Fahruntüchtig auf Rezept
Was Fuhrparkmanager über Medikamente am Steuer wissen sollten

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Medikamente beziehungsweise Arzneimittel sind nach einer allgemeinen Definition Wirkstoffe oder Wirkstoffkombinationen, die zur Verbesserung, Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit dienen. Nach den Statistiken des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gibt es in Deutschland über 100.000 verschiedene behördlich zugelassene Arzneimittel. Rund die Hälfte aller Medikamente davon ist verschreibungspflichtig. Nicht rezeptpflichtig sind hingegen 52.614 Arzneimittel, wobei 33.138 Arzneimittel freiverkäuflich sind. Aus der Broschüre „Die Apotheke. Zahlen Daten und Fakten 2016“ der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. (ABDA) geht hervor, dass in Apotheken neben 79,9 Prozent rezeptpflichtigen Arzneimitteln und 10 Prozent apothekenüblichem Randsortiment auch rund 10,1 Prozent rezeptfreie Arzneimittel verkauft werden. Von den rezeptfreien Medikamenten werden wiederum 23,2 Prozent apothekenpflichtige Arzneimittel auf Verordnungen verkauft, daneben aber auch 71,1 Prozent apothekenpflichtige Arzneimittel zur Selbstmedikation.
Laut Statistik sind dabei die am häufigsten gekauften Arzneimittel zur Selbstmedikation Schmerzmittel wie Kopfschmerztabletten, Husten- und Erkältungsmittel, Mittel im Zusammenhang mit Magen und Verdauung, Hautmittel, Mittel gegen Schlaflosigkeit oder Abgespanntheit, aber auch zunehmend Mittel zur Leistungssteigerung und zum Abbau von Stress. Einfache Schmerzmittel und Aufputschmittel sind zwar rezeptfrei und für wenig Geld zu haben, was aber nicht bedeutet, dass diese jederzeit und überall ohne Einschränkung eingenommen werden dürfen, schon gar nicht vor oder während der Nutzung von Dienstund Poolfahrzeugen.
Risiken und Nebenwirkungen – oder „riesige Nebenwirkungen“?
Die wenigsten Verkehrsteilnehmer sind sich jedoch bewusst, dass sich die Einnahme von legalen Medikamenten mit der Bedienung von Maschinen – und dazu gehören nun einmal auch Kraftfahrzeuge – wegen der mit dem jeweiligen Arzneimittel im Einzelfall verbundenen Nebenwirkungen nicht immer verträgt. Die Kehrseite gesundheitlicher Besserung durch Medikamente kann eine medikamentenbedingt eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit sowie drohender Kontrollverlust sein. So können selbst in „harmlosen“ Mitteln Wirkstoffe enthalten sein, welche die Konzentrationsfähigkeit und das Reaktionsvermögen herabsetzen, schlicht müde machen oder die Blendempfindlichkeit erhöhen. Nicht umsonst wird im Zusammenhang mit Medikamenten stets darauf hingewiesen: „Zu den Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage oder fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“. Es ist eine Tatsache, dass durch die Einnahme von Medikamenten unter Umständen die Fahrtüchtigkeit zumindest beeinträchtigt wird oder im schlimmsten Falle sogar völlig entfallen kann. Aber mal ehrlich – wer verzichtet heutzutage schon beim Gang zum Arzt und zur Apotheke auf das Dienstfahrzeug
Insbesondere die Selbstmedikation ist – wie in jedem anderen Lebensbereich auch – im Fuhrpark durchaus ein ernst zu nehmendes Thema. Heutzutage ist es üblich, bei körperlichen Beschwerden nicht gleich den Arzt aufzusuchen, sondern erst einmal im Internet nach Symptomen, Diagnosen und diesbezüglichen Medikamenten zu suchen. Abgesehen vom Risiko, hier schlichtweg in jeder Hinsicht trotz „Dr. Google“ schon bei der Selbstdiagnose völlig daneben zu liegen, besteht überdies auch das Risiko, die Nebenwirkungen von Medikamenten völlig falsch einzuschätzen. Die wenigsten (eingebildeten) Kranken studieren die umfangreichen Packungsbeilagen zu Medikamenten. Ganz davon abgesehen liegen die Probleme faktisch auch bei der gleichzeitigen Einnahme mehrerer Medikamente (sogenannte Polymedikation), die ihrerseits zu Wechselwirkungen und Ausfallerscheinungen führen können, was sich wiederum noch verstärkt auf die Fahrtüchtigkeit auswirken kann. Wechselwirkungen treten aber nicht nur mit anderen Medikamenten auf, sondern auch mit der Einnahme von Alkohol. So verwundert es nicht, dass bei jedem vierten Unfall Arzneimittel eine relevante Rolle spielen.
Vor diesem Hintergrund sollte stets der Beipackzettel zum Medikament studiert und gegebenenfalls mit einem Arzt oder Apotheker Rücksprache gehalten werden, ob durch die Medikamenteneinnahme die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt werden kann und wie viel Zeit nach der Einnahme verstreichen sollte, damit man wieder ein Fahrzeug im Verkehr sicher führen kann. Vorsicht ist sogar dann geboten, wenn ein Medikament (eventuell nach längerer Einnahme) wieder abgesetzt wird; auch in diesem Fall kann eine vorübergehende Fahruntüchtigkeit auftreten. Einen ganz hervorragenden Überblick über diese Thematik gebietet die ADAC-Broschüre „Medikamente im Straßenverkehr“ (Stand 2013).

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Ausgabe 4/2017

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Keine Besonderheiten beim medizinischen Cannabis
Keine Besonderheiten (beispielsweise für Schmerzpatienten) gelten im Übrigen bei den seit März 2017 in Kraft getretenen Änderungen betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften, wonach medizinischer Cannabis nunmehr in zwei Formen zu den verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln gehört, nämlich als zugelassenes Fertigarzneimittel sowie Cannabis aus staatlich kontrolliertem Anbau zu medizinischen Zwecken. Eine Regelung der Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss medizinischer Cannabisprodukte ist nicht erfolgt. Daher verbleibt es dabei, dass derjenige, der unter Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teilnimmt, sich selbst und andere gefährdet und deshalb insbesondere bei regelmäßiger Einnahme von medizinischem Cannabis mit Konsequenzen wie der Fahrerlaubnisentziehung rechnen muss. Auch bei gelegentlicher Cannabiseinnahme entfällt die Fahreignung eines Verkehrsteilnehmers dann, wenn er zwischen dem Konsum von medizinischen Cannabisprodukten und dem Fahren nicht ausreichend zeitlich trennt oder sogar ein zusätzlicher Mischkonsum von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt, die zum Kontrollverlust führen können. Wer mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt und dabei einen THC-Gehalt von mindestens 1,0 ng/ml im Blut hat, begeht darüber hinaus regelmäßig zumindest eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 2 StVG. Führen Fahrunsicherheiten und Ausfallerscheinungen durch medizinischen Cannabis zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, kann überdies ein Straftatbestand nach § 315c StGB vorliegen.
Arbeitssicherheit und Fahrerunterweisung
Das Thema Medikamente am Steuer ist ebenso wie Medikamente am Arbeitsplatz ein Thema der Arbeitssicherheit. Nach § 15 DGUV Vorschrift 1 Absatz 2 dürfen Versicherte sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Nach Absatz 3 dieser Regelung gilt das auch ausdrücklich für die Einnahme von Medikamenten. Dementsprechend gehören auch die Nebenwirkungen von Medikamenten zu den Themenkreisen einer Fahrerunterweisung, schon um einen Regress der Berufsgenossenschaft oder Bußgelder im Falle eines Unfalls im Zusammenhang mit Medikamenteneinnahme zu vermeiden. Dabei ist natürlich auch Fingerspitzengefühl angezeigt, denn einige Mitarbeiter, beispielsweise Diabetiker, Schmerzpatienten oder Bluthochdruck- und Herz-Kreislauf-Kranke, werden durch gezielt eingesetzte Medikamente und Spezialpräparate überhaupt erst arbeitsfähig.
Was sonst nach einer Autofahrt unter Medikamenteneinfluss drohen kann
Eine Fahrt mit dem Dienstwagen unter Medikamenteneinfluss kann unter vielfältigen Gesichtspunkten relevant werden. Ist der Fahrzeugführer als fahruntüchtig anzusehen, kommen Geldbußen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24a Abs. 2 StVG in Betracht. Danach handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels – wie Amphetamine – im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Dafür reicht es aus, wenn Amphetamine im Blut nachgewiesen werden, wobei es weder auf eine bestimmte Menge des Wirkstoffs ankommt, noch darauf, ob der Fahrer tatsächlich fahruntüchtig ist. Eine Ausnahme ist aber in § 24a Abs. 2 S. 3 StVG geregelt: Eine Ordnungswidrigkeit scheidet aus, wenn die Substanz im Blut aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Dennoch ist ein ärztliches Rezept für ein Medikament kein „Freifahrtschein“. Wenn nämlich im Einzelfall eine medikamentenbedingte Fahruntüchtigkeit vorliegt, kann ein solches Verhalten möglicherweise strafbar sein.
So kommen hier insbesondere bei Gefährdung anderer (das können auch die Beifahrer sein) – Geld- oder sogar Freiheitsstrafen wegen Verkehrsdelikten nach § 315c StGB wegen Gefährdung des Straßenverkehrs und nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) in Betracht; Nebenfolge kann jeweils auch der Fahrerlaubnisentzug durch den Strafrichter sein.
Fahrerlaubnisentziehung bei einmaliger Einnahme eines rezeptpflichtigen Appetitzüglers?
Bei der Teilnahme am Straßenverkehr unter Medikamenteneinfluss kann die zuständige Verwaltungsbehörde zudem bei Zweifeln an der Kraftfahreignung unabhängig von bußgeld- oder strafrechtlichen Folgen überprüfen, ob der Verkehrsteilnehmer noch zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist oder ob die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Dafür kann ein Eignungsgutachten eingeholt und darüber hinaus auch die sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden.
Eine aktuelle Entscheidung des VG Neustadt an der Weinstraße (Beschluss vom 20.06.2017, Az. 1 L 636/17.NW) macht deutlich, dass die Einnahme von Medikamenten auch ohne Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) zu einer Fahrerlaubnisentziehung führen kann. In dem gerichtlichen Eilverfahren machte ein Fahrerlaubnisinhaber geltend, der bei ihm toxikologisch festgestellte Nachweis von Amphetamin im Blut sei darauf zurückzuführen, dass er einen rezeptpflichtigen Appetitzügler (Tenuate retard) ohne ärztliche Verordnung und ohne medizinische Indikation einmalig eingenommen habe, um sich für eine längere Autofahrt als Beifahrer wach zu halten. Nach Auffassung des Gerichts begründete dies jedoch keine Ausnahme vom Regeltatbestand der gemäß Ziffer 9.2 entfallenen Fahreignung wegen des einmaligen Konsums sogenannter harter Drogen, zu denen auch die Amphetamine gehören. Daher musste auch kein MPU-Gutachten nach Vorbemerkung Ziffer 3 der Anlage 4 zur FeV eingeholt werden. Das Beispiel verdeutlicht, dass die Straßenverkehrsbehörden und die Gerichte insbesondere bei der Einnahme von Amphetaminen kein Pardon kennen können, weil es hier auch keinen Ermessensspielraum hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung mehr gibt.
Versicherungsrechtliche Folgen einer Fahrt unter Medikamenteneinfluss
Wird unter der Einwirkung von Medikamenten ein Unfall mit dem Dienstwagen verursacht und ist dies auf die Auswirkungen des Medikaments zurückzuführen, kann es vorkommen, dass die eigene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zwar den Schaden beim Gegner reguliert, sich im Anschluss hieran aber zumindest einen erheblichen Teil des Schadens im Wege des Versicherungsregresses aufgrund von Obliegenheitsverletzungen zurückholt. Bei Kaskoversicherungen droht möglicherweise der Verlust des Versicherungsschutzes.
Konsequenzen der Halterverantwortung für das Fuhrparkmanagement
Grundsätzlich ist es primär Aufgabe und Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters, dass niemand in fahruntüchtigem Zustand mit dem Dienstwagen unterwegs ist. Das ergibt sich unter anderem aus § 14 Abs. 1 StGB, § 9 Abs. 1 OWiG. Die in den Aufgabenkreis der Geschäftsleitung fallende Halterverantwortlichkeit wird aber üblicherweise an die Fuhrparkverantwortlichen delegiert. Insofern kann der Fuhrparkleiter also als sogenannter „sekundär“ Verantwortlicher nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB beziehungsweise § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG ebenfalls für medikamentenbedingte Verstöße der Dienstwagennutzer herangezogen und gegebenenfalls auch selbst bestraft werden. Hierbei darf man aber die Anforderungen an das Fuhrparkmanagement nicht unnötig überspannen. Haftungsvoraussetzung dürfte in jedem Falle stets sein, dass der Fuhrparkmanager im konkreten Einzelfall Kenntnis davon hatte, dass ein Dienstwagennutzer Medikamente eingenommen hat, die in der Lage sind, seine Fahrtüchtigkeit zu beeinträchtigen, oder dass ein Mitarbeiter trotz vorliegender (vermuteter) Fahruntüchtigkeit seinen Firmenwagen nutzt. Ein Einschreiten bis hin zur Untersagung der Dienstwagennutzung kann aber wohl nur dann vom Fuhrparkmanager verlangt werden, wenn er – wie bei erheblichem Alkoholgenuss – aufgrund von konkreten Ausfallerscheinungen beim Fahrer den Verdacht hat beziehungsweise haben muss, dass der Mitarbeiter nicht mehr dazu in der Lage ist, sein Dienstfahrzeug ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sicher im Straßenverkehr zu führen.
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, St. Augustin
Kontakt: kanzlei@fischer.legal
Internet: www.fischer.legal
AUTOR
RECHTSANWALT LUTZ D. FISCHER aus St. Augustin berät und vertritt mittelständische Unternehmen, Unternehmerpersönlichkeiten sowie Privatpersonen im Wirtschafts-, Zivil-, Arbeits- und Verkehrsrecht und ist bundesweit als juristischer Dienstleister tätig. Ein besonderer Kompetenzbereich liegt im Bereich des Dienstwagen- und Fuhrparkrechts. Rechtsanwalt Fischer ist Mitglied der ARGE (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein) und Autor zahlreicher Publikationen zum Dienstwagen- und Verkehrsrecht. Als freiberuflicher Dozent ist er für das Goethe-Institut in Bonn tätig und hält bundesweit Seminare zu „Dienstwagenüberlassung und Arbeitsrecht“ sowie zu „Professionelles Schadensmanagement im Fuhrpark“ für das Weiterbildungsinstitut CompendiumPlus aus Osnabrück.
RECHTSPRECHUNG
ARBEITSRECHT
Schadenersatz bei unberechtigter Entziehung des Dienstwagens mit Privatnutzung
Infolge der Unwirksamkeit der Kündigung hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Entzugs seines Dienstwagens gemäß §§ 280, 286 Abs. 1, 283 Satz 1, 249 ff. BGB. Die Arbeitgeberin war arbeitsvertraglich verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen mit privater Nutzungsberechtigung zur Verfügung zu stellen. Durch den Entzug des Dienstwagens hat sie sich schadenersatzpflichtig gemacht.
Die Verpflichtung, dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen, hat Entgeltcharakter und ist Hauptleistungspflicht. Die Möglichkeit einen Dienstwagen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auch für private Fahrten zu nutzen, ist eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Da die Arbeitgeberin durch die unwirksame Kündigung in Annahmeverzug geraten ist, blieb der Erfüllungsanspruch des Arbeitnehmers, einschließlich des Anspruchs auf den Dienstwagen zur privaten Nutzung als vereinbarter Naturallohn gemäß § 611 Abs. 1, § 615 Satz 1 BGB, erhalten. Da die vereinbarte Naturalvergütung für die Vergangenheit nicht nachholbar ist, tritt an ihre Stelle der Wert, den die Naturalvergütung verkörpert. Der Anspruch auf Gewährung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung wandelt sich gemäß §§ 249, 251 BGB in einen Zahlungsanspruch um. Der Anspruch kann bei abstrakter Berechnung nur in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit geltend gemacht werden. Diesen Betrag hat der Arbeitnehmer seiner Anspruchsberechnung zugrunde gelegt.
ArbG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, Az. 14 Ca 3558/16
VERKEHRSZIVILRECHT
Aufklärungspflicht des Kfz-Sachverständigen bei überteuerten Gutachtenleistungen
Ein Gutachter, der dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls die Erstellung eines Gutachtens zu den Schäden an dem Unfallfahrzeug zu einem Honorar anbietet, das deutlich über dem ortsüblichen Honorar liegt, muss diesen über das Risiko aufklären, dass der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer das Honorar nicht in vollem Umfang erstattet. Es ist dann Sache des Geschädigten, sich kundig zu machen, etwa indem er Kontakt zum gegnerischen Haftpflichtversicherer aufnimmt, weitere Angebote einholt oder sich anwaltlich beraten lässt.
BGH, Urteil vom 01.06.2017, Az. VII ZR 95/16
Schadenabrechnung: Fiktive Umrüstungskosten bei unfallbeschädigtem Taxi ersatzfähig
Wählt der Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Taxis den Weg der fiktiven Schadenabrechnung, sind, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausrüstung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Taxi jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die (fiktiven) Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs des Geschädigten auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB) ersatzfähig.
BGH, Urteil vom 23.05.2017, Az. VI ZR 9/17
Kollision von überbreitem Anhängergespann mit geöffneter Fahrertür eines Pkw
Bei einem fast die gesamte Fahrbahn einnehmenden Anhängergespann erhöht sich dessen Betriebsgefahr, da der Seitenabstand zu parkenden Fahrzeugen nicht, ohne in den Gegenverkehr zu geraten, eingehalten werden kann. Bei Kollision eines fast die gesamte Fahrbahn einnehmenden Anhängergespanns mit einer unter Verstoß gegen § 14 StVO geöffneten Fahrertür eines Pkw tritt die dann erhöhte Betriebsgefahr des Anhängergespanns hinter dem Alleinverschulden des Halters des geparkten Pkw nicht vollständig zurück. Dieser musste sich beim Einsteigen in sein Fahrzeug so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrssteilnehmer ausgeschlossen war. Hätte er vor dem Öffnen seiner Fahrertür die notwendige Vorsicht gewahrt, hätte er erkannt, dass die Radkästen des Anhängers, der erkennbar nur verkehrsbedingt neben seinem geparkten Fahrzeug zum Stehen gekommen war, breiter als der restliche Anhänger sind und so bei Weiterfahrt, mit der aufgrund der erkennbaren Verkehrslage jederzeit zu rechnen war, es zu einer Kollision mit der geöffneten Fahrertür seines Pkw kommen würde. Ebenso musste dem Pkw-Halter klar sein, dass die bestehende Gefahr von dem Fahrer des Anhängergespanns nicht erkannt werden würde, da die Zugmaschine den parkenden Pkw bereits passiert hatte. Haftungsquote hier 25 Prozent (erhöhte mitwirkende Betriebsgefahr aufgrund Anhängerbreite) – 75 Prozent (Pkw mit geöffneter Tür).
OLG Celle, Urteil vom 07.06.2017, Az. 14 U 157/16

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Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2026
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