Update Straßenverkehrs-Ordnung 2017
Wichtige Änderungen und Neuregelungen, die Fuhrparkmanager kennen sollten

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Am 19. Oktober 2017 sind die Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung durch die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 in Kraft getreten. Die wesentlichen Änderungen betreffen die Erhöhung der Bußgelder für die Benutzung von Mobiltelefonen am Steuer sowie das neu eingeführte Verbot der Verhüllung des Fahrers.
Änderungen beim Handyverbot am Steuer
Die Regelung des Handyverbots am Steuer des § 23 Abs. 1a StVO wurde geändert, erweitert und mit einer deutlich erhöhten Geldbuße in der gleichfalls geänderten Bußgeldkatalog- Verordnung versehen.
Die Änderung war nötig, weil das Handyverbot am Steuer nach den bisherigen Erfahrungen schlicht von der Masse der Verkehrsteilnehmer nicht ernst genommen wurde. Wer kennt es nicht? Der telefonierende (Kraft-)Fahrzeugführer mit dem Handy am Ohr und der am Handy SMS, Chat- und Kurznachrichten eintippende Fahrer mit dem Mobiltelefon in der Hand gehören zum täglichen Verkehrsgeschehen. Dabei kann ein solcher Verstoß – wen wundert es – stets nur vorsätzlich begangen werden. Zudem werden diese Verhaltensweisen auch nicht wirklich als sozialschädlich oder verkehrsgefährdend angesehen. Es ist eben „in“, dauernd „online“ zu sein. Das bisherige Bußgeld war also keineswegs geeignet, die Masse der Kraftfahrer generalpräventiv von der Handybenutzung während der Fahrt abzuhalten.
Das zeigte auch der DEKRA Verkehrssicherheitsreport 2016 nach einer im Sommer 2015 durchgeführten Umfrage unter 1.100 Autofahrern in Deutschland. Diese hat ergeben, dass über die Hälfte während der Fahrt das Telefon nutzt und fünf Prozent davon ohne vorgeschriebene Freisprecheinrichtung. 22 Prozent programmieren das Navigationsgerät während der Fahrt. Bei Meldung einer SMS oder Chatnachricht im Handy antworten zwei Prozent der Fahrzeugführer mit Texteingabe während der Fahrt, 7 Prozent bei Stop-and-go-Verkehr oder beim kurzen Halt an der nächsten Ampel. Nur fünf Prozent verzichten ganz auf solche Tätigkeiten. Junge Fahrzeugführer lassen sich dabei im Vergleich zu einem häufigeren Hantieren mit dem Smartphone verleiten.
Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass Regelungen im Automobilbau zukünftig auch zu Szenarien führen werden, bei denen es möglich sein wird, dass das technische System in bestimmten Situationen mittels hoch- oder vollautomatisierter Systeme die Fahrzeugsteuerung übernehmen kann, während der Fahrzeugführer sich vorübergehend anderen Beschäftigungen widmen darf. Diese automatisierten Systeme erkennen aber ihre Grenzen und fordern den Fahrzeugführer bei Bedarf zur (Wieder-)Übernahme der Fahrzeugsteuerung auf.

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Das neue Handyverbot enthält eine technikoffene Formulierung, die sicherstellen soll, dass sich Fahrzeugführer während der Fahrt grundsätzlich nicht durch Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel ablenken lassen. Grundlage für die aktuellen Änderungen beim Handyverbot war der Umstand, dass Beeinträchtigungen der Fahrleistung des Fahrzeugführers und in der Folge sogar Unfallereignisse im Straßenverkehr oftmals auf einer zu langen Blickablenkung durch Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel während der Fahrt als Ursache beruhen. Dabei ist nicht nur die Zahl der Smartphones in den letzten Jahren rasant angestiegen, sondern diese Geräte verfügen über immer vielfältiger werdende Nutzungsmöglichkeiten bis hin zu Eigenschaften, die früher nur ein vollwertiger PC bot. Zur Standardausstattung moderner Geräte und Fahrzeuge gehören aber auch immer mehr technische Lösungen, die einen Beitrag zur Verringerung der Blickablenkung leisten können, beispielsweise durch situative Funktionsunterdrückung (Deaktivierung von manuellen Zieleingaben, Sperre von Textnachrichten oder Bildschirmabdunkelung während der Fahrt), Sprachsteuerung, Vorlesefunktion und Head-up-Display. Dieser technischen Fortentwicklung galt es, bei § 23 Abs. 1a StVO Rechnung zu tragen, der mit seinem bislang ausschließlichen Hand-held- Verbot für Auto- und Mobiltelefone nicht mehr zeitgemäß war.
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Geräts nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist. Die Bedienung der Geräte mittels Sprachsteuerung und Vorlesefunktion bleibt daher zulässig, ebenso deren sekundenschnelle Nutzung.
Neue Verbote: Das gilt aber nicht mehr nur noch für Mobil- oder Autotelefone: Geräte im Sinne des Satzes 1 sind nunmehr auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner (auch Tablet-PC), Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Auf dem Kopf getragene visuelle Ausgabegeräte, insbesondere Videobrillen, dürfen nicht benutzt werden.
Neuerdings ausdrücklich erlaubt: Verfügt das Gerät jedoch über eine Sichtfeldprojektion (Head-up-Display), darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen ausdrücklich erlaubtermaßen benutzt werden. Erlaubt ist zudem auch die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.
Das Handyverbot gilt nicht bei vollständig ausgeschaltetem Motor oder dem bestimmungsgemäßen Betrieb einer von Atemalkohol gesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss. Eine Klarstellung hat der Gesetzgeber aber aufgenommen: Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebs ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Das zeitweise Ausschalten des Motors mittels Start-Stopp-System rettet den Fahrer also künftig nicht mehr vor einem Bußgeld beim Handyverstoß.
Das kostet der Handyverstoß künftig
Wer ein elektronisches Gerät beim Führen eines Fahrzeugs rechtswidrig benutzt, zahlt nach §§ 23 Abs.1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVG in Verbindung mit dem Bußgeldkatalog (BkatV) 100 Euro Bußgeld (Nr. 246.1 BKatV), mit Gefährdung 150 Euro Geldbuße plus 1 Monat Fahrverbot (Nr. 246.2 BKatV), mit Sachbeschädigung sogar 200 Euro plus einen Monat Fahrverbot (Nr. 246.3 BKatV). Künftig trifft es dabei nach Nr. 246.4 BKatV auch Radfahrer mit immerhin 55 Euro.
Verhüllungsverbot zur Fahreridentifikation
Dem § 23 StVO wurde ein neuer Absatz 4 angefügt, der regelt, dass ein Führer eines Kraftfahrzeugs sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist. Zur Gewährleistung einer effektiven Verkehrsüberwachung, die mehr und mehr automatisiert durchgeführt wird, ist es nach Auffassung des Verordnungsgebers im Übrigen geboten, für die das Kraftfahrzeug führende Person ein Verbot auszusprechen, welches die Feststellbarkeit der Identität von vornherein gewährleistet. Ein Verstoß gegen die Vorschrift wird vorsätzlich begangen, es ist daher geboten, eine angemessene Sanktion für die Zuwiderhandlung vorzusehen. Ein Verstoß wird nach §§ 23 Abs. 4 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVG in Verbindung mit Nr. 247a BKatV mit einem Bußgeld von 60 Euro geahndet.
Ob Auslandsdienstreisen kraft Direktionsrecht angeordnet werden dürfen, hängt davon ab, ob die im Arbeitsvertrag gemäß § 611 Abs. 1 BGB „versprochenen Dienste“ ihrer Natur nach mit gelegentlichen Auslandseinsätzen verbunden sein können. Dies dürfte angesichts der zunehmenden Internationalisierung im Wirtschaftsleben für einen Großteil der Berufsbilder zutreffen.
Der Kaskoversicherer des Arbeitnehmers hat gegen die beklagte Gemeinde als Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung für die durch den Müllcontainer des Arbeitgebers am Privatfahrzeug des Mitarbeiters (und Versicherungsnehmers) verursachten Schäden gemäß §§ 280, 611 BGB, § 86 VVG. Die Gemeinde hat die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt. Sie hat trotz der öffentlichen Sturmwarnung keinerlei Sicherungsmaßnahmen für ihre Großmüllbehälter ergriffen. Sie hat nicht einmal geprüft, ob die Behälter überhaupt gegen Wegrollen gesichert gewesen sind. Sie hat sie im Rahmen der eingeleiteten Sturmsicherungsmaßnahmen schlicht vergessen. Ein unabwendbares Ereignis liegt nicht vor, weil nicht ansatzweise zu erkennen ist, dass der Sturm zu irgendeinem Zeitpunkt eine Windgeschwindigkeit von mehr als 85 km/h aufwies.

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