Hätten Sie’s gewusst?

Eigentlich kennen wir uns alle gut aus im Straßenverkehr. 90 Prozent der Autofahrer geben in Umfragen regelmäßig an, dass sie sich selbst zu den zehn Prozent der besten Fahrzeuglenker zählen. Mathematisch ist das problematisch, außerdem ändern sich gelegentlich Verkehrsregelungen und die theoretische Prüfung ist ohnehin lange her. Die kleinen Gemeinheiten im Verkehrsrecht beleuchten wir regelmäßig in unserer Rubrik.

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WO DARF MAN AN DER STRASSE EIGENTLICH WERBUNG ANBRINGEN

Mittlerweile wird man fast überall an den Straßen mit Werbung konfrontiert, die die Aufmerksamkeit auf sich lenken will. Der Gesetzgeber macht da eine klare Unterscheidung zwischen inner- und außerörtlichen Straßen. Dabei sind innerorts Werbung und Propaganda grundsätzlich erlaubt, solange sie nach § 32 StVO („Verkehrshindernisse“) den Verkehr nicht gefährden oder erschweren.

Ganz anders ist die Situation außerorts. So regelt § 33, „Verkehrsbeeinträchtigungen“, in Absatz 1: „Verboten ist (…), 3. außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Licht, Schrift oder Ton, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können.“ Es folgt dann noch der Zusatz: „Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.“

Dabei bezieht sich Werbung im Wesentlichen auf wirtschaftliche Ziele, während Propaganda eher auf kulturelle, weltanschauliche oder politische Hintergründe abzielt. Die Beeinträchtigung des Verkehrs muss nicht real nachgewiesen sein, sie kann rein abstrakter Natur sein. Diese kann durch große Leuchtreklamen in einiger Entfernung (in einem Beispielfall 140 Meter) gegeben sein, aber auch durch Restauranthinweise oder Plakate an Brücken. Genauso gilt das Verbot für Werbung an Fahrzeugen, die sich nur wegen dieser im Verkehrsraum bewegen. Ist der Hauptzweck aber die Beförderung von Gütern oder Passagieren, so ist diese wiederum, wie beispielsweise bei Bussen, erlaubt.

Interessant sind noch zwei weitere Punkte in Bezug auf Werbung in Zusammenhang mit Verkehrsschildern. So steht in § 33 Absatz 2 Satz 2: „Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.“ Sofort folgt aber in Absatz 3 die Einschränkung, dass an Autobahnen (nicht an Bundesstraßen) auf den Hinweisbeschilderungen für Autohöfe und Rast- und Tankanlagen schon für Mineralölfirmen, Kaffeesorten oder Fast-Food-Ketten geworben werden darf. Trotzdem findet man häufig allein stehende Hinweise auf Erlebnisparks oder Arenen, auch mit („versteckter“) Werbung („Veltins-Arena“).

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Andererseits ist der Einsatz von „echt“ wirkenden Verkehrszeichen auf Wahlplakaten (ein Thema gerade jetzt!), leuchtenden Ampeln in Schaufenstern (Fahrschule) oder gelben Blinklichtern als Blickfang an Eingängen als abstrakte Verkehrsbeeinträchtigung einzustufen und damit verboten.


WIE VERHALTE ICH MICH BEI EINER POLIZEIKONTROLLE

Kontrollen der Polizei finden ständig unter verschiedenen Bedingungen statt. Eine Grundvoraussetzung ist, dass der Verkehrsteilnehmer die Zuständigkeit der Kontrolleure eindeutig erkennen kann. Dazu ist einerseits die Uniform eine Möglichkeit, andererseits der Ausweis. In beiden Fällen müsste also der Verkehrsteilnehmer die entsprechende Kenntnis zur Bewertung haben. Die liegt aber normalerweise nicht vor.

Da aber von dieser Kenntnis nicht auszugehen ist, sollte man gewisse einfache Regeln befolgen. Wichtig ist bei Verlassen des Fahrzeugs immer den Schlüssel abzuziehen. Der Grund ist naheliegend. Natürlich sollte der Dienstausweis eines Polizisten zum Vorzeigen gefordert werden: Stimmt das Foto? Und dann in ein Gespräch verwickeln. Reden schreckt Täter häufig ab. Am Ende muss man seinem Gefühl Raum geben. Polizei (110, die wirkliche!) rufen oder nicht.

 

MUSS MAN EIGENTLICH BEI ANNÄHERUNG AN EINEN STAU DAS WARNBLINKLICHT EINSCHALTEN

Hier handelt es sich wieder um eine dieser so häufig in der StVO anzutreffenden Auslegungsfragen, die von der (im Nachhinein) oft schwer einzuschätzenden Situation abhängen. Interessant ist insbesondere die gegenüber dem Wortlaut der StVO stark abweichende Interpretation. In § 16 „Warnzeichen“, Absatz 2, ist erst mal lediglich von „Dürfen“ die Rede: „Im Übrigen darf (…) Warnblinklicht nur einschalten, wer Andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.“

Von irgendeiner Pflicht ist hier (noch) nicht die Rede. Zudem muss noch eine konkrete Gefahrenlage vorliegen, der nicht mehr anders begegnet werden kann. Ohne diese sind also Warnblinklichter sogar unzulässig. Diese Gefahrenlage darf aber andererseits „abstrakter“ Natur sein. Und da wird bei nicht mehr vermeidbarer Gefahrensituation aus dem „Dürfen“ ein Gebot zwecks „Gefährdungsausschlusses“.

Bei Annäherung an ein Stauende ist dies natürlich nicht immer gegeben. Lediglich bei einem schwer zu erkennenden Stau, beispielsweise hinter unübersichtlichen Kurven, und bei hohen Geschwindigkeiten ist dies gegeben. Die Pflicht zum Einschalten passt sich somit der vorliegenden Verkehrslage an, ein stringentes Gebot ist damit aber letztendlich nicht gegeben.

Wie so häufig sehen die Versicherungen das wiederum etwas anders. So ist einem Urteil zufolge der nicht blinkende Fahrer nach erfolgtem Auffahrunfall zu 25 Prozent am Schaden beteiligt. Zudem ist nicht erst nach der Neufassung von § 11 der StVO („Besondere Verkehrslagen“) schon bei Schrittgeschwindigkeit eine Rettungsgasse zu bilden. Dies ist bei einer Gefahrensituation zusätzlich zu berücksichtigen. Fazit: Man muss/darf das Warnblinklicht vor Stauenden nicht ständig einschalten, sollte/darf dies aber ruhig öfter tun.

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