Auf Nummer sicher
Rund 90 Prozent aller Unfälle mit Personenschaden werden laut eines Berichts des Auto Club Europa von Menschen verursacht. Unwägbare Wetterverhältnisse spielen bei acht Prozent eine Rolle, während nur ein Prozent der Unfälle durch technische Defekte zustande kommt. Neben Assistenzsystemen können auch gezielte Maßnahmen eines Unternehmens die Risiken, die vom Faktor Mensch ausgehen, senken. Unternehmen müssen die Dienstwagenfahrer im Umgang mit dem Fahrzeug unter Einsatz der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) schulen.

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Die Vorgaben zu den UVV werden in der DGUV 70 von der Berufsgenossenschaft geregelt. Die zum 1. Mai 2014 überarbeitete Version regelt unter anderem den Zustand der technisch notwendigen Komponenten an Fahrzeugen sowie die Ausrüstung. Da die Prüfung somit überaus wichtig für die Sicherheit der Fahrer im Straßenverkehr ist, sind Unternehmen laut § 57 dazu verpflichtet, „Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen. Die Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 1 sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.“ Ein verkehrssicherer Zustand ist dann gegeben, wenn wichtige Fahrzeugkomponenten wie beispielsweise Brems-, Lenk- und Beleuchtungssysteme ordnungsgemäß funktionieren. Allerdings sind technische Mängel an einem Dienstwagen eher selten, denn im Leasing werden sie in der Regel nach drei Jahren durch neuere Modelle ersetzt. Wichtiger erscheint somit der Bereich Arbeitssicherheit, in den auch die Ladungssicherung fällt. In § 22 der DGUV Vorschrift 70 werden Hilfsmittel genannt, die zum sicheren Transport von Gegenständen eingesetzt werden müssen. Hierzu zählen unter anderem Zurrgurte, Trennnetze, Ladewannen oder Schubladensysteme. Ebenfalls zur Arbeitssicherheit zählt die sicherheitsrelevante Ausstattung eines Fahrzeugs, wie beispielsweise Warnwesten, Warndreieck und Verbandskasten. Bei den genannten Punkten lohnt es nicht, am falschen Ende zu sparen. Immerhin geht es um die Sicherheit des Fahrers. Zudem drohen erhebliche Strafen für den Fahrer und das Unternehmen, wenn bei einer Kontrolle Mängel am Fahrzeug oder bei der Ladungssicherung festgestellt werden. Denn beide sind für die ordnungsgemäße Verkehrs- und Arbeitssicherheit zuständig. Entsprechend muss der Fahrer im Zuge der UVV-Prüfung beispielsweise auf die korrekte Ladungssicherung und die Überprüfung der Ausrüstung des Fahrzeugs hingewiesen werden.
Wie bereits in der Einleitung erwähnt, gehört jedoch menschliches Versagen zu den Hauptursachen für Unfälle. Im Zuge der Einhaltung der UVV muss also auch der Mensch im Umgang mit dem Dienstwagen geschult werden. Hierzu gehört unter anderem, den Fahrer auf ausreichende Pausen und den Verzicht auf das Smartphone am Steuer hinzuweisen. Eine Missachtung dieser Grundsätze kann zu einer verringerten Aufmerksamkeit und somit erhöhten Unfallgefahr führen. Gerade Dienstwagenfahrer nutzen die Fahrt, um zu telefonieren und bestimmte Arbeiten zu erledigen. Besonders gefährlich ist laut des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) das Lesen und Schreiben von Textnachrichten während der Fahrt: Das Risiko eines Auffahrunfalls steigt beim Texten demnach um das 3,5-Fache an. Das Risiko eines Beinahe-Unfalls sogar um das 7-Fache. Entsprechend wundert es nicht, dass kürzlich das Strafmaß für einen Handyverstoß am Steuer deutlich erhöht wurde. Künftig muss ein Fahrer 100 Euro Strafe statt bisher 60 Euro bezahlen. Der Arbeitgeber sollte dem Fahrer also noch einmal ins Gedächtnis rufen, das Handy während der Fahrt nicht zu benutzen, um die Sicherheit zu erhöhen und kein Fahrverbot zu riskieren.
Die Prüfung und ihre Folgen
Laut unserer letzten Onlineumfrage zum Thema UVV in der Ausgabe 3/2015 gaben 20 Prozent und damit jeder fünfte Teilnehmer an, nie eine UVV-Prüfung vorzunehmen. Doch woran liegt es, dass auf die Prüfung verzichtet wird? Die zuvor aufgeführten Punkte sind nur ein kleiner Teil der UVV. Allein in der über 70 Seiten umfassenden DGUV Vorschrift 70 sind unzählige weitere Bestimmungen aufgelistet. Mit einem einfachen Hinweis über die grundsätzliche Bedienung des Fahrzeugs ist es somit nicht getan. Die Prüfung bis ins kleinste Detail durchzuführen ist für den Fuhrparkleiter also ein enormer Mehraufwand. Obwohl die Prüfung an sich ihren Nutzen hat und ein Verstoß gegen die UVV-Pflicht mit einem Bußgeld bestraft wird, verzichten manche Unternehmen darauf. Eine gute Sache also, dass sich einige Dienstleister darauf spezialisiert haben, Unternehmen bei der jährlichen Abwicklung der UVV zu unterstützen. So wird sichergestellt, dass alle wichtigen und relevanten Punkte für den Dienstwagenfahrer rechtssicher vermittelt wurden und entsprechend dokumentiert sind. Im Fall der Fälle ist das Unternehmen so auf der sicheren Seite. Im Übrigen kann die Prüfung bei vielen Dienstleistern mittlerweile auch online über eine App durchgeführt werden. Diese Option bietet beispielsweise Euromaster an.
Es besteht nach wie vor auch die Möglichkeit, die Prüfung bei den Dienstleistern vor Ort zu erledigen. Euromaster hat auch hierfür eine Lösung: Die UVV-Prüfung kann beispielsweise mit der Führerscheinkontrolle und dem Reifenwechsel durchgeführt werden. So spart der Kunde einen zusätzlichen Termin und viel Zeit. Damit der Prozess an sich schneller vonstattengeht, hat unter anderem fleet innovation eine Plattform entwickelt, über die eine UVV-Prüfung in einem standardisierten Verfahren revisionssicher in einer Werkstatt oder an einer Servicestation abgewickelt werden kann. Letztendlich bieten sich einem Unternehmen so zwei optimale Zeitpunkte für die jährliche UVV-Prüfung: im Frühjahr und im Herbst. Speziell der Wechsel von Sommer- auf Winterreifen eignet sich dafür, noch einmal gezielt auf die Gefahren der kalten Jahreszeit hinzuweisen. Gerade wenn die Straßen glatt werden, ist die Unfallgefahr besonders hoch.
Für den Fall der Fälle
Grundsätzlich dienen die Unfallverhütungsvorschriften, wie der Name bereits verrät, dazu, Unfälle zu vermeiden. Doch selbst wenn die UVVPrüfung lückenlos erfolgt ist und der Fahrer im sicheren Umgang mit seinem Dienstwagen geschult ist, kann es trotzdem zu einem Unfall kommen. Sollten Personen verletzt worden sein, hat jeder Mensch eine Pflicht, Erste Hilfe zu leisten. Wer dies nicht tut, macht sich der unterlassenen Hilfeleistung strafbar. Allerdings haben viele Autofahrer den letzten Erste-Hilfe-Kurs im Rahmen der Führerscheinprüfung absolviert und haben daher meist nur noch blasse Erinnerungen an das richtige Verhalten bei einem Unfall. Deshalb ist es für ein Unternehmen sinnvoll, die Mitarbeiter regelmäßig zu einem entsprechenden Kurs zu schicken. Ausreden für eine unterlassene Hilfe gibt es im Übrigen nicht. Wer beispielsweise kein Blut sehen kann, hilft bereits durch einen Anruf bei den Rettungskräften.

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Beim Thema Rettungskräfte landet man momentan automatisch bei der Diskussion um die Rettungsgasse. In § 11 Absatz 2 StVO heißt es: „Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“ Zuletzt wurde in den Nachrichten jedoch häufiger über blockierte Rettungsgassen sowie gaffende Menschen am Unfallort berichtet, die sogar die Rettungskräfte bei der Hilfe behinderten. Es ist unverständlich, dass „solche Aktionen“ zustande kommen. Immerhin würde sich jeder in der gleichen Situation wünschen, dass die Retter so schnell wie möglich helfen können und niemand die Szenerie filmt. Allein aus diesen Gründen sollte den Dienstwagenfahrern im Zuge der UVV-Prüfung noch einmal deutlich gemacht werden, wie man sich im Falle eines Unfalls richtig verhält. Denn nicht nur die unterlassene Hilfeleistung ist strafbar, auch das Missachten der Rettungsgasse sowie Gaffen wird seit dem 19. Oktober 2017 härter bestraft. Wer keine Rettungsgasse bildet, muss mit einem Bußgeld von 200 Euro und einem Punkt rechnen. Wer dabei Einsatzkräfte behindert, zahlt 240 Euro und bekommt darüber hinaus zwei Punkte sowie einen Monat Fahrverbot. Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) begrüßt die härtere Bestrafung.
Fazit
Bei der UVV-Prüfung handelt es sich um eine unternehmerische Pflichtaufgabe. Sie kann aufgrund der vielen Punkte zu einem lästigen Thema werden. Allerdings lohnt es sich, den Fahrer auf gewisse Dinge hinzuweisen und so die Sicherheit zu erhöhen. Im Optimalfall können so auch Kosten durch Unfälle reduziert werden. Viele Dienstleister unterstützen Unternehmen bei der Durchführung der UVV. So wird sichergestellt, dass die Prüfung rechtskonform und vollständig abgewickelt und dokumentiert wird. Im Übrigen gibt es die UVV passend zu unserem Special auch für Einsatzfahrzeuge. Darin werden unter anderem das richtige Verhalten in Gefahrensituationen und der Umgang mit dem Dienstwerkzeug beschrieben.
Durchführungsanweisungen der UVV nach § 57 Abs. 1
Für die Prüfung von Fahrzeugen bestehen besondere Grundsätze; siehe BG-Grundsatz „Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige“ (BGG 916).
Die Prüfung des betriebssicheren Zustandes durch den Sachkundigen umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand des Fahrzeuges.
Die Prüfung des verkehrssicheren Zustandes des Fahrzeuges ist auch erbracht, wenn ein mängelfreies Ergebnis einer Sachverständigenprüfung nach der StVZO vorliegt.
Für Personenkraft wagen und Krafträder gilt eine Sachkundigenprüfungen als durchgeführt, wenn über eine vom Hersteller vorgeschriebene und ordnungsgemäß durchgeführte Inspektion ein mängelfreies Ergebnis einer autorisierten Fachwerkstatt vorliegt, das auch die Prüfung auf arbeitssicheren Zustand (zum Beispiel in Bezug auf Vorhandensein und Zustand der Warnkleidung sowie der Einrichtungen zur Ladungssicherung) ausweist.
Zusätzlich zur fahrzeugtechnischen Prüfung kann die Prüfung von Aufbauten und Einrichtungen erforderlich sein, wenn dies durch Verordnung, Unfallverhütungsvorschrift oder BGRegel bestimmt ist, z.B. durch
– Betriebssicherheitsverordnung,
– Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE),
– Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6),
– Unfallverhütungsvorschrift „Winden, Hub- und Zuggeräte“ (BGV D8),
– Unfallverhütungsvorschrift „ Verwendung von Flüssiggas“ (BGV D34),
– Kapitel 2.10 „Betreiben von Hebebühnen“ der BG-Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (BGR 500).
Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschrift en, Unfallverhütungsvorschrift en und allgemein anerkannten Regeln der Technik (beispielsweise BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den betriebssicheren Zustand von Fahrzeugen beurteilen kann.
Quelle: DGUV Vorschrift 70, aktualisierte Fassung 2007

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