Recht und Ordnung

Die Aufgaben eines Flottenmanagers sind vielfältig: Er muss die Fahrzeuge verwalten, Fahrer unterweisen und kontrollieren, neue Konditionen für Dienstleistungen und Leasingverträge aushandeln oder das Travelmanagement übernehmen. Bei fast allen Tätigkeiten wachsen die rechtlichen Anforderungen an den Fuhrparkleiter. Wir haben uns mal die aktuellen gesetzlichen Neuerungen angeschaut, um Ihnen einen kleinen Überblick zu bieten.

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Ablaufdatum bei Führerscheinen
In den meisten Unternehmen arbeiten mehrere Generationen zusammen, die entsprechend zu unterschiedlichen Zeiten die Führerscheinprüfung absolviert haben. So bekommt der Fuhrparkleiter bei der Führerscheinkontrolle nicht nur die aktuelle europäische Fahrerlaubnis im Scheckkartenformat vorgelegt, sondern auch rosafarbene oder gar graue Papierführerscheine. Wichtiger für die Kontrolle der Fahrerlaubnis als die farblichen Unterschiede der Dokumente sind allerdings die Führerscheinklassen und deren Ablaufdaten. Dazu hat es in den letzten Jahren immer wieder Neuregelungen und Anpassungen gegeben. Geregelt sind diese Dinge in der Fahrerlaubnis-Verordnung. Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE haben, anders als die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T, eine gewisse Geltungsdauer bemessen an dem Datum der Ausstellung. Demnach bleibt eine Fahrerlaubnis der angesprochenen Klassen unbefristet, wenn diese bis zum 31.12.1998 ausgestellt wurde. Führerscheine, die zwischen dem 01.01.1999 und dem 18.01.2013 erteilt wurden, sind weiterhin bis zum 50. Lebensjahr des Fahrers befristet. Danach muss eine Gesundheitsüberprüfung alle fünf Jahre die Fahrtauglichkeit des Mitarbeiters nachweisen. Seit dem 19.01.2013 sind die Führerscheinklassen eigentlich auf fünf Jahre befristet, jedoch gilt diese Regelung erst ab Inkrafttreten zum 28.12.2016. Es gibt demnach drei Daten, die der Fuhrparkleiter bei der Führerscheinkontrolle im Blick haben muss. Wer eine elektronische Führerscheinüberprüfung in seinem Fuhrpark nutzt, sollte sicherstellen, dass die Ablaufdaten der Führerscheinklassen der einzelnen Fahrer hinterlegt sind und eine Aufforderung zur erneuten Erstprüfung beim Fuhrparkleiter eingeht, wenn die Fahrerlaubnis erneuert werden muss.

Handy am Steuer
Bisher war es in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unter § 23 Absatz 1a so geregelt, dass ein Mobiltelefon nicht benutzt werden durfte, wenn dafür das Gerät aufgenommen und gehalten werden musste. Erst wenn das Fahrzeug stand und der Motor abgeschaltet war, galt diese Regelung nicht. Der Handy-Paragraf wurde nun deutlich ausgeweitet, es heißt dort nun:
„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.“

Diese Nachbesserung seitens des Gesetzgebers weitet die Zahl der elektronischen Geräte, die nicht während eines laufenden Motors vom Fahrer verwendet werden dürfen, aus. Erlaubt ist nur die Benutzung von Geräten, die fest eingebaut sind, in einer Halterung stecken oder die per Sprachsteuerung bedient werden. Darüber hinaus wird festgelegt, dass eine Start-Stopp-Funktion, bei der sich das Fahrzeug eigenständig abschaltet, nicht genügt, um das Smartphone oder ähnliche Endgeräte hinter dem Steuer sitzend bedienen zu dürfen. Verschiedene Gerichte hatten hier in der letzten Zeit zugunsten der Angeklagten entschieden und waren demnach der Ansicht, dass die automatische Motorabschaltung ausreichend im Sinne des § 23 Absatz 1a der StVO sei.

Der Gesetzgeber hat es aber nicht nur bei einer Änderung des Gesetzestextes belassen, sondern auch gleich die Strafen für ein Zuwiderhandeln angehoben. Das Bußgeld für Telefonieren am Steuer verdoppelt sich fast von 60 auf 100 Euro. Wie bisher gibt es zu der Geldstrafe auch noch einen Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg. Neu hingegen ist, dass jemand, der andere gefährdet, beispielsweise weil er mit seinem Mobiltelefon am Ohr Schlangenlinien fährt, 150 Euro zahlt. Bei Sachbeschädigung sind es sogar 200 Euro. Dazu kommen je zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Übrigens wird auch das Telefonieren auf dem Fahrrad teurer: Das Bußgeld steigt von ursprünglich 25 Euro auf nun 55 Euro.

Rettungsgasse
In § 11 Absatz 2 der StVO ist die Bildung einer Rettungsgasse vorgeschrieben, sollte es zu einem Stau mit stehenden oder Schrittgeschwindigkeit fahrenden Fahrzeugen auf einer Autobahn oder einer Landstraße mit mindestens zwei Fahrstreifen in eine Richtung kommen. Bislang kostete es 20 Euro, wenn man keine Rettungsgasse bildete und dabei erwischt wurde. Künftig wird dieses Bußgeld verzehnfacht und auf 200 Euro angehoben. Hinzu kommen auch zwei Punkte in der Verkehrssünderkartei Flensburg. Wenn durch das Zuwiderhandeln eine Gefährdung oder Sachbeschädigung entsteht, müssen 320 Euro gezahlt werden und man muss mit einem Fahrverbot von einem Monat rechnen. Trotz der deutlichen Anhebung der Strafen kann das Bußgeld immer noch als mild bezeichnet werden, vergleicht man dies mit den Geldbußen von Österreich: Hier werden bis zu 726 Euro fällig, wenn man keine Rettungsgasse bildet. Behindert man Einsatzfahrzeuge bei der Arbeit, beträgt die Strafe sogar bis zu 2.180 Euro.

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Alpine-Symbol
Seit Mai 2017 gilt in Deutschland eine Kennzeichnungspflicht für Winterreifen. Es reicht seitdem nicht mehr aus, das M+S-Symbol (Matsch und Schnee) auf dem Reifen zu haben. Verlangt wird fortan das Alpine-Symbol mit der Schneeflocke (siehe Bild). Wer bei winterlichen Straßenbedingungen ohne dieses Symbol auf den Reifen unterwegs ist, muss mit einem Bußgeld von 60 Euro und einem Punkt in der Flensburger Strafkartei rechnen. Übergangsweise dürfen die alten Reifen mit dem M+S-Symbol noch bis zum 30.09.2024 verwendet werden, wenn diese vor dem 01.01.2018 hergestellt wurden. Darüber hinaus muss im Innenraum des Fahrzeugs ein Aufkleber angebracht sein, der den Fahrer darauf hinweist, dass der Winterreifen bauartbedingt nur bis zu einer gewissen Höchstgeschwindigkeit zugelassen ist, sollte das Fahrzeug schneller als diese sicherheitsrelevante Geschwindigkeit sein.

Verhüllungsverbot
Die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2017 des Deutschen Bundestages hielt neben der schon erwähnten Änderung des sogenannten Handy-Paragrafen oder der Erhöhung der Geldbußen bei Nichtbeachtung der Vorschrift zur Bildung einer Rettungsgasse auch noch ein Verbot der Verdeckung des Gesichts zur Gewährleistung der Identitätsfeststellung bei der automatisierten Verkehrsüberwachung bereit. Dort heißt es (§ 23 Absatz 4 StVO): „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“ Die einzige Ausnahme stellt selbstverständlich der Sicherheitshelm bei Krafträdern oder offenen drei- oder mehrrädrigen Kraftfahrzeugen, die schneller als 20 Kilometer in der Stunde fahren, dar.

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