Hätten Sie’s gewusst?
Eigentlich kennen wir uns alle gut aus im Straßenverkehr. 90 Prozent der Autofahrer geben in Umfragen regelmäßig an, dass sie sich selbst zu den zehn Prozent der besten Fahrzeuglenker zählen. Mathematisch ist das problematisch, außerdem ändern sich gelegentlich Verkehrsregelungen und die theoretische Prüfung ist ohnehin lange her. Die kleinen Gemeinheiten im Verkehrsrecht beleuchten wir regelmäßig in unserer Rubrik.

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WO DÜRFEN FAHRRADFAHRER EIGENTLICH FAHREN?
Unfallstatistisch gesehen wird Fahrradfahren immer gefährlicher. Das hängt einerseits damit zusammen, dass immer mehr Fahrrad gefahren wird, andererseits ist insbesondere durch die E-Bikes eine neue Fahrradgeneration unterwegs, die sowohl von (häufig älteren) Fahrern selbst wie auch von den Autofahrern in der Geschwindigkeit unterschätzt werden.
Das Problem an sich darf aber keinesfalls verharmlost werden, denn entgegen dem Gesamttrend bei den Verkehrstoten zeigt die Tendenz bei den tödlichen Fahrradunfällen deutlich nach oben. Allein im Jahr 2016 starben 349 Radler bei Unfällen, meist bei Abbiegevorgängen von Lkw und Pkw.
Hier ist also dringend Klärungsbedarf geboten, oder besser Aufklärungsbedarf. Als Radfahrer braucht man weder eine Prüfung (außer in der Grundschule vielleicht) noch einen „Radfahrschein“. Die Probleme zwischen Pkw-/ Lkw-Verkehr und Radverkehr sind daher vorprogrammiert. Insbesondere die Unterschätzung der Geschwindigkeit von Radfahrern stellt beim Autofahrer ein Problem dar, zumal E-Bikes da ganz andere Maßstäbe setzen.
Der Geradeausverkehr hat immer Vorrang, das gilt unabhängig vom Radfahren auf der Straße oder einem Radweg. Der Fußweg ist jedoch tabu (außer für Kinder bis zehn und deren Begleiter). Fahrradfahrer müssen zwar auf der Fahrbahn auch bei Rot halten, im Trainingsrudel von mindestens 16 Fahrern dürfen sie auch bei Rot fahren, wenn der Vorderste die Ampel noch bei Grün passiert hat.

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Ausgabe 1/2018

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Beim Zebrastreifen hat der Fahrradfahrer die Wahl: schieben oder fahren. Für einen fahrenden Radler muss der Autofahrer jedoch nicht anhalten und bei einem Unfall ist er dann eventuell mitschuldig. Klar ist jedoch, wo speziell durch Verkehrszeichen alleinige oder mit Fußgängern vorgegebene Nutzung angezeigt ist, muss diese auch so praktiziert werden.
WANN MUSS (SOLLTE) MAN EIGENTLICH DEN MOTOR ABSTELLEN
Da ja wohl noch auf viele Jahre der Verbrennungsmotor mit Schadstoffausstoß, welcher Art auch immer, zum normalen Straßenbild gehört, ist die Frage nach der Pflicht zum Abschalten des Motors durchaus berechtigt. Dabei steht neben den Abgasen natürlich auch die Lärmentwicklung im Fokus.
Die Straßenverkehrs-Ordnung bietet hier in § 30 Absatz 1 wieder eine dieser butterweichen Regelungen: „Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen …“ Damit wird erst mal natürlich auf das Warmlaufen des Motors sowie die Nutzung der Heizung oder der Klimaanlage im Stand abgezielt.
Während der Fahrt kommt es häufig aber zu zwangsweisem Stillstand, wie beispielsweise vor geschlossenen Bahnübergängen, bei einer roten Ampel oder auch im Stau. Eine Faustregel besagt, dass ab einer zu erwartenden Standzeit von 20 Sekunden der Motor besser abgestellt wird. Man geht davon aus, dass moderne betriebswarme Motoren im Leerlauf während drei Minuten so viel Kraftstoff verbrauchen wie bei einer Fahrt über einen Kilometer mit 50 km/h. Sonst ist das Verhältnis zwischen Emission und Einsparung ungünstig. Das lohnt sich also nur, wenn man die Länge der Rotphase kennt. Bei den heute üblichen Start-Stopp-Systemen wird der Motor unabhängig von der zu erwartenden Standzeit abgeschaltet.
DARF MAN EIGENTLICH SEIN FAHRZEUG UNVERSCHLOSSEN STEHEN LASSEN
Eine interessante Frage ist tatsächlich, ob man sein Fahrzeug, ob versehentlich oder absichtlich, unverschlossen stehen lassen darf. Bei wertigen Fahrzeugen wird man tunlichst darauf achten, dass sie verschlossen sind, aber vergessen kann man es trotzdem. Andererseits gibt es auch die Überlegung, ein älteres Fahrzeug ohne wertvolle Gegenstände im sichtbaren Bereich absichtlich unverschlossen zu lassen, um Beschädigungen durch einen möglichen, nicht einträglichen Einbruch zu vermeiden. Gestohlen würde solch ein älteres Fahrzeug dann wahrscheinlich sowieso nicht.
Ab dieser Stelle muss man aber vorsichtig sein. So steht in § 14 StVO „Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen“ unter Absatz 2: „Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.“ Das bedeutet im Klartext, dass das Fahrzeug, selbst bei kurzzeitigem Verlassen (nach Gerichtsurteil gilt dies schon ab zwei Minuten), immer verschlossen sein muss, die Fenster bis auf maximal einen kleinen Spalt sowie ein eventuelles Schiebedach geschlossen sein müssen. Das Ganze dient natürlich nur dazu, unbefugte Benutzung zu verhindern.
Eine Ausnahme stellt hier lediglich dar, wenn der Fahrer sich so nahe am Fahrzeug aufhält, dass er jederzeit eingreifen kann, was am Ende so viel wie Sichtweitenentfernung oder Blickfeld heißt. Das Verwarnungsgeld für diesen Tatbestand beträgt 15 Euro. Natürlich ist hier vieles auch Auslegungssache. Bei Hitze zum Beispiel hat man natürlich eher ein Fenster weiter als einen Spalt geöffnet als bei Regen. Hier wird dann bewertet, ob man mit einem Arm Schaltknüppel oder Handbremse erreichen kann.
Das Abziehen des Zündschlüssels sowie die Sperrung des Lenkradschlosses reichen also definitiv nicht aus. Beides muss auch bei einem Fahrzeug im Blick erfolgen. Im Extremfall darf die Polizei nach länderspezifischen Vorschriften ein unverschlossenes Fahrzeug sicherstellen, um es vor Verlust oder Beschädigung zu schützen.
Jeder Paragraf hat ja eigentlich seine kuriosen Besonderheiten. So darf in der Tat ein Cabriolet, zwar verschlossen und mit versperrtem Lenkradschloss, mit offenem Verdeck abgestellt werden. Dies wird von vielen Verwarnten ohne Cabrio-Verdeck als ungerecht empfunden.

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