Hätten Sie’s gewusst?
Eigentlich kennen wir uns alle gut aus im Straßenverkehr. 90 Prozent der Autofahrer geben in Umfragen regelmäßig an, dass sie sich selbst zu den zehn Prozent der besten Fahrzeuglenker zählen. Mathematisch ist das problematisch, außerdem ändern sich gelegentlich Verkehrsregelungen und die theoretische Prüfung ist ohnehin lange her. Die kleinen Gemeinheiten im Verkehrsrecht beleuchten wir regelmäßig in unserer Rubrik.

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WIE HÄUFIG DARF MAN EIGENTLICH HUPEN?
Der Druck auf die Hupe, um ein „Schallzeichen“ von sich zu geben, ist äußerst beliebt. In der StVO steht in § 16 „Warnzeichen“, Absatz 3, die wichtige Mitteilung: „Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.“ Also sind Tonleitern oder andere melodiöse Aneinanderreihungen von Tönen verboten.
Wann darf man aber den einen Ton, den man (erlaubterweise) hat, überhaupt einsetzen? Das ist eigentlich vollkommen klar in § 16 geregelt: „Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben, 1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt oder 2. wer sich oder Andere gefährdet sieht.“
Damit ist letztendlich eine konkrete Gefahrenlage gemeint, in der man als Fahrer gezwungen ist, durch Bremsen oder Ausweichen zu reagieren. Wichtig ist, dass ohne eine solche Gefahrenlage Warnzeichen nicht zulässig sind. Lediglich außerorts darf ein Überholvorgang durch Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden.
Damit ist aber klar, dass das „Anhupen“ eines träumenden Vordermanns bei grüner (meist Rechtsabbieger-)Ampel nicht erlaubt ist. Eine Gefahrenlage liegt ja dort nicht vor. Das Hupkonzert kostet am Ende auch Geld, da sind dann schon zehn Euro fällig. Ein kurzes Anhupen wird aber trotzdem geduldet. Auch wird die „Huperei“ nach Hochzeiten oder gewonnenen Fußballspielen von der Polizei eher großzügig gehandhabt. Man sollte dabei auch nicht den Tatbestand der Lärmbelästigung außer Acht lassen.

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WIE WEIT VOR EINFAHRTEN DARF MAN EIGENTLICH PARKEN
Ein Problem, das sehr häufig zu Streitigkeiten führt, insbesondere in Nachbarschaftsverhältnissen. Klar geregelt ist in § 12 „Halten und Parken“ der StVO, was generell bei Schnittpunkten von Straßen erlaubt, oder besser, verboten ist. Dort steht zu lesen, dass das Parken unzulässig ist „vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten“.
Eigentlich verlangt man dem Verkehrsteilnehmer eine Art Ausbildung als „Geometer“ ab, um diese Bedingung erfüllen zu können. Dies bezieht sich aber auf „richtige“ Straßen. Schaut man dann genauer hin, steht dort auch, dass das Parken „vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber unzulässig ist“. Das klingt sehr plausibel, regelt aber nicht, welchen Abstand man zu den Ein- und Ausfahrten halten muss.
Ein wichtiges Kriterium für die Feststellung, dass es sich überhaupt um eine Ein- oder Ausfahrt handelt, ist die Absenkung des Bordsteins. Daran kann man grob gesprochen erkennen, dass es dort zu Verkehrsbewegungen kommen könnte. In § 12 steht dann auch explizit drin, dass vor Bordsteinabsenkungen, egal warum sie existieren, nicht geparkt werden darf. Der Abstand zur Absenkung ist allerdings nicht geregelt. Es darf lediglich keine Behinderung für Ein- und Ausfahrten stattfinden.
Es hilft da auch ein Blick in § 10 „Einfahren und Anfahren“ der StVO, der die verschiedenen Verknüpfungspunkte aufzählt. Diese sind „Grundstück, Fußgängerzone und verkehrsberuhigter Bereich“. So muss natürlich auch der Einfahrende sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, „erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen“.
WANN DARF MAN EIGENTLICH DIE NEBELSCHLUSSLEUCHTE EINSCHALTEN
Viele Autofahrer neigen aus Gründen der (vermeintlichen) eigenen Sicherheit dazu, die Nebelschlussleuchte schon bei geringer Sichtbeeinträchtigung, beispielsweise durch Starkregen oder schlechte Sicht, einzuschalten. Dies ist aber leider ein weit verbreiteter Fehlschluss.
In § 17 „Beleuchtung“, Absatz 3, der StVO steht klar geregelt: „Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.“ Dabei ist das Wort „Nebel“ ernst zu nehmen, denn genau das ist die Abgrenzung gegenüber anderen möglichen Gründen für die Sichtweitenverminderung. Ablesen kann man die Sichtweite von 50 Metern an den Leitpfosten, die in diesem Abstand in Deutschland üblicherweise angebracht sind (in Österreich 33 Meter).
Interessanterweise haben die Nebelschlussleuchten keine höhere Leuchtleistung als die Bremsleuchten. Durch einen zusätzlichen Reflektor ist die Helligkeit allerdings um einen Faktor drei bis fünf höher als beim Bremslicht. Das führt zu der Gefahr der „Überstrahlung“ der Bremsleuchten.
Bei 50 Meter Sicht ist übrigens die Höchstgeschwindigkeit auch auf 50 km/h anzupassen. Verstöße werden mit 20 Euro geahndet. Zusätzlich ist dabei anzumerken, dass Beleuchtungsmängel, die die Verkehrssicherheit gefährden (beispielsweise einseitiger Ausfall eines Abblendlichts), mit bis zu 60 Euro und einem Punkt in Flensburg belegt sind.
Die Benutzung des Abblendlichts und der Nebelscheinwerfer ist in § 17 StVO genauso geregelt: „Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten.“
Wie das Abblendlicht weitergehend einzusetzen ist, haben Gerichte entschieden. Bei Regen mit Sicht unter 80 Metern und auf Autobahnen unter 150 Metern. Bei Nebel mit Sicht unter 100 Metern besteht auch eine erhebliche Beeinträchtigung.

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