Fahrerunterweisung im Fuhrpark

Rechtsgrundlagen und praktische Durchführung

Fahrerunterweisung im Fuhrpark
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Die Unterweisung der Mitarbeiter und Dienstwagennutzer im Fuhrpark ist das ungeliebte Kind des Fuhrparkmanagements. Stiefmütterlich behandelt und vielfach weitgehend ignoriert, fristet sie ein kümmerliches Schattendasein, bis ein Arbeitsunfall im Zusammenhang mit der Dienstwagennutzung plötzlich die Berufsgenossenschaft auf den Plan ruft. Damit es in einem solchen Fall nicht zu unangenehmen Überraschungen oder gar einer Haftung des Fuhrparkmanagements kommt, weil es sowohl an der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung als auch an Unterweisungsnachweisen fehlt, sollte dem betrieblichen Arbeitsschutz im Fuhrpark mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden. Denn die Fahrerunterweisung ist kein Buch mit sieben Siegeln und ihre praktische Handhabung ist weitaus weniger kompliziert, als es den Anschein hat.

Die Fahrerunterweisung – kein Selbstzweck
Viele Fuhrparkmanager stellen sich die Frage, warum sie einen dienstwagenberechtigten Mitarbeiter, der im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, überhaupt noch „unterweisen“ müssen. Denn eigentlich ist davon auszugehen, dass der Mitarbeiter bei Erwerb der Fahrerlaubnis theoretische und praktische Kenntnisse im Straßenverkehrsrecht erworben und nachgewiesen hat. Der Gesetzgeber hat keine regelmäßige Nachschulung von Autofahrern vorgesehen, wenn man von der einzelfallbezogenen Nachschulung von im Straßenverkehr auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmern absieht. Und darüber hinaus wird ja wohl jeder Autofahrer wissen, wo an seinem Fahrzeug das Lenkrad, das Gaspedal oder die Bremse ist. Viele Fuhrparkmanager beschränken sich deshalb darauf, Mitarbeiter bei der Übergabe von Dienstfahrzeugen kurz in das konkrete Fahrzeug einzuweisen oder dies bei Auslieferung des Fahrzeugs durch ein Autohaus erledigen zu lassen; im Übrigen wird dann auf das allgemeine Fahrschulwissen und die Bedienungsanleitung zum Fahrzeug verwiesen. Das ist, um es kurz zu sagen, zwar ein Schritt in die richtige Richtung. Aber eine Fahrerunterweisung im Sinne des betrieblichen Arbeitsschutzes ist eben sehr viel mehr als das.

Fahrerunterweisungen sind weder Selbstzweck noch ein bürokratisches Monster. Sie dienen den gesetzlichen Vorschriften der Arbeitssicherheit, die sowohl einen sicheren Betriebsablauf als auch gesunde Arbeitsbedingungen sicherstellen sollen. Ein sicherer Betriebsablauf hängt ganz entscheidend vom Verhalten der einzelnen Mitarbeiter ab. Diese können sich nur dann korrekt verhalten, wenn sie über die richtigen Arbeitsabläufe, Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, Sicherheitskennzeichnungen und das Verhalten bei Störungen und Notfällen ausreichend informiert wurden. Neben dem Aufwand, der damit für den Unternehmer verbunden ist, gibt es aber auch eine ganze Reihe von Vorteilen: Denn aufgeklärte Mitarbeiter gewährleisten einen störungsfreien Betriebsablauf, geringere Ausfallzeiten durch Arbeitsunfälle, einen sorgsamen Umgang mit Maschinen und Fahrzeugen sowie – last, but not least – eine effektive Kostenreduzierung.

Gesetzliche Grundlagen der Fahrerunterweisung
Die Fahrerunterweisung ist in verschiedenen gesetzlichen Regelungen zum Arbeitsschutz enthalten:
• § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), »Unterweisung«
• § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), »Unterweisung über Gefahren«
• § 12 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), »Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten«
• § 4 DGUV Vorschrift 1 »Grundsätze der Prävention«, »Unterweisung der Versicherten«
• DGUV Vorschrift »70 Fahrzeuge«

Was regeln diese Vorschriften im Einzelnen? Die gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen enthalten ganz klare Vorgaben.

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Grundsätzliche Pflicht des Unternehmers zur Unterweisung
Zunächst muss der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 ArbSchG für eine geeignete Organisation sorgen und Vorkehrungen dafür treffen, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden. Die hieraus folgende Pflicht des Arbeitgebers setzt zugleich den Rahmen für die Entwicklung einer an den betrieblichen Gegebenheiten ausgerichteten Organisation. Hierbei hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen (so BAG, Beschluss vom 18. März 2014 – 1 ABR 73/12 –, BAGE 147, 306-312).

§ 12 Abs. 1 ArbSchG regelt die Verpflichtung des Unternehmers beziehungsweise des Arbeitgebers zur Unterweisung seiner Mitarbeiter im Detail:

§ 12 Abs. 1 ArbSchG »Unterweisung« „Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.“

Die Gesamtverantwortung bei der Unterweisung der Mitarbeiter liegt primär bei der Unternehmensleitung, also bei der Geschäftsführung. Diese ist verantwortlich für die sorgfältige Auswahl der Vorgesetzten und für die Kontrolle der Aufgabenerfüllung der leitenden Angestellten. Hierzu gehören selbstverständlich auch die Unterweisungen. Dem Unternehmer/Arbeitgeber ist insoweit freigestellt, wen er konkret mit der Durchführung der Unterweisung beauftragt. Dies eröffnet die Möglichkeit, nicht nur interne Verantwortlichkeiten zu begründen und die Unterweisung der Dienstwagennutzer an das Fuhrparkmanagement zu delegieren. Es können hier vielmehr auch externe Anbieter von Fahrerunterweisungen eingeschaltet werden. Die gesetzliche Regelung in § 12 Abs. 1 ArbSchG hat aber auch eine Kehrseite der Medaille, denn sie begründet Mitwirkungspflichten der versicherten Arbeitnehmer und Dienstwagennutzer.

Wer muss die Unterweisung durchführen?
Die Frage nach der Verantwortlichkeit für die konkrete Durchführung der Fahrerunterweisung ist eine Frage nach den Personalien. Grundsätzlich verantwortlich sind die jeweiligen Vorgesetzten, das heißt beispielsweise Abteilungsleiter, Meister und Meisterinnen, Schichtführung, Teamleitung jeweils in ihrem eigenen Verantwortungsbereich. Bei Bedarf sind im Einzelfall Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte beratend hinzuzuziehen, denen jedoch im Gegensatz zu den „normalen Vorgesetzten“ innerbetrieblich die Weisungsrechte des Arbeitgebers beziehungsweise disziplinarische Vollmachten fehlen. Denkbar wäre es daher auch, die Unterweisung von Außendienstmitarbeitern mit Dienstwagen aus dem Bereich Vertrieb durch die unternehmensintern vorgesetzte Vertriebsleitung vornehmen zu lassen. Bei einer entsprechenden innerbetrieblichen Organisation und Aufgabendelegation weg von der Geschäftsleitung hin zum Fuhrparkmanagement kann und sollte die Verantwortlichkeit für Unterweisungen im Bereich Fuhrpark bei der Fuhrparkleitung liegen. Denn die originäre Fachkompetenz für den sicheren Umgang mit Fahrzeugen liegt nun einmal im Fuhrparkmanagement.

Häufigkeit von Unterweisungen
Nach Klärung der unternehmensinternen Verantwortlichkeiten stellt sich die Frage, wie häufig oft Fahrerunterweisungen durchzuführen sind. Nach den gesetzlichen Vorschriften müssen solche Sicherheitsunterweisungen mindestens einmal jährlich stattfinden (bei Jugendlichen halbjährliche Unterweisung, § 29 JArb- SchG). Weitere Anlässe sind beispielsweise Neueinstellung oder betriebsinterne Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz (mit Dienstwagen), die Aufnahme einer neuartigen Tätigkeit, das Arbeiten in ungewohnter Umgebung, das Erkennen unsicheren Verhaltens bei den Mitarbeitern oder Unfälle oder Beinaheunfälle mit Dienstwagenbezug. Aber auch Rückfragen der Mitarbeiter können einen Anlass für zusätzliche Unterweisungsmaßnahmen bilden.

Allgemeine Inhalte einer Fahrerunterweisung
Was genau sind aber die Inhalte einer Fahrerunterweisung? Im Grunde genommen kann es keine Fahrerunterweisung geben, wenn das Fuhrparkmanagement nicht zuvor eine Gefährdungsbeurteilung für den Fuhrpark insgesamt und für jedes einzelne Dienstfahrzeug vorgenommen hat. Denn die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind für die Frage der Inhalte einer Fahrerunterweisung von entscheidender Bedeutung. Oder anders gesprochen: Ohne Gefährdungsbeurteilung keine sinnvolle Fahrerunterweisung!

Ausgangspunkt ist, dass ein Dienstfahrzeug, das zu betrieblichen Zwecken eingesetzt wird, ein Arbeitsmittel des Unternehmens darstellt. Und als solches muss es sowohl verkehrssicher als auch arbeitssicher beziehungsweise betriebssicher sein. Unerheblich ist hierbei, ob das Firmenfahrzeug ausschließlich für dienstliche Zwecke eingesetzt wird, wie bei Pool- und Servicefahrzeugen, oder ob auch die private Nutzung gestattet ist.

Nach § 3 DGUV Vorschrift 1 hat der Unternehmer für den Bereich seines Fuhrparks eine fahrzeugbezogene Gefährdungsbeurteilung – unter Beteiligung des Fuhrparkverantwortlichen – zu erstellen. Er muss also zunächst ermitteln, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind bezüglich der mit dem Arbeitsmittel Dienstwagen verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Abs. 2 und 3 ArbSchG. Das bedeutet, es ist jedes betrieblich eingesetzte Fahrzeug auf seine konkreten Gefährdungen hin zu beurteilen. Dies ist kein einmaliger Vorgang, sondern die Gefährdungsbeurteilungen sind regelmäßig zu überprüfen, zu aktualisieren und gegebenenfalls anzupassen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten im Fuhrpark verändert haben (oder wenn das Fahrzeug selbst sich ändert, beispielsweise beim Umstieg von einem Fahrzeug mit Otto- oder Dieselmotor auf einen Hybrid oder ein Elektrofahrzeug). Entsprechend § 6 Abs. 1 ArbSchG sind das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Für den Bereich Dienstwagen und Fuhrpark sind daher insbesondere die Anforderungen der DGUV-Vorschrift 70 (UVV Fahrzeuge) mit den Unfallverhütungsvorschriften für Fahrzeuge maßgeblich zu beachten.

Bei der Gefährdungsbeurteilung spielen regelmäßig unter anderem folgende Aspekte eine Rolle, die jedoch nicht hier abschließend aufgezählt sind:

• Sind die betrieblichen Abstellplätze für Pkw, Lkw, Fahrräder ausreichend gekennzeichnet und beleuchtet
• Ist von den Parkplätzen ein sicherer Fußgängerverkehr zum Firmengebäude möglich
• Werden Flottenwartung und Verkehrssicherheit beachtet? HU („TÜV mit AU“) für das Fahrzeug, regelmäßige Kontrollen, Wartung, Reparaturen, Pflege
• Besteht eine (Kfz-Haftpflicht-)Versicherung für das Fahrzeug
• Welchem Nutzerkreis steht das Fahrzeug (auch Poolfahrzeuge) wann zur Verfügung (Führerscheinkontrolle!)? Wie häufig wird das Fahrzeug eingesetzt
• Ist eine Sicherheitsausrüstung vorhanden? (Erste-Hilfe-Kasten, Warnweste, Rettungskarte)
• Müssen Lasten und Güter transportiert werden? (Ladungssicherung beachten; eventuell Ladungssicherungskenntnisse beziehungsweise -maßnahmen und -ausrüstung erforderlich?)
• Was sind allgemeine Risiken des Straßenverkehrs

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist daher ebenso individuell wie die Fahrzeugkonfiguration und die Einsatzzwecke; sie kann mit anderen Worten für jedes Dienstfahrzeug und für jedes Unternehmen mit Fuhrpark im Ergebnis unterschiedlich ausfallen.

Zeit und Ort einer Fahrerunterweisung
Prinzipiell muss eine Unterweisung der Mitarbeiter während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz stattfinden. Innerhalb der Arbeitszeit kann dies prinzipiell jederzeit erfolgen. Es ist jedoch empfehlenswert, eine Fahrerunterweisung dann durchzuführen, wenn die Aufmerksamkeit der jeweiligen Mitarbeiter am größten ist, zum Beispiel unmittelbar nach Arbeitsbeginn oder nach Arbeitspausen.

Die Unterweisung am Arbeitsplatz ist im Wesentlichen abhängig von den jeweiligen betrieblichen Verhältnissen. Die wenigsten Fuhrparkmanagement dürften über eigene Schulungsräume verfügen. Grundsätzlich können im Unternehmen aber Pausenräume, Ausbildungs-, Besprechungs- oder Schulungsräume vom Fuhrparkmanagement für entsprechende Fahrerunterweisungen genutzt werden.

Wie hat die Unterweisung zu erfolgen?
Grundsätzlich sollten Unterweisungen in einer für alle Mitarbeiter verständlichen Art und Weise durchgeführt werden. Denn es geht darum, dass die Mitarbeiter über die Unfallrisiken im Fuhrpark informiert werden, weshalb es auch erforderlich ist, dass sie die Informationen aus der Unterweisung verstehen können. Letztlich ist diese Frage eine pädagogische, weshalb auch unterschiedliche Vermittlungsmethoden möglich sind: Möglich sind hier Frontal-Veranstaltungen durch einen Vortrag, eine Präsentation oder einen Schulungs-Film, aber auch Gespräche und Diskussionen, die praktische Übungen beinhalten können. Insbesondere, aber nicht nur bei Fragen einzelner Mitarbeiter oder bei Unfällen/Beinaheunfällen von Dienstwagennutzern bieten sich Einzelgespräche an, ebenso wie eine gesonderte (technologische) Einweisung, die beispielsweise auch bei der Übergabe eines neuen Fahrzeugs durch das Autohaus erfolgen kann. Bei größeren Fuhrparks bietet es sich aber auch an, die modernen Möglichkeiten der digitalen Welt durch sogenannte E-Learning-Lösungen und/oder Web-based-Trainings zu nutzen, mittels derer die Schulung und Information am PC sowie online über das Internet stattfindet. In letzterem Falle gibt es neben den auch über das Internet zu beziehenden Unterweisungsmedien der BG Verkehr (siehe www.bg-verkehr.de/medien/medienkatalog/unterweisungsmedien) eine Reihe von externen Unternehmen, die als Arbeitserleichterung entsprechende Schulungen für den Fuhrpark anbieten.

Wer elektronische Unterweisungen outsourcen will, sollte sich durch den Leitfaden „Elektronische Unterweisung“ über die Mindestanforderungen beim Einsatz einer elektronisch unterstützten Methode informieren; die BG Verkehr bietet hierzu auch eine Broschüre an (Booklet DIN A6, 8 Seiten, Materialnummer: 670-300-063, Stand: 2011), die über das Internet heruntergeladen werden kann. Auch hier gilt aber, dass der zuständige Vorgesetzte den elektronischen Unterweisungsprozess und die Lernerfolgskontrolle des Mitarbeiters regelmäßig beobachten und auswerten muss, wobei er bei Bedarf beziehungsweise bei festgestellten Defiziten erforderlichenfalls die Ergebnisse mit dem jeweiligen Mitarbeiter besprechen muss. Keinesfalls ausreichend ist es, dem Dienstwagennutzer lediglich derartige Informationen schriftlich auszuhändigen und sich Übergabe und Empfang der Unterlagen quittieren zu lassen.

Dokumentation der Fahrerunterweisung
„Wer schreibt, der bleibt“: Gemäß DGUV Vorschrift 1 ist die Dokumentation der Unterweisung vorgeschrieben. Daher sind Angaben zu Zeit, Ort, Inhalten, zur Person des Durchführenden und zu Teilnehmern stets erforderlich. Die Unterschriften der Teilnehmer sind nur in ganz bestimmten Fällen gesetzlich erforderlich; es ist aber immer sinnvoll, sich die Anwesenheit der Teilnehmer durch ihre Unterschrift bestätigen zu lassen. Erforderlich ist also eine dokumentierte Unterweisung der Fahrzeugnutzer zum bestimmungsgemäßen Umgang mit dem jeweiligen Dienstfahrzeug (wie Checkliste zur Sichtprüfung auf Verkehrssicherheit vor dem Fahrtantritt, Mängelprüfung, Pausen, Tanken, Verhalten am Unfallort/Unfallmeldung). Die beste Dokumentation einer Unterweisung nützt jedoch nichts, wenn sie nicht aufbewahrt wird. Für die Aufbewahrung einer Unterweisungsdokumentation bestehen keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Die schriftlichen Unterlagen sind mindestens bis zur folgenden Prüfung aufzubewahren. In der Praxis wird aber meist empfohlen, die Unterlagen mindestens zwei, besser noch fünf Jahre aufzuheben.

Trotzdem noch eine Erfolgskontrolle?
Die Fahrerunterweisung im Fuhrpark ist wie gesagt kein Selbstzweck. Sie dient dazu, die Dienstwagenberechtigten über Risiken und Gefahren im Umgang mit dem Dienstwagen in einer verständlichen Form aufzuklären. Daher kann letztlich nur die Durchführung einer Erfolgskontrolle Gewähr dafür bieten, dass der Teilnehmer einer Unterweisung auch verstanden hat, worum es eigentlich geht. Denn nur der informierte verständige Mitarbeiter geht in diesem Zusammenhang mit Unfallrisiken bewusst um. Am besten zeigt sich das an einem konkreten Beispiel: Nur der Mitarbeiter, der genau weiß, dass er während der Fahrt mit dem Dienstwagen nicht freihändig mit seinem Handy telefonieren darf, kann sich entsprechend darauf einstellen und während der Autofahrt die überaus unfallträchtige Handynutzung unterlassen.

In diesem Zusammenhang bietet die Auswertung einer Erfolgskontrolle nach Unterweisungsmaßnahmen für das Fuhrparkmanagement die Gewähr, überhaupt Nachbesserungsbedarf bei der Unterweisung zu erkennen. So kann es nämlich erforderlich sein, einzelnen Mitarbeitern mündliche Ergänzungen oder weitere (Einzel-)Maßnahmen zuteil werden zu lassen, wenn sich beispielsweise durch Unfälle, Beinaheunfälle oder durch ein Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem Dienstwagen (meist werden dies Verkehrsordnungswidrigkeiten sein) herausstellt, dass die Inhalte einer ersten Unterweisung möglicherweise noch nicht vollständig verinnerlicht worden sind. Denn Ziel ist es, in Zukunft im Fuhrpark Unfälle mit dem Dienstwagen zu vermeiden, indem ein korrektes und sicheres Verhalten der dienstwagenberechtigten Mitarbeiter beim Umgang mit dem Dienstfahrzeug im Straßenverkehr erfolgt.

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, St. Augustin
Kontakt: kanzlei@fischer.legal
Internet: www.fischer.legal

 

AUTOR

RECHTSANWALT LUTZ D. FISCHER aus St. Augustin berät und vertritt mittelständische Unternehmen, Unternehmerpersönlichkeiten sowie Privatpersonen im Wirtschafts-, Zivil-, Arbeits- und Verkehrsrecht und ist bundesweit als juristischer Dienstleister tätig. Ein besonderer Kompetenzbereich liegt im Bereich des Dienstwagen- und Fuhrparkrechts. Rechtsanwalt Fischer ist Mitglied der ARGE (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein) und Autor zahlreicher Publikationen zum Dienstwagen- und Verkehrsrecht. Als freiberuflicher Dozent ist er für das Goethe-Institut in Bonn tätig und hält bundesweit Seminare zu „Dienstwagenüberlassung und Arbeitsrecht“ sowie zu „Professionelles Schadensmanagement im Fuhrpark“ für das Weiterbildungsinstitut CompendiumPlus aus Osnabrück.

 

 

RECHTSPRECHUNG

ARBEITSRECHT

Ein-Prozent-Regelung: keine Nachberechnung für mehrere Jahre und über mehrere Monate
Der Arbeitgeber kann sich auf den besonderen Erfüllungseinwand des Abzugs und der Abführung von Lohnsteuer nur für den abzurechnenden Kalendermonat und gegebenenfalls als Korrektur für den Vormonat berufen. Der Arbeitgeber ist zum Einbehalt und Abzug der Lohnsteuer verpflichtet. Mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen erfüllt der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer seine Vergütungspflicht. Die Abführung begründet einen besonderen Erfüllungseinwand. Es bedarf keiner Aufrechnung. Der Arbeitgeber hat die einzubehaltende Lohnsteuer beim Finanzamt anzumelden und abzuführen.

Aufgrund der dem Mitarbeiter gestatteten Privatnutzung des Dienstwagens ist bei diesem unstreitig ein zu versteuernder geldwerter Vorteil eingetreten. Der Arbeitgeber konnte grundsätzlich eine Berechnung nach der Ein-Prozent-Regelung vornehmen. Doch war der beklagte Arbeitgeber nicht berechtigt, eine Nachberechnung für mehrere Jahre und über mehrere Monate vorzunehmen. Ein Lohnsteuerabzug im Sinne der Rechtsprechung zum besonderen Erfüllungseinwand kommt nur im abzurechnenden Kalendermonat in Betracht, allenfalls als Korrektur für den Vormonat. Verrechnungen wegen etwaiger Ansprüche auf Erstattung nachträglich abgeführter Lohnsteuer genießen dieses Vorrecht nicht, sondern sind mittels Aufrechnung nach den dafür bestehenden besonderen Regeln vorzunehmen.

Der Arbeitgeber darf nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung den Lohnsteuerabzug nicht mehr ändern. BAG, Urteil vom 21.12.2016, Az. 5 AZR 266/16

VERKEHRSZIVILRECHT

Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall
Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.

Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht im Rahmen der Schätzung der Höhe des Schadensersatzanspruchs gemäß § 287 ZPO bei Fehlen einer Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen (und Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Sachverständigen bei Erteilung des Gutachtenauftrags) den für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Aufwand in Höhe der gemäß § 632 Abs. 2 BGB üblichen Vergütung für einen Kraftfahrzeugsachverständigen geschätzt hat. Der verständige Geschädigte, der keine Honorarvereinbarung trifft und den Schadensersatzanspruch bei Erteilung des Gutachtenauftrags abtritt, wird im Regelfall davon ausgehen, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht. BGH, Urteil vom 28.02.2017, Az. VI ZR 76/16

Zur Geltung der Vorfahrtsregel „rechts vor links“ auf privaten Parkplätzen
Auf einem Parkplatz mit straßenähnlichem Charakter der Fahrgassen ist in deren Einmündungsbereich die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ zu beachten.

Es ist anerkannt, dass auf allgemein zugänglichen Privatparkplätzen – wie hier auf dem für jedermann zugänglichen Parkplatz des Baumarkts – die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) gelten. Auch auf einem allgemein zugänglichen Parkplatzgelände gilt dabei für jeden Fahrzeugführer das aus § 1 Abs. 2 StVO folgende Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme. Wegen der auf einem Parkplatz ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge obliegen jedem Kraftfahrer dabei erhöhte Sorgfalts- und Rücksichtspflichten. Angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituationen auf einem Parkplatz muss bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Schrittgeschwindigkeit bedeutet eine sehr langsame Geschwindigkeit, die der eines normal gehenden Fußgängers entspricht, also in der Größenordnung von 4 bis 7 km/h.

Die besonderen Vorfahrts- und Vorrangregeln der StVO, die in erster Linie dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs dienen, gelten auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nur mittelbar über § 1 Abs. 2 StVO. Auch auf Parkplätzen mit eindeutigem Straßencharakter scheidet eine direkte Anwendung der Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 S. 1 StVO aus, weil es dort an „Kreuzungen“ und „Einmündungen“ fehlt. Kreuzungen und Einmündungen i. S. d. § 8 Abs. 1 S. 1 StVO setzen das Zusammentreffen von verschiedenen „Straßen“, die dem fließenden Verkehr dienen, voraus. Die Zuwegungen auf Parkplätzen dienen hingegen nicht dem fließenden Verkehr, sondern dem Aufsuchen der Parkflächen und damit dem ruhenden Verkehr.

Es ist aber in der Rechtsprechung anerkannt und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 1 S. 1 StVO auf allgemein zugänglichen Privatparkplätzen dann gilt, wenn die „Fahrbahnen“ zwischen den einzelnen Abstellreihen den Charakter von Straßen haben und die Vorrangfrage zwei Parkplatzbenutzer betrifft, die bei dem Befahren dieser Fahrbahnen mit Straßencharakter an einer Kreuzung oder Einmündung gleichzeitig zusammentreffen. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2017, Az. I-1 U 97/16

Haftungsverteilung bei Kollision auf Parkplatz zwischen rückwärts ausparkenden Fahrzeugen
Auf Parkplätzen gelten grundsätzlich das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO und die besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO, also des Ausschlusses der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beim Rückwärtsfahren. Sie sind mittelbar heranzuziehen und finden mittelbar Anwendung. Die beklagte Fahrzeugführerin belastet neben der Betriebsgefahr ihres Kraftfahrzeugs unfallursächliches Verschulden, da sie beim Rückwärtsausparken aus einer Parktasche den rückwärtigen Verkehrsraum nicht ausreichend beobachtet hat und sich ihr Fahrzeug in Bewegung befand, als es zur Kollision kam. Das unfallursächliche Mitverschulden des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs liegt in einem Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, da dem Fahrer über einen Zeitraum von sechs Sekunden erkennbar war, dass das Beklagtenfahrzeug im Rückwärtsfahrvorgang auf ihn zufuhr und nicht abbremste, und er kein Warnsignal abgab beziehungsweise das von ihm geführte Fahrzeug nicht nach vorne in die Parklücke zurücksetzte, wozu ausreichend Zeit und Gelegenheit war. Die Haftungsquote beträgt vorliegend 70 Prozent zu Lasten der Beklagten und 30 Prozent zu Lasten der Klägerin. AG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2017, Az. 53 C 332/15

Aufgewirbelter Stein als unabwendbares Ereignis
Ein unabwendbares Ereignis i. S. d. § 17 Abs. 3 StVG kann vorliegen, wenn ein auf der Straße liegender Stein von den Rädern eines Lkw aufgewirbelt und auf ein nachfolgendes Fahrzeug geschleudert wird.

Als unabwendbar gilt ein Ereignis dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 S. 1, 2 StVG liegt nicht nur bei absoluter Unvermeidbarkeit des Unfalls vor, sondern auch dann, wenn dieser bei Anwendung der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte.

Ein solch unabwendbares Ereignis kann vorliegen, wenn ein auf der Straße liegender Stein von den Rädern eines Lkw aufgewirbelt und auf ein nachfolgendes Fahrzeug geschleudert wird. Bei der dahin gehenden Würdigung des maßgeblichen Schadensablaufs ist aber auch zu berücksichtigen, dass in einem Baustellenbereich, in dem mit dem Vorhandensein lose herumliegender Steine zu rechnen ist, ein Kraftfahrer einer durch seine Fahrweise bedingten möglichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch wesentliche Herabsetzung der Geschwindigkeit Rechnung tragen muss. Anders hingegen mag es sich verhalten, wenn eine Gefährdung Dritter durch einen hochgeschleuderten Stein nicht voraussehbar war. Das könnte dann zu bejahen sein, wenn kein Anhaltspunkt für das Herumliegen loser Steine besteht.

Im vorliegenden Fall hat sich der Unfall zwar in einem Baustellenbereich ereignet, es gab dort aber keine Anhaltspunkte für Steine auf der Fahrbahn. Damit war also in dem streitgegenständlichen Baustellenbereich nicht mit dem Vorhandensein lose herumliegender Steine zu rechnen und eine Gefährdung Dritter durch einen hochgeschleuderten Stein nicht voraussehbar. Dann aber können sich die Beklagten zu Recht auf einen Haftungsausschluss nach § 17 Abs. 3 StVG wegen eines unabwendbaren Ereignisses berufen. Die Klage war deshalb abzuweisen. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.03.2017, Az. 2 S 2191/16

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf der Autobahn
Bei Auffahrunfällen kann, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein dafür sprechen, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, unaufmerksam war oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist. Der Auffahrunfall reicht als solcher als Grundlage eines Anscheinsbeweises aber dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die – wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs – als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Bestreitet der Vorausfahrende den vom Auffahrenden behaupteten Spurwechsel und kann der Auffahrende den Spurwechsel des Vorausfahrenden nicht beweisen, so bleibt – in Abwesenheit weiterer festgestellter Umstände des Gesamtgeschehens – allein der Auffahrunfall, der typischerweise auf einem Verschulden des Auffahrenden beruht. Es ist nicht Aufgabe des sich auf den Anscheinsbeweis stützenden BGH, Urteil vom 13.12.2016, Az. VI ZR 32/16

Keine Erstattung der Reparaturkostenbestätigung nach fiktiver Abrechnung
Der Geschädigte kann nach fiktiver Abrechnung eines Verkehrsunfalls die Kosten für eine von einem Sachverständigen erstellte Reparaturkostenbestätigung – auch im Hinblick auf die von den Versicherern geführte HIS-Datei – grundsätzlich nicht erstattet verlangen.

Die Kosten einer Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen sind im Falle einer fiktiven Abrechnung grundsätzlich nicht vom Schädiger zu ersetzen. Losgelöst von einer etwaigen Schadensminderungspflicht gehören die Reparaturbestätigungskosten bereits nicht zu dem nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlichen Wiederherstellungsaufwand des Geschädigten.

Ein Geschädigter, der sich entscheidet, die Reparatur nicht in einer Fachwerkstatt durchführen zu lassen und stattdessen fiktiv abzurechnen, tut dies, weil er einen Vorteil daraus zieht, die Reparaturkosten auf Abrechnungsbasis einerseits ersetzt zu erhalten, den Betrag aber andererseits nicht in dieser Höhe zu verwenden, entweder weil der Schaden gar nicht, selbst oder kostengünstiger repariert wird. Damit hat sich der Geschädigte bewusst für einen Weg entschieden, der ihm regelmäßig einen finanziellen Vorteil bringt. Diesem Vorteil steht allerdings der Nachteil gegenüber, dass er in den meisten Fällen keine Reparaturrechnung oder Bestätigung erhält, die nachweist, in welchem Umfang und ob tatsächlich fachmännisch repariert wurde. Da dies aber die zwingende Folge der Entscheidung des Geschädigten, fiktiv abzurechnen, ist, muss er sich auch in dieser Hinsicht an seiner Entscheidung festhalten lassen und die Folgen tragen, dass ihn – im Hinblick auf die HIS-Datei – gegebenenfalls eine Nachweispflicht einer fachgerechten Reparatur – auf seine Kosten – trifft.

Je nachdem, wie umfangreich und kostenintensiv er die Reparatur hat durchführen lassen, kann er gegebenenfalls eine Rechnung über den Ersatzteilkauf oder die vorgenommenen Arbeiten vorlegen, sodass eine zusätzliche Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen gar nicht erforderlich ist. LG Stuttgart, Urteil vom 26.01.2017, Az. 5 S 239/16

Kein Betrieb eines Kraftfahrzeugs in einer Waschstraße mit Förderband
Ein Kraftfahrzeug in einer Waschstraße befindet sich nicht in Betrieb im Sinne des § 7 StVG, wenn es sich um einen automatisierten Waschvorgang handelt, bei dem das Fahrzeug mit ausgeschaltetem Motor auf einem Förderband durch die Waschstraße bewegt wird und der Fahrer keinen Einfluss auf den Ablauf des Waschvorgangs hat. Das Kraftfahrzeug befindet sich aber (wieder) in Betrieb im Sinne des § 7 StVG, wenn der eigentliche Waschvorgang bereits beendet ist, das Fahrzeug das Förderband, über das es zuvor automatisch gezogen worden war, wieder verlassen hat und es nunmehr gehalten ist, den Verkehrsraum durch eigene Motorkraft zu verlassen.

Hier war der automatisierte Waschvorgang des Fahrzeugs bereits vollständig beendet. Das Fahrzeug hatte das Förderband bereits verlassen. Es befand sich bei wertender Betrachtung damit wieder im Verkehrsraum, welchen es nunmehr gehalten war, durch eigene Motorkraft sofort zu verlassen. Hierzu forderte die Ampelanlage den Fahrzeugführer auf. Im Gegensatz zu der Situation auf dem Förderband kam es nun darauf an, dass das Fahrzeug funktionierte und der Motor ansprang. Dadurch, dass der Motor aber nicht gestartet werden konnte – sei es aufgrund technischer Probleme oder aufgrund eines Bedienfehlers – stellte der Pkw eine Gefahr für die folgenden Fahrzeuge dar. Diese Gefahr ging nicht von der Waschanlage oder von dem automatisierten Transportvorgang aus, sondern einzig und allein von dem Pkw. LG Kleve, Urteil vom 23.12.2016, Az. 5 S 146/15


BUSSGELD/ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

Verbotene Benutzung des Mobiltelefons durch Drücken des Home-Buttons
Das OLG Hamm hat die Verurteilung eines Kraftfahrzeugführers wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 100 Euro bestätigt, jedoch das Urteil klarstellend dahin gehend berichtigt, dass der Betroffene vorsätzlich gehandelt hat.

Es ist obergerichtlich hinreichend geklärt, dass sowohl das Einschalten als auch das Ausschalten eines Mobiltelefons als Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO anzusehen sind. Auch bei dem Antippen des Home-Buttons des in der Hand gehaltenen Mobiltelefons, um dadurch zu kontrollieren, ob das Gerät ausgeschaltet ist, handelt es sich um eine solche Benutzung des Mobiltelefons. OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2016, Az. 1 RBs 170/16

Vollstreckung einer schweizerischen Bußgeldentscheidung in Deutschland
Eine schweizerische Bußgeldentscheidung wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Straßenverkehrs (vorliegend: Abschreibungsbeschluss des Bezirksgerichts als erstinstanzliches Strafgericht nach Einspruch des Schuldners gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft) gehört ihrem Inhalt nach allein dem Strafrecht an und ist keine Zivilsache. Die Kosten, Barauslagen und Gebühren, welche zugunsten der schweizerischen Behörden mit festgesetzt wurden, sind ebenfalls öffentlich-rechtlichen Ursprungs. Die schweizerische Bußgeldentscheidung kann nicht nach dem Lugano-Übereinkommen in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden. Eine Vollstreckung ist derzeit auch nicht nach dem deutsch-schweizerischen Polizeivertrag möglich, weil dessen Bestimmungen über die Vollstreckungshilfe bezüglich Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs bislang nicht in Kraft sind. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 25.01.2017, Az. 7 W 115/16

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