Ab in den Urlaub

In den Sommermonaten bricht in Deutschland wieder das Reisefieber aus. Rund 34 Prozent der Deutschen nutzen für Reisen ins Ausland den Pkw (Quelle: statista, Stand 2016). Warum denn nicht einfach mit dem Dienstwagen in den Urlaub aufbrechen? Allerdings berechtigt die private Nutzung des Firmenfahrzeugs nicht automatisch zu einer Fahrt ins Ausland. Zudem lauern auf Europas Straßen einige Tücken. Flottenmanagement gibt einen Überblick, was es bei einer Urlaubsfahrt mit dem Dienstwagen zu beachten gibt.

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Nicht immer ist die Fahrt ins Ausland mit dem Dienstwagen die kostengünstigste und beste Lösung. Insbesondere für den Fuhrparkleiter kann sie einen Mehraufwand und ein paar Sorgenfalten bedeuten. Allerdings kann er Maßnahmen treffen, die den Umgang mit Urlaubsfahrten deutlich erleichtern. Hierzu empfiehlt sich ein Blick in den Überlassungsvertrag für die private Dienstwagennutzung des Mitarbeiters. Darin kann beispielsweise festgehalten werden, welche Länder überhaupt bereist werden dürfen. So lässt sich im Nachhinein viel Aufwand und Ärger ersparen. Doch selbst wenn grundsätzlich in alle europäischen Länder gefahren werden darf, sollte in jedem Falle eine Klausel zu einer Informationspflicht verankert werden. Ein solcher Passus verpflichtet den Fahrer, seinen Arbeitgeber zu informieren, wann und wo er das Firmenfahrzeug im Ausland bewegt.

Für den Fuhrparkleiter bringt die Informationspflicht gleich mehrere Vorteile. Durch die Kenntnis des Reiseziels kann beispielsweise eine Reisewarnung oder ein komplettes Verbot der Reise mit dem Dienstwagen ausgesprochen werden. Schließlich möchte man sowohl den Mitarbeiter als auch das Fahrzeug wieder unversehrt zurückbekommen. Zudem kann der Fuhrparkleiter dann eine Auslandsfahrerlaubnis erstellen. Diese nützt auch dem Fahrer, um bei einer eventuellen Routinekontrolle nachweisen zu können, dass kein Diebstahl vorliegt und er das Dienstfahrzeug rechtmäßig bewegt. In einigen europäischen Ländern wie Polen und Dänemark ist die Auslandsfahrerlaubnis sogar verpflichtend. Führt der Fahrer sie nicht mit, wird das Fahrzeug umgehend stillgelegt, bis die Zugehörigkeit nachgewiesen werden kann.

Es ist zudem ratsam, weitere Satzungen für mögliche Fahrten ins Ausland im Überlassungsvertrag festzuhalten. So sollte vorher festgelegt werden, ob die Firmen-Tankkarte im Ausland genutzt werden darf und wenn ja, wie die Kosten abgerechnet werden. Ähnlich verhält es sich bei den Mautkosten. Durch die angesprochenen Klauseln werden nicht nur die Spesen bei Urlaubsfahrten geregelt, der Fuhrparkleiter ist zudem rechtlich auf der sicheren Seite.

Was gilt im Ausland
In vielen europäischen Ländern gelten andere Geschwindigkeitsbegrenzungen. Sofern die Radarfalle zuschnappt, drohen dem Fahrer neben dem Bußgeld (siehe Tabelle) auch im Ausland Punkte. Mittlerweile haben einige Länder ein wie in Deutschland bekanntes Punktesystem eingeführt. Allerdings gibt es noch kein länderübergreifendes System, nach dem Punkte für ein Verkehrsvergehen auch in Deutschland angerechnet werden. Trotzdem kann ein zu schnelles Fahren im Ausland negative Folgen für den Fuhrparkleiter mit sich bringen. Zum einen dann, wenn der Fahrer zu einem Termin ins benachbarte Ausland fahren muss, dort aber seinen Führerschein abgeben musste und nicht fahrberechtigt ist. Zum anderen, weil es wie beispielsweise in der Schweiz nicht nur bei Punkten bleiben muss. Neben einem Fahrverbot von bis zu zwei Jahren kann in bedingten Fällen sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr ausgesprochen werden – auch für ausländische Fahrer. Dann ist eben nicht nur der Führerschein weg, sondern auch der Mitarbeiter für bis zu ein Jahr arbeitsunfähig. Immerhin muss der Fuhrparkleiter nicht fürchten, dass der Dienstwagen einkassiert und versteigert wird. Dies wird in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen zwar vollzogen, dafür müssen allerdings Halter und Fahrer dieselbe Person sein. Da in der Regel der Fuhrparkleiter als rechtlicher Vertreter der Firma eingesetzt ist, bekommt er das Fahrzeug wieder zurück.

Der Fuhrparkleiter sollte seine Mitarbeiter vor Fahrten ins Ausland unterweisen und auf die jeweiligen Besonderheiten hinweisen. Das kostet zwar Zeit, doch erspart es im Nachhinein Arbeit, denn in der Regel landen die Knöllchen zunächst auf seinem Schreibtisch und müssen bearbeitet werden. Die präventive Maßnahme kann den Papierkrieg also im Optimalfall verhindern. Schließlich gibt es im europäischen Ausland zahlreiche Gesetze und Vorschriften, die über den Klassiker der Geschwindigkeitsüberschreitung hinausgehen. Flottenmanagement nennt hierfür einige Beispiele.

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Die „Blaulichtsteuer“ in Österreich besagt, dass eine Geldstrafe auch dann fällig wird, wenn die Polizei bei einem Sachschaden verständigt wird, obwohl die Daten der Unfallbeteiligten auch so hätten ausgetauscht werden können. Anders sieht es bei Unfällen in Kroatien aus. Hier muss nach jedem Unfall zwingend die Polizei verständigt werden. Fahrzeuge mit einem Schaden dürfen das Land lediglich mit einer polizeilichen Schadenbestätigung wieder verlassen.

In Italien dürfen in den Sommermonaten von Mai bis Oktober keine Winterreifen verwendet werden, wenn diese nicht mindestens einen Geschwindigkeitsindex aufweisen, der mit der Höchstgeschwindigkeit in der Zulassungsbescheinigung Teil I übereinstimmt. Auch Ganzjahresreifen sind von dieser Regelung betroffen, in der Regel erfüllen sie jedoch die italienischen Geschwindigkeitsvorgaben.

Wer im Übrigen ein Bußgeld im Ausland zu bezahlen hat, sollte das Ganze nicht auf sich beruhen lassen. Aufgrund des Paragrafen 90 des OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) droht ein Vollstreckungsverfahren. Ab einer Geldstrafe von 70 Euro und mehr werden Bußgelder im Zuge eines Abkommens der EU auch in Deutschland von den zuständigen Behörden vollstreckt. Das kann letztendlich extrem teuer werden. Der ADAC empfiehlt sogar die umgehende Zahlung des Betrags, da viele Länder dann sehr hohe Rabatte gewähren. Gleich bezahlen zahlt sich so im wahrsten Sinne also wirklich aus.

Fazit
Die europäischen Gesetze sind vielfältig. Bei einer Fahrt ins Ausland sollte sich der Fahrer immer über die gängigen Verkehrsregeln informieren. Nicht immer bleibt es dabei bei einer einfachen Geldstrafe. So hat letztendlich auch der Fuhrparkleiter ein großes Interesse am richtigen Verhalten des Fahrers. Oft lassen sich auch (schriftliche) Vorkehrungen treffen, die sowohl das Leben des Fuhrparkleiters als auch des Fahrers im Fall der Fälle deutlich erleichtern.

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