Sie stellen sich in die zweite Reihe und machen einfach das Warnblinklicht an. Das hat nichts mit „Liegenbleiben“ zu tun, dies ist freiwilliges Anhalten.
Die Paragrafen 15 („Liegenbleiben von Fahrzeugen“) und 16 („Warnzeichen“) der StVO regeln die Sache eigentlich recht klar: „Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten“ (§ 15) und „Im Übrigen darf außer beim Liegenbleiben und beim Abschleppen von Fahrzeugen Warnblinklicht nur einschalten, wer Andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen“ (§ 16).
Während eines Abschleppvorgangs darf natürlich auch das Warnblinklicht eingeschaltet werden. Allerdings müssen beide Fahrzeuge dieses einsetzen. Auf keinen Fall zählen dazu die Belieferung mit Päckchen, welcher Art auch immer, oder kurz mal Brötchen holen. Wer sein Fahrzeug einfach so verkehrsbehindernd abstellt und dabei den Warnblinker einschaltet, um die Situation vermeintlich zu entschärfen, riskiert gleich zwei Bußgelder: für das unerlaubte Halten in zweiter Reihe und für das ordnungswidrige Blinken.
Sieht man allerdings die Praxis auf unseren innerstädtischen Straßen, so zweifelt man an der Bekanntheit und der Akzeptanz der entsprechenden Paragrafen. Der zunehmende Lieferverkehr durch Onlinebestellungen trägt seinen Teil natürlich dazu bei. Der „Warnblinker“ scheint ein Allheilmittel für Haltevergehen zu sein.

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WIE LANGE DARF MAN EIGENTLICH PARKEN
Eine sehr interessante Frage angesichts der Tatsache, dass immer mehr Parkraum im Umfeld von Flughäfen kommerziell durch entsprechende Dienste genutzt wird. Dort werden Fahrzeuge abgestellt, die die dort eigentlich nicht stehen dürften.
Grundsätzlich kann man sein Fahrzeug zeitlich unbegrenzt im öffentlichen Raum abstellen. Natürlich nur, wenn es auch wirklich zugelassen ist. Allerdings gibt es da generell, wie überall, einen Haken. Denn es könnten zeitlich begrenzte Halteverbotsschilder aufgestellt werden und die Frist dafür beträgt 72 Stunden, also drei Tage. Da kann man dann schon mal Pech haben, bei zwei Wochen Urlaub ohne Kontrolle alle drei Tage.
Im Prinzip, und da sind wir schon wieder in der Grauzone der Juristerei, kann man seinen Wagen so lange stehen lassen, wie man möchte. Die Grenzen wurden ja gerade schon benannt. Man sollte also schon ab und zu mal nachschauen, ob das Gefährt noch an Ort und Stelle ist.
WANN MUSS ICH EIGENTLICH ÜBERHAUPT LICHT EINSCHALTEN
Dieses Problemfeld gehört mal wieder zu den gummiweichen Paragrafen der StVO. Diesmal ist es der Paragraf 17, der die „Beleuchtung“ betrifft. In der dunklen Jahreszeit ist es sowieso angesagt, die am Fahrzeug angebrachten Scheinwerfer auch einzusetzen. So wird vorgeschrieben: „Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen“ (§ 17).
Dämmerung beginnt übrigens mit Sonnenuntergang. Bei Bewölkung, Regen oder Dunst auch früher. Für den Fahrer entscheidend ist, dass er selbst von anderen gesehen wird. Interessanterweise wird „Dunkelheit“ als das „Fehlen von Tageslicht“ interpretiert. Eine letztendlich nachvollziehbare Deutung.
Natürlich dürfen die Lampen nicht verdreckt oder beschmutzt sein. Zudem ist auch bei „Nebel, Schneefall oder Regen am Tage mit Abblendlicht zu fahren“. Außerhalb geschlossener Ortschaften sollten Fahrzeuge aufgrund der normalerweise nicht vorhandenen Beleuchtung eine eigene Lichtquelle benutzen. Es darf übrigens nur so schnell gefahren werden, wie die Sicht durch Scheinwerfer reicht.
Sichtbeeinträchtigungen sind bei allen möglichen Wettereinflüssen zu erwarten. Dabei gilt innerorts 60 und außerorts 100 Meter als Sichthorizont. Im Übrigen muss jeder Fahrer ständig mit Blendung durch entgegenkommenden Verkehr rechnen. Interessant ist auch, dass Fahrzeuge, die man einfach von der Fahrbahn entfernen kann, wie beispielsweise Fahrräder, Mofas oder Kleinkrafträder, dort nachts nichts zu suchen haben. Aufgrund fehlender Beleuchtung im ruhenden Verkehr.
Es ist nämlich auch vorzusehen, dass innerhalb geschlossener Ortschaften Fahrzeuge außerhalb der Lichtkegel von Straßenbeleuchtungen mit eigener Lichtquelle beleuchtet werden, wenn sie halten oder parken. Außerorts ist das sowieso selbstverständlich. Interessant ist, dass das alles auch in mondhellen Nächten gilt. Man weiß ja nie, wie sich das Wetter kurzfristig ändert.
Überhaupt ist, wie immer bei den Regelungen durch die StVO, nach vernünftigem Menschenverstand zu handeln. Angesichts dessen, wie viele Fahrzeuge mit defekter Beleuchtung unterwegs sind, so fragt man sich nicht umsonst nach der Sinnhaftigkeit von Verordnungen.

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