Hätten Sie’s gewusst?

Eigentlich kennen wir uns alle gut aus im Straßenverkehr. 90 Prozent der Autofahrer geben in Umfragen regelmäßig an, dass sie sich selbst zu den zehn Prozent der besten Fahrzeuglenker zählen. Mathematisch ist das problematisch, außerdem ändern sich gelegentlich Verkehrsregelungen und die theoretische Prüfung ist ohnehin lange her. Die kleinen Gemeinheiten im Verkehrsrecht beleuchten wir regelmäßig in unserer Rubrik.

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WIE VIEL BENZIN-/DIESEL-VORRAT DARF ICH EIGENTLICH (ZU HAUSE) ANLEGEN

Bei den großen Preissprüngen an Tankstellen praktisch von einer Sekunde auf die andere liegt der Gedanke nahe, bei niedrigen Kursen möglichst viel zu tanken oder besser noch: zu bevorraten. Wie viel ist da in Deutschland überhaupt erlaubt

Im Fahrzeug selbst sind erst mal nur 60 Liter in einem Reservekanister zugelassen. Dieser muss der DIN-Norm 7274 oder 16904 genügen. Empfohlen sind aus Sicherheitsgründen aber maximal 10 bis 20 Liter. Bei der Lagerung zu Hause unterscheiden sich die erlaubten Mengen in der Tat in erheblichem Maße. In der Wohnung darf nur ein Liter Benzin gelagert werden (hohe Brandgefahr!), dafür allerdings 100 Liter Diesel (schwerer entzündlich). In einer gut belüfteten Garage dürfen dann allerdings schon 20 Liter Benzin und 200 Liter Diesel aufbewahrt werden. Dabei ist die Aufbewahrung in verschließbaren und bruchsicheren Behältern vorgeschrieben.

Auch wer ins Ausland fährt, sollte sich über die eingeführten Mengen Gedanken machen. So dürfen lediglich 20 Liter (in Zusatztanks) aus EU-Ländern nach Deutschland eingeführt werden, bei größeren Mengen wird die Mineralölsteuer fällig. Und bei Nicht-EU-Ländern muss dann entsprechend Zoll bezahlt werden.

Was aber ist, wenn trotz aller Bevorratung der Tank leer ist, und zwar auf der Autobahn? Das Halten auf der Autobahn ist schon allein mit 35 Euro Bußgeld bepreist. Bei mehr als drei Minuten spricht man dann von Parken und das kostet mit 70 Euro dann das Doppelte. Benzinmangel gilt als vermeidbar und wird darum mit einer Strafe so geahndet.

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Anders sieht die Situation bei einer Panne aus, ob Reifen oder Motorschaden. Dieses ist nicht vorhersehbar und daher nicht strafbar. Böse Geister könnten natürlich auf die Idee kommen, den leeren Tank als Panne zu verkaufen …


WARUM SOLL/DARF MAN AN EINER TANKSTELLE SEIN HANDY NICHT BENUTZEN

Viele Verkehrsteilnehmer wundern sich über das eigentlich überhaupt nicht eingehaltene Handy-Verbot an Tankstellen. Es wird weder kontrolliert noch leuchtet es den Betroffenen ein, was der Hintergrund ist. Die rot-weißen Hinweisschilder mit dem durchgestrichenen Handy sprechen aber eine klare Sprache: Es darf dort einfach nicht mobil telefoniert werden.

Der Grund dafür ist eher historisch zu sehen. Ausgangspunkt ist die Entzündungsgefahr von Benzindämpfen aufgrund von Funkenbildung. An das Rauchverbot an Tankstellen hat man sich ja gewöhnt und den Grund auch eingesehen. Nun aber entsteht die (angebliche) Gefahr durch auf den Boden fallende Handys, aus denen dann der Akku herausspringt und so die angesprochene Explosionsgefahr durch Funkenbildung entsteht.

Mal abgesehen davon, dass moderne Handys/Smartphones fest verbaute Akkus haben, die bei einem Sturz selbst auf den betonierten Boden kaum Schaden nehmen und zudem noch über wesentlich weniger Spannung verfügen als noch vor einigen Jahren (geringeres Kurzschlussrisiko), so ist eigentlich kein Fall bekannt, bei dem auf die beschriebene Art eine Entzündung herbeigeführt wurde.

 

WAS MUSS MAN EIGENTLICH BEI DER KREUZUNG MIT SCHIENENVERKEHREN BEACHTEN

In der letzten Zeit ist es immer wieder zu schlimmen Unfällen von Straßen- mit Schienenfahrzeugen gekommen. Aufgrund der großen Gewichtsunterschiede haben die Kollisionen fast durchgängig ein vorprogrammiertes Ergebnis mit erschreckenden Auswirkungen. Daher ist umsichtiges Verhalten an Bahnübergängen immer und überall unerlässlich.

Das Spektrum in Deutschland erstreckt sich von vollständig gesicherten Übergängen bis hin zu gänzlich unbeschrankten. Züge haben einen sehr langen Bremsweg (einen Kilometer und mehr), was ihre Reaktionsfähigkeit auf mögliche Hindernisse oder Unfallgefahren stark einschränkt. Interessant ist hier die häufig in der StVO festzustellende Einfachheit von Vorschriften. So regelt § 41 unter Absatz 1 lapidar: „Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.“ Wenn alles nur so einfach wäre.

So findet in der Anlage 2 auch das Andreaskreuz, dessen Name (makabererweise) auf den an einem solchen x-förmigen Kreuz als Märtyrer hingerichteten Apostel Andreas zurückgeht, Beachtung. So steht auch in § 19 Absatz 1 in klarer Sprache: „Schienenfahrzeuge haben Vorrang 1. Auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201) …“. Insbesondere darf in dem Bereich nicht überholt werden.

Es sind aber auch noch andere wenig bekannte Verbote damit verbunden. So darf man bis zu zehn Meter vor dem Andreaskreuz nicht halten, wenn dieses dadurch verdeckt wird. Geparkt werden darf innerhalb geschlossener Ortschaften davor und dahinter bis zu fünf Metern nicht, außerhalb bis zu 50 Metern! Allerdings gibt es auch Querungen ohne Andreaskreuz, bei Feld-, Wald-, Fuß- oder Radwegen kann dies der Fall sein. Insbesondere gilt nicht der § 8 mit der „Rechts-vor-Links“-Regel. Selbst bei beschrankten Bahnübergängen hat der Fahrzeugführer sich bei offener Schranke davon zu überzeugen, dass sich kein Zug nähert. Ist ein Zug, wenn auch noch so weit entfernt, in Sichtweite, ist das Überqueren der Gleise verboten.

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