Auf den ersten Blick gewöhnlich …
Optisch fallen sie meist durch ihre getönten Scheiben und besonderen Kennzeichen auf – die Rede ist von Diplomatenfahrzeugen. Im Rahmen unseres Specials Sonderfahrzeuge haben wir uns mit ihnen näher auseinandergesetzt. Was macht sie besonders, wie ist die rechtliche Lage bei Unfällen oder Ordnungswidrigkeiten (Stichwort: Immunität) und welches Kennzeichen hat welche Bedeutung? Flottenmanagement gibt Antworten auf diese und weitere Fragen …

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Diplomaten haben in Deutschland mit ihren Fahrzeugen eine Reihe von Sonderrechten. Der Grund dafür: Die Autos gelten als „nicht zu Deutschland gehörig“. So müssen Diplomatenfahrzeuge nicht unbedingt allen Zulassungsvorschriften entsprechen, so der TÜV Nord. Ein weiterer Aspekt: Strafzettel der Diplomaten fallen nicht unter die deutsche Gerichtsbarkeit. Somit können sie dafür nicht belangt werden. Und es gibt noch so manche Vorteile: Denn in Notsituationen (wie zum Beispiel bei einem Unfall) werden die Insassen in Diplomatenfahrzeugen anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber bevorzugt behandelt. Bei Sicherheitsabsperrungen können Diplomaten mit ihren Autos zudem grundsätzlich passieren.
Doch nicht allem kann sich ein Diplomat mit seinem Fahrzeug entziehen. Denn die Autos der Botschafter müssen in Deutschland zur Kfz-Hauptuntersuchung (HU), so die Experten des TÜV.
Immunität
Wie oben bereits erwähnt, können Diplomaten für Strafzettel nicht belangt werden. Und auch deren Ehepartner und Hausangestellte müssten eine Knolle nicht zahlen, soweit diese diplomatische Immunität besitzen, so die Fachanwältin für Verkehrsrecht, Dr. Daniela Mielchen. „Diplomaten sind allerdings nicht von der Verpflichtung entbunden, sich an deutsche Gesetze zu halten“, klärt Mielchen auf. Dennoch: Strafen oder sogenannte „strafprozessuale Maßnahmen“ wie der Bluttest oder die Beschlagnahmung des Führerscheins drohen ihnen nicht, erläutert die Anwältin aus Hamburg. Bemerkenswert: Auch wenn klare Anzeichen auf eine Trunkenfahrt vorliegen, kann der Diplomat den Alkoholtest verweigern und darf seine Fahrt in der Regel sogar weiterführen.
Alkohol am Steuer ist jedoch ein eher kleineres Problem. Vielmehr sind es Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Falschparken. Zur Einordnung: Im Schnitt kommen Diplomaten allein in Berlin auf insgesamt rund 21.000 Strafzettel pro Jahr. Ob die Regelung der Immunität hier sinnvoll angewandt ist, kann wohl reichlich diskutiert werden. Doch das Ganze ist historisch behaftet. Gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD), das die Sonderstellung definiert, dienen die besonderen Rechte und Immunitäten von Diplomaten nicht etwa dazu, Einzelne zu bevorzugen. Sie sollen dafür sorgen, dass sie ihre Aufgaben ungehindert ausführen können. Mielchen ergänzt in diesem Zusammenhang: Wenn Diplomaten besonders häufig falsch parkten oder oft andere Ordnungswidrigkeiten begingen, würden gegebenenfalls deren Vorgesetzte in den Botschaften oder im Ausland informiert.
Ganz machtlos ist die Polizei hierzulande aber auch nicht: Denn in Nordrhein-Westfalen gibt es beispielsweise „Verhaltensanweisungen“ für Polizisten, wenn in „kritischen Verkehrssituationen“ mit Diplomaten Gefahr für andere Personen drohe. Diese Anweisungen regeln die Anwendung von Gewalt gegen Diplomaten im Ernstfall: Wenn etwa ein betrunkener Autofahrer randaliere, könnten Polizeibeamte ihn beispielsweise „nicht nur mit guten Worten daran hindern“. Zwar klingt dies sehr abstrakt und theoretisch, allerdings ist es auch nur für Ausnahmefälle angedacht und kommt dementsprechend selten zum Einsatz.

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Doch wie wird ein Verkehrsunfall abgewickelt, den ein Diplomat verursacht hat? Oftmals ist es für das Unfallopfer hier ratsam einen Fachanwalt einzuschalten. Denn die Botschaften reagieren in der Regel nicht auf die Schreiben der Geschädigten. Ein Anwalt kann diesen Weg umgehen und dann über die Zulassungsstelle und den Zentralruf der Autoversicherer die Versicherung des Verursachers ermitteln. Der Diplomat selbst hat wenig zu befürchten (auch im Falle einer körperlichen Schädigung des Unfallgegners). Ein Urteil des Landgerichts Stuttgart ist diesbezüglich eindeutig: Wenn ein in Deutschland ständig ansässiges ausländisches Mitglied des Verwaltungs- oder technischen Personals einer konsularischen Vertretung (in diesem Fall: eines italienischen Generalkonsulats) bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (in diesem Fall: Teilnahme an einer deutsch-italienischen Veranstaltung als Vertreterin des Generalkonsuls) einen Verkehrsunfall mit Verdacht der fahrlässigen Körperverletzung verursacht, so ist das Mitglied für die strafrechtliche Ahndung von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. (LG Stuttgart, Az.: 38 NS 1114/94)
Ermittelt wird gegen die Botschafter bei einem Verkehrsdelikt nur dann, wenn das Parlament ihres Heimatstaates ihre Immunität aufhebt. Das ist allerdings äußerst selten der Fall, ein Beispiel dafür könnte ein Unfall mit Todesfolge sein.
Kennzeichen der Landesvertretungen
Der Sonderstatus der Fahrzeuge wird zudem durch ihre Sonderkennzeichen untermauert. Doch was bedeuten die einzelnen Ziffern oder Buchstaben auf den Autos der Diplomaten genau
Kennzeichen, die mit einer „0“ beginnen, sind Dienst- oder Privatfahrzeuge von Personen mit rotem Diplomatenausweis. Die beiden auf die „0“ folgenden Ziffern sind ein Code für das Herkunftsland des Botschafters. Die Zahlen null bis neun sind dabei der deutschen Staatsführung vorbehalten und werden für das diplomatische Korps nicht genutzt. Die Zahlen 10 bis 169 sowie 200 bis 299 sind an Staaten vergeben beziehungsweise für sie vorgesehen. Randnotiz: Die Zahl zehn steht dabei für den Vatikan, da in Deutschland im Schlussprotokoll zum Reichskonkordat von 1933 der päpstliche Nuntius als Doyen des diplomatischen Korps festgelegt wurde. Die Wiener Konvention 1961 bestätigte dies.
Weitere Kennzeichenvarianten
Die Zahlen 170 bis 199 und 300 bis 399 sind überstaatlichen Organisationen zugewiesen. Die Kennzeichen des sonstigen Botschaftspersonals beginnen mit der Stadtkennung des Zulassungsbezirks (in fast allen Fällen ein „B“ für Berlin oder „BN“ für Bonn). Wiederum anders sieht das Diplomatenkennzeichen bei Konsulatsbeamten aus. Neben der Stadtkennung des Zulassungsbezirks befindet sich auf dem Kennzeichen eine drei- bis fünfstellige Nummer, die jeweils mit einer Neun beginnt.
CC- UND CD-ZUSATZSCHILD
Durch die beiden Zusatzschilder ist auf den ersten Blick ersichtlich, dass im Fahrzeug Personen mit diplomatischem Rang sitzen. „CC“ bedeutet dabei Corps consulaire und weist eine Person als Angehörigen eines Berufskonsulats aus. Ein Konsul ist eine Amtsperson, die im offiziellen Auftrag eines Staates handelt. Seine Funktion ist weniger diplomatisch, sondern eher im Sinne von Verwaltung zu verstehen.
Ein Konsul steht in der Regel unter Amtsimmunität, das bedeutet, dass er im Rahmen seiner konsularischen Tätigkeit von der Strafgerichtsbarkeit befreit ist. Dem wird mit dem CC-Zusatzschild Rechnung getragen. Insbesondere bei Fahrten mit einem Pkw zu dienstlichen Zwecken kann er nicht für begangene Ordnungswidrigkeiten belangt werden. Bei Privatfahrten gilt aber generell dasselbe Recht wie für jeden anderen auch. Oftmals ist es aber schwierig, die Grenze zwischen privater und dienstlicher Fahrt zu ziehen. Für die Strecke zwischen Privatwohnung und Konsulat gilt in der Regel keine Immunität.
Das CD-Zusatzschild steht für Corps diplomatique und weist den Insassen eines Fahrzeugs als hohen Diplomaten, der im Dienst eines anderen Staates steht, aus. Diplomaten genießen eine vollständige Immunität.
Quelle: in Anlehnung an bussgeldkatalog.org
Sonstiges
In Bezug auf die Versicherungspflicht gibt es bei Diplomatenfahrzeugen keine Unterschiede oder Vorzüge gegenüber „Standard-Pkw“. Die Werksgarantie ist grundsätzlich auch uneingeschränkt bei den Autos der Botschafter gültig.
Für Diplomatenfahrzeuge in Deutschland sind keinerlei Steuern zu entrichten. So heißt es beim Bundeszentralamt für Steuern: „Die Vergütung der Umsatzsteuer für den Erwerb eines Kraftfahrzeugs erfolgt unter der Voraussetzung, dass das Kraftfahrzeug mindestens zwei Jahre vom Antragsteller im Inland genutzt wird.“ Die Einfuhrsteuer muss allerdings beim Weiterverkauf an einen Nicht-Diplomaten vom Käufer entrichtet werden.

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